Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung Zulassung

    Genehmigungsfreie Baumaßnahmen Mitteilung

    Beschreibung

    Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.

    Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.

    Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.

    Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.

    Hinweise für Hannover: Verfahrensfreie und genehmigungsfreie Baumaßnahmen - Mitteilungsverfahren

    Allgemeine Informationen

    Ob für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage eine Baugenehmigung notwendig ist oder nicht, ist in der Niedersächsische Bauordnung (NBauO) geregelt.

    Zur Niedersächsischen Bauordnung gehört ein Anhang (Anhang zu §60 Absatz 1 NBauO - AnhangNBauO).

    In diesem Anhang sind alle sogenannten verfahrensfreien Baumaßnahmen aufgeführt, für die Sie weder eine Baugenehmigung beantragen noch eine Anzeige oder Mitteilung bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen müssen. Zudem gibt es einige andere verfahrensfreie Baumaßnahmen, die in §60 Abs.2 NBauO aufgeführt sind.

    Neben den verfahrensfreien Maßnahmen gibt es auch Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung brauchen, jedoch der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt werden müssen. Dies sind so genannten genehmigungsfreien Baumaßnahmen. Sie sind in § 62 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) geregelt.

    Zu genehmigungsfreien Baumaßnahmen gehören ebenfalls viele Wohn- und sonstigen Gebäuden in Bebauungsplangebieten, die als reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete festgesetzt sind. Außerdem sind einige sonstige bauliche Anlagen in Bebauungsplangebieten mit der Festsetzung als Gewerbegebiet oder Industriegebiet verfahrensfrei. Welche Bauvorhaben jeweils begünstigt sind, können Sie in §62 NBauO nachlesen.

    Da Sie keine Baugenehmigung, sondern nur eine sogenannte Erschließungsbestätigung erhalten, tragen Sie als Bauherrin oder Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung der rechtlichen und technischen Anforderungen an das Bauvorhaben.

    Das Mitteilungsverfahren ist speziell für Sie als Bauherrin oder Bauherrn interessant, da Verfahrenszeit und Gebühren im Verhältnis zu einem Bauantragsverfahren in der Regel deutlich reduziert sind und Sie Ihre Baumaßnahme schneller beginnen können.

    Sie können jedoch verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.



    Online-Dienst

    Virtuelles Bauamt

    ID: L100040_537956798

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Diese leitet die Mitteilung nach Prüfung an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter.

    Eine Übersicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden finden Sie im Internetangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

    Hinweise für Hannover: Verfahrensfreie und genehmigungsfreie Baumaßnahmen - Mitteilungsverfahren

    Zugriff auf das Portal erhalten Sie über den Link:

    https://ebgv.hannover-stadt.de/

    Für Fragen zur Nutzung des Portals können Sie sich via Mail oder per Telefon an uns wenden:
    Mail: support.ebgv@hannover-stadt.de

    Mo. - Fr. 08.00 - 12.00 Uhr unter der Telefonnummer: 0511-168-43322

    Ansprechpartner

    61.3 - Bauordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rudolf-Hillebrecht-Platz 1

    30159 Hannover

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten Montag: 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 13:00 - 15:00 Uhr Donnerstag: 13:00 - 15:00 Uhr Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 168-36216

    E-Mail: bauordnung@hannover-stadt.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 25.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    61.35 - Support-Team virtuelles Bauamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rudolf-Hillebrecht-Platz 1

    30159 Hannover

    Öffnungszeiten

    Support Zeiten: Mo-Fr. 09.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 168-43322

    E-Mail: support.ebgv@hannover-stadt.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 25.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.

    Die notwendigen Unterlagen sollten in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

    Hinweise für Hannover: Verfahrensfreie und genehmigungsfreie Baumaßnahmen - Mitteilungsverfahren

    Welche Unterlagen einzureichen sind, richtet sich nach der Art des jeweiligen Bauvorhabens.

    Mindestens einzureichen sind:

    • Bauvorlagen (z. B. Lageplan, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Berechnungen zu Abstandsflächen, Nachweise zu Pkw-Einstellplätzen u.a.)

    Gegebenenfalls zusätzlich notwendig sind:

    • Bautechnische Nachweise zu Standsicherheit und Brandschutz
    • Unterlagen zur Eignung der Rettungswege

    Genaueres finden Sie in §62 Abs.3 NBauO und in der Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden (BauVorlVO)

    Den Erhebungsbogen für Bautätigkeit finden Sie unter www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet.

    Voraussetzungen

    An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.

    Hinweise für Hannover: Verfahrensfreie und genehmigungsfreie Baumaßnahmen - Mitteilungsverfahren

    Genehmigungsfreie und verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechtes ebenso einhalten, wie die Vorhaben, die einer Baugenehmigung bedürfen.

    Notwendige Ausnahmen oder Befreiungen nach städtebaulichem Planungsrecht oder geplante Abweichungen von Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung und darauf basierender Gesetze und Verordnungen, müssen vorher beantragt und erteilt sein.

    Je nach Bauvorhaben ist es möglich, dass auch eine Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde über die Eignung der Rettungswege und eine Prüfung des Brandschutzes oder der statischen Berechnungen notwendig ist.

    Genehmigungen oder Erlaubnisse aufgrund anderer Gesetze und Verordnungen, wie beispielsweise des Denkmalrechtes oder des Naturschutzrechtes, müssen von Ihnen als Bauherrin oder Bauherrn gesondert eingeholt, der Bauaufsichtsbehörde jedoch nicht vorgelegt werden.

    Um die Anzeige zu einem Mitteilungsverfahren einreichen zu können, müssen Sie sich als Bauherrin oder Bauherr einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers bedienen, die oder der in Niedersachsen bauvorlageberechtigt ist.

    Dazu erhalten Sie bei der Architektenkammer Niedersachsen Auskunft.

    Dort werden Listen über bauvorlageberechtigte Personen geführt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Anstelle eines Bauantrags reicht die Bauherrin/ der Bauherr eine unterschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme bei der zuständigen Stelle ein. Dieser sind die von der Entwurfsverfasserin/ dem Entwurfsverfasser unterschriebenen Bauvorlagen hinzuzufügen.
    Soweit eine Prüfung der bautechnischen Nachweise oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, können diese Unterlagen den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.

    Hinweise für Hannover: Verfahrensfreie und genehmigungsfreie Baumaßnahmen - Mitteilungsverfahren

    Sie reichen als Bauherrin oder Bauherr alle notwendigen Unterlagen über das Online-Portal bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Dort wird zunächst die Vollständigkeit geprüft. Falls es erforderlich sein sollte, werden Sie aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen oder die eingereichten Unterlagen nachzubessern.

    Sind die Unterlagen vollständig, erhalten Sie als Bauherrin oder Bauherr innerhalb eines Monats eine sogenannte Erschließungsbestätigung.

    Sollten Sie die Mitteilung über Ihre geplante Baumaßnahme für ein Grundstück eingereicht haben, für das künftig andere planungsrechtliche Voraussetzungen gelten sollen, kann es sein, dass Sie einen Bescheid nach §15 Baugesetzbuch (BauGB) über die Zurückstellung des Bauvorhabens erhalten.

    Das tritt dann ein, wenn der Rat der Stadt eine Veränderungssperre oder die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat.

    Eine inhaltliche Prüfung der Bauvorlagen im Mitteilungsverfahren erfolgt nur insoweit, wie das für die Klärung der Erschließung oder der eventuellen Zurückstellung notwendig ist.

    Soweit aufgrund der Art des Bauvorhabens eine Prüfung der Statik, des Brandschutzes oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, wird diese gesondert durchgeführt. Über diese Prüfung erhalten Sie einen separaten Bescheid.

    Fristen

    Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Erschließung gesichert ist und, soweit erforderlich, die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin/dem Bauherrn vorliegt.

    Diese Bestätigung ist seitens der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.

    Hinweise für Hannover: Verfahrensfreie und genehmigungsfreie Baumaßnahmen - Mitteilungsverfahren

    Mit dem Bau dürfen Sie beginnen, sobald Sie eine Bestätigung der Landeshauptstadt Hannover darüber erhalten haben, dass die Erschließung gesichert ist und das Bauvorhaben nicht aus städtebaulichen Gründen zurückgestellt werden soll.

    Diese Bestätigung soll die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ausstellen.

    Es tritt nach Ablauf des Monats aber keine sogenannte Genehmigungsfiktion ein. Das heißt, Sie müssen in jedem Fall die Bestätigung abwarten, bevor Sie mit dem Bau beginnen dürfen.

    Vor Baubeginn müssen auch - soweit erforderlich - alle anderen Voraussetzungen (siehe oben) erfüllt sein.

    Die Erschließungsbestätigung gilt für drei Jahre. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie mit Ihrer Baumaßnahme begonnen haben. Die Bestätigung verfällt auch, wenn der Bau zwar innerhalb dieser Frist begonnen, dann aber mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.

    In diesen Fällen ist die Bestätigung erneut einzuholen.

    Haben sich die rechtlichen Vorgaben inzwischen geändert, kann es sein, dass die Voraussetzungen für eine Neuerteilung nicht mehr vorliegen.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Hannover: Verfahrensfreie und genehmigungsfreie Baumaßnahmen - Mitteilungsverfahren

    Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) und der Anlage 1 der BauGO.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen Baumaßnahmen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen und bedürfen keiner Mitteilung.

    Hinweise für Hannover: Verfahrensfreie und genehmigungsfreie Baumaßnahmen - Mitteilungsverfahren

    Haben Sie Zweifel, ob für eine beabsichtigte Baumaßnahme eine Baugenehmigung notwendig ist oder das Mitteilungsverfahren gewählt werden kann, wenden Sie sich bitte an eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser. Diese oder dieser kann Sie auch darüber beraten, welche konkreten Unterlagen einzureichen sind.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Hannover: Verfahrensfreie und genehmigungsfreie Baumaßnahmen - Mitteilungsverfahren

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.11.2013

    Version

    Technisch geändert am 08.01.2024

    Stichwörter

    WC, Öffentliche Toiletten, Befreiung von der Baugenehmigungspflicht, Toilettenanlagen, Bauantrag

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de