Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung

    Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

    Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn ein Sondereigentum begründet beziehungsweise ein Dauerwohnrecht geltend gemacht werden soll.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).

    Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass

    • eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
    • nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.

    An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung

    Allgemeine Informationen

    Für die Aufteilung von Gebäuden in Sondereigentum (Wohnungen und sonstiges Teileigentum) kann die Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt werden.

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung darüber, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in einem Gebäude im Sinne des Wohneigentumsgesetzes (WEG) in sich abgeschlossen sind, das heißt, dass sie baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen getrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang haben. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Sondereigentum (Wohnungseigentum oder Teileigentum) und für die Anlage eigener Grundbuchblätter für jedes einzelne Sondereigentum.

    Abgeschlossenheitsbescheinigungen werden pro Grundstück im Sinne der Grundbuchordnung (alle Flurstücke, die auf einem Grundbuchblatt unter einer Bestandsverzeichnisnummer laufen) ausgestellt. Alle geschlossenen Gebäude auf dem Grundstück sind vollständig zu erfassen. Hierzu zählen auch Nebengebäude wie beispielsweise Garagen und Schuppen.

    Bestandteil einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist ein Aufteilungsplan, in dem genau dokumentiert ist, welche Flächen und Räume eine eigenständige Einheit bilden und welche der Allgemeinheit der Eigentümergemeinschaft zuzuordnen sind. Es können auch außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (zum Beispiel Gartenflächen, Stellplätze) in das Sondereigentum an einem Gebäude einbezogen werden.

    Weitere Einzelheiten können Sie dem Hinweisblatt entnehmen (zu finden unter Anträge/Formulare). Dort finden Sie ebenfalls den Antragsvordruck.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die unteren Bauaufsichtsbehörden Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt, Ihrer großen selbstständigen Stadt bzw. Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung

    Lana Ihben
    Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz
    Bereich Bauverwaltung
    Industriestraße 1 a, Zimmer 135
    lana.ihben[at]stadt-oldenburg.de
    Tel.: 0441 235-2796

    Adriane Struthoff
    Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz
    Bereich Bauverwaltung
    Industriestraße 1 a, Zimmer 144
    adriane.struthoff[at]stadt-oldenburg.de
    Tel.: 0441 235-2933

    Ansprechpartner

    Stadt Oldenburg - Bauordnung und Denkmalschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Industriestraße 1 a

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-3440

    E-Mail: bauordnung@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    Dieser Fachdienst entscheidet auf Antrag über Bauvorhaben im Stadtgebiet und wacht über die Einhaltung der zahlreichen und teilweise recht komplizierten Vorschriften und Auflagen des Baurechts. Nicht nur Neubauten, auch Umbauvorhaben, das Anbringen von Reklametafeln oder Nutzungsänderungen können einer Genehmigung von hier bedürfen. Um alle Fragen des Denkmalschutzes kümmert sich dieser Fachdienst als Untere Denkmalschutzbehörde. Er führt eine Liste sämtlicher denkmalgeschützter Objekte. Außerdem werden hier zentral die Bauakten aller Gebäude in der Stadt Oldenburg verwaltet.

    Version

    Technisch geändert am 06.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
    • Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
      • Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
      • Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
      • Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
    • Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
    • aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte

      Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung

      • schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung (1-fach)
      • aktueller Eigentums- beziehungsweise Erbbauberechtigungsnachweis oder Begründung zur Antragsberechtigung (1-fach)
      • aktueller amtlicher Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Einzeichnung aller Gebäude sowie sich außerhalb des Gebäudes befindlichen Sondereigentumsflächen (Maßstab 1 : 500) (2-fach)
      • Lageplan mit Einzeichnung aller Gebäude sowie sich außerhalb des Gebäudes befindlichen Sondereigentumsflächen (Maßstab 1 : 100, maximal DIN A3) (2-fach)
      • Grundrisszeichnungen der Keller-, Erd-, Ober- und Dachgeschosse (auch Bodenräume) sowie Garagen und anderer Nebengebäude mit Vermaßung, Schnittlinie und Nordpfeil (Maßstab 1 : 100, maximal DIN A3) (2-fach)
      • Schnittzeichnung (Maßstab 1 : 100, maximal DIN A3) (2-fach)
      • Ansichtszeichnungen (Norden, Osten, Süden, Westen) (Maßstab 1 : 100, maximal DIN A3) (2-fach)

      Formulare

      • Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
      • Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
      • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
      • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

      Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung

      Voraussetzungen

      • Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
      • Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
        • es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
        • einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
      • Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
      • Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

      Rechtsgrundlage(n)

      Rechtsbehelf

      Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht

      Verfahrensablauf

      • Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
      • Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
      • Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.

      Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung

      Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird auf Antrag ausgestellt. Der Antrag ist mit den unten genannten Unterlagen einzureichen bei der

      Stadt Oldenburg
      Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz
      Bereich Bauverwaltung
      Industriestraße 1 a
      26121 Oldenburg

      Fristen

      • keine

      Bearbeitungsdauer

      • keine Angabe

      Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung

      Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen sowie der rechtlichen Bewertung derselben. Je nach Vorgang kann der Aufwand höher oder geringer ausfallen. Eine gesetzlich geregelte Bearbeitungsfrist besteht nicht.

      Kosten

      Nach Landesrecht kann für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Gebühr erhoben werden.

      Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung

      Die Gebühren richten sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Anzahl zu bildender Eigentumseinheiten. Sie werden nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) erhoben.

      Weitere Informationen

      Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung

      Gültigkeitsgebiet

      Niedersachsen

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 02.11.2020

      Version

      Technisch geändert am 01.06.2024

      Stichwörter

      Eigentumswohnung, Wohnungseigentum, Sondereigentum, Teileigentum, Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum, Aufteilung Wohnhaus, Dauerwohnrecht

      Sprachversion

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Deutsch

      Sprache: de