Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen
Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn ein Sondereigentum begründet beziehungsweise ein Dauerwohnrecht geltend gemacht werden soll.
Beschreibung
Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass
- eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
- nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.
An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung
Für die Aufteilung von Gebäuden in Sondereigentum (Wohnungen und sonstiges Teileigentum) kann die Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt werden.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung darüber, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in einem Gebäude im Sinne des Wohneigentumsgesetzes (WEG) in sich abgeschlossen sind, das heißt, dass sie baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen getrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang haben. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Sondereigentum (Wohnungseigentum oder Teileigentum) und für die Anlage eigener Grundbuchblätter für jedes einzelne Sondereigentum.
Abgeschlossenheitsbescheinigungen werden pro Grundstück im Sinne der Grundbuchordnung (alle Flurstücke, die auf einem Grundbuchblatt unter einer Bestandsverzeichnisnummer laufen) ausgestellt. Alle geschlossenen Gebäude auf dem Grundstück sind vollständig zu erfassen. Hierzu zählen auch Nebengebäude wie beispielsweise Garagen und Schuppen.
Bestandteil einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist ein Aufteilungsplan, in dem genau dokumentiert ist, welche Flächen und Räume eine eigenständige Einheit bilden und welche der Allgemeinheit der Eigentümergemeinschaft zuzuordnen sind. Es können auch außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (zum Beispiel Gartenflächen, Stellplätze) in das Sondereigentum an einem Gebäude einbezogen werden.
Weitere Einzelheiten können Sie dem Hinweisblatt entnehmen (zu finden unter Anträge/Formulare). Dort finden Sie ebenfalls den Antragsvordruck.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die unteren Bauaufsichtsbehörden Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt, Ihrer großen selbstständigen Stadt bzw. Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung
Lana Ihben
Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz
Bereich Bauverwaltung
Industriestraße 1 a, Zimmer 135
lana.ihben[at]stadt-oldenburg.de
Tel.: 0441 235-2796
Adriane Struthoff
Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz
Bereich Bauverwaltung
Industriestraße 1 a, Zimmer 144
adriane.struthoff[at]stadt-oldenburg.de
Tel.: 0441 235-2933
Ansprechpartner
Stadt Oldenburg - Bauordnung und Denkmalschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
- Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
- Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
- Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
- Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
- Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
- aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung
- schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung (1-fach)
- aktueller Eigentums- beziehungsweise Erbbauberechtigungsnachweis oder Begründung zur Antragsberechtigung (1-fach)
- aktueller amtlicher Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Einzeichnung aller Gebäude sowie sich außerhalb des Gebäudes befindlichen Sondereigentumsflächen (Maßstab 1 : 500) (2-fach)
- Lageplan mit Einzeichnung aller Gebäude sowie sich außerhalb des Gebäudes befindlichen Sondereigentumsflächen (Maßstab 1 : 100, maximal DIN A3) (2-fach)
- Grundrisszeichnungen der Keller-, Erd-, Ober- und Dachgeschosse (auch Bodenräume) sowie Garagen und anderer Nebengebäude mit Vermaßung, Schnittlinie und Nordpfeil (Maßstab 1 : 100, maximal DIN A3) (2-fach)
- Schnittzeichnung (Maßstab 1 : 100, maximal DIN A3) (2-fach)
- Ansichtszeichnungen (Norden, Osten, Süden, Westen) (Maßstab 1 : 100, maximal DIN A3) (2-fach)
Formulare
- Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung
Voraussetzungen
- Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
- Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
- es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
- einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
- Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
- Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- § 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung
- § 7 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 3 des Wohneigentumsgesetzes (WEG)
Rechtsbehelf
Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
- Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
- Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird auf Antrag ausgestellt. Der Antrag ist mit den unten genannten Unterlagen einzureichen bei der
Stadt Oldenburg
Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz
Bereich Bauverwaltung
Industriestraße 1 a
26121 Oldenburg
Fristen
- keine
Bearbeitungsdauer
- keine Angabe
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen sowie der rechtlichen Bewertung derselben. Je nach Vorgang kann der Aufwand höher oder geringer ausfallen. Eine gesetzlich geregelte Bearbeitungsfrist besteht nicht.
Kosten
Nach Landesrecht kann für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Gebühr erhoben werden.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung
Die Gebühren richten sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Anzahl zu bildender Eigentumseinheiten. Sie werden nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) erhoben.
Weitere Informationen
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 02.11.2020
Stichwörter
Eigentumswohnung, Wohnungseigentum, Sondereigentum, Teileigentum, Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum, Aufteilung Wohnhaus, Dauerwohnrecht