Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung

    Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

    Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn ein Sondereigentum begründet beziehungsweise ein Dauerwohnrecht geltend gemacht werden soll.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).

    Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass

    • eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
    • nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.

    An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.

    Hinweise für Wendeburg: Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

    Allgemeine Informationen
    • Erteilung einer Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
    • Erforderliche Voraussetzung für das Grundbuchamt der Liegenschaft, um das Teileigentum zu begründen.
    • Erteilung einer Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
    • Erforderliche Voraussetzung für das Grundbuchamt der Liegenschaft, um das Teileigentum zu begründen.


    Allgemeine Informationen
    • Erteilung einer Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
    • Erforderliche Voraussetzung für das Grundbuchamt der Liegenschaft, um das Teileigentum zu begründen.
    • Erteilung einer Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
    • Erforderliche Voraussetzung für das Grundbuchamt der Liegenschaft, um das Teileigentum zu begründen.


    Online-Dienst

    Zum Serviceportal Landkreis Peine

    ID: L100040_590719550

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 04.12.2024

    Technisch geändert am 30.12.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die unteren Bauaufsichtsbehörden Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt, Ihrer großen selbstständigen Stadt bzw. Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Hinweise für Wendeburg: Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

    Wenden Sie sich an die unteren Bauaufsichtsbehörden Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt, Ihrer großen selbstständigen Stadt bzw. Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

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    Wenden Sie sich an die unteren Bauaufsichtsbehörden Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt, Ihrer großen selbstständigen Stadt bzw. Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

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    Ansprechpartner

    Fachdienst Bauordnung, Raumordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Burgstr. 1

    31224 Peine

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5171 4016202

    Fax: +49 5171 4017716

    E-Mail: bauen@landkreis-peine.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 11.05.2022

    Technisch geändert am 28.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
    • Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
      • Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
      • Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
      • Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
    • Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
    • aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte

      Hinweise für Wendeburg: Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

      • Lageplan (Liegenschaftskarte, inklusive aller Anlagen und Gebäude)
      • Grundbuchauszug (möglichst aktuell)
      • Aufteilungsplan (aus ihm muss die Abgeschlossenheit ersichtlich werden)
      • Grundriss- und Ansichtsplan (dient ebenfalls der Erkennbarkeit der Abgeschlossenheit)
      • Lageplan (Liegenschaftskarte, inklusive aller Anlagen und Gebäude)
      • Grundbuchauszug (möglichst aktuell)
      • Aufteilungsplan (aus ihm muss die Abgeschlossenheit ersichtlich werden)
      • Grundriss- und Ansichtsplan (dient ebenfalls der Erkennbarkeit der Abgeschlossenheit)
      • Lageplan (Liegenschaftskarte, inklusive aller Anlagen und Gebäude)
      • Grundbuchauszug (möglichst aktuell)
      • Aufteilungsplan (aus ihm muss die Abgeschlossenheit ersichtlich werden)
      • Grundriss- und Ansichtsplan (dient ebenfalls der Erkennbarkeit der Abgeschlossenheit)
      • Lageplan (Liegenschaftskarte, inklusive aller Anlagen und Gebäude)
      • Grundbuchauszug (möglichst aktuell)
      • Aufteilungsplan (aus ihm muss die Abgeschlossenheit ersichtlich werden)
      • Grundriss- und Ansichtsplan (dient ebenfalls der Erkennbarkeit der Abgeschlossenheit)

      Formulare

      • Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
      • Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
      • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
      • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

      Hinweise für Wendeburg: Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

      • kein vom Bund/Land vorgegebener Vordruck
      • von den zuständigen Behörden selbst entwickelte Formulare sind zu erfragen
      • kein vom Bund/Land vorgegebener Vordruck
      • von den zuständigen Behörden selbst entwickelte Formulare sind zu erfragen
      • kein vom Bund/Land vorgegebener Vordruck
      • von den zuständigen Behörden selbst entwickelte Formulare sind zu erfragen
      • kein vom Bund/Land vorgegebener Vordruck
      • von den zuständigen Behörden selbst entwickelte Formulare sind zu erfragen

      Voraussetzungen

      • Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
      • Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
        • es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
        • einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
      • Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
      • Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

      Hinweise für Wendeburg: Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

      • das zu teilende Vorhaben muss bauaufsichtlich genehmigt sein
      • die beabsichtigte Teilung muss dem Bauplanungsrecht entsprechen
      • das Teileigentum muss im bauplanungsrechtlichen Sinne abgeschlossen sein
      • das zu teilende Vorhaben muss bauaufsichtlich genehmigt sein
      • die beabsichtigte Teilung muss dem Bauplanungsrecht entsprechen
      • das Teileigentum muss im bauplanungsrechtlichen Sinne abgeschlossen sein
      • das zu teilende Vorhaben muss bauaufsichtlich genehmigt sein
      • die beabsichtigte Teilung muss dem Bauplanungsrecht entsprechen
      • das Teileigentum muss im bauplanungsrechtlichen Sinne abgeschlossen sein
      • das zu teilende Vorhaben muss bauaufsichtlich genehmigt sein
      • die beabsichtigte Teilung muss dem Bauplanungsrecht entsprechen
      • das Teileigentum muss im bauplanungsrechtlichen Sinne abgeschlossen sein

      Rechtsgrundlage(n)

      Rechtsbehelf

      • verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)

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      Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht

      Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht

      Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht

      Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht

      Verfahrensablauf

      • Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
      • Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
      • Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.

      Hinweise für Wendeburg: Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

      • Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde der Landkreise, der kreisfreien Städte oder der großen kreisangehörigen Städte
      • Registrierung der Unterlagen
      • Eingangsbestätigung, gegebenenfalls Nachforderungen bei Unvollständigkeit
      • Prüfung der Unterlagen
      • Erteilung der Bescheinigung (und Gebührenbescheid)
      • Versendung der Unterlagen an den Antragsteller, die Antragstellerin
      • Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde der Landkreise, der kreisfreien Städte oder der großen kreisangehörigen Städte
      • Registrierung der Unterlagen
      • Eingangsbestätigung, gegebenenfalls Nachforderungen bei Unvollständigkeit
      • Prüfung der Unterlagen
      • Erteilung der Bescheinigung (und Gebührenbescheid)
      • Versendung der Unterlagen an den Antragsteller, die Antragstellerin
      • Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde der Landkreise, der kreisfreien Städte oder der großen kreisangehörigen Städte
      • Registrierung der Unterlagen
      • Eingangsbestätigung, gegebenenfalls Nachforderungen bei Unvollständigkeit
      • Prüfung der Unterlagen
      • Erteilung der Bescheinigung (und Gebührenbescheid)
      • Versendung der Unterlagen an den Antragsteller, die Antragstellerin
      • Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde der Landkreise, der kreisfreien Städte oder der großen kreisangehörigen Städte
      • Registrierung der Unterlagen
      • Eingangsbestätigung, gegebenenfalls Nachforderungen bei Unvollständigkeit
      • Prüfung der Unterlagen
      • Erteilung der Bescheinigung (und Gebührenbescheid)
      • Versendung der Unterlagen an den Antragsteller, die Antragstellerin

      Fristen

      • keine

      Hinweise für Wendeburg: Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

      • keine normierten Fristen über das allgemeine Verfahrensrecht hinaus
      • durch die Genehmigungsbehörden können individuelle Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen gesetzt werden
      • keine normierten Fristen über das allgemeine Verfahrensrecht hinaus
      • durch die Genehmigungsbehörden können individuelle Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen gesetzt werden
      • keine normierten Fristen über das allgemeine Verfahrensrecht hinaus
      • durch die Genehmigungsbehörden können individuelle Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen gesetzt werden
      • keine normierten Fristen über das allgemeine Verfahrensrecht hinaus
      • durch die Genehmigungsbehörden können individuelle Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen gesetzt werden

      Bearbeitungsdauer

      • keine Angabe

      Hinweise für Wendeburg: Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

      2 - 5 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen

      2 - 5 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen

      2 - 5 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen

      2 - 5 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen

      Kosten

      Nach Landesrecht kann für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Gebühr erhoben werden.

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      Nach Landesrecht kann für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Gebühr erhoben werden.

      Nach Landesrecht kann für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Gebühr erhoben werden.

      Nach Landesrecht kann für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Gebühr erhoben werden.

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      Hinweise (Besonderheiten)

      Hinweise für Wendeburg: Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

      Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Qualität und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.

      Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Qualität und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.

      Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Qualität und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.

      Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Qualität und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.

      Gültigkeitsgebiet

      Niedersachsen

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 02.11.2020

      Version

      Technisch erstellt am 17.08.2007

      Technisch geändert am 01.02.2025

      Stichwörter

      Dauerwohnrecht, Aufteilung Wohnhaus, Sondereigentum, Teileigentum, Eigentumswohnung, Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum, Wohnungseigentum

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Technisch erstellt am 07.06.2017

      Technisch geändert am 09.06.2017

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Technisch erstellt am 07.07.2021

      Technisch geändert am 23.10.2024