Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-Land
Beschreibung
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Daher ist für jedes Fahrzeug die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zu beantragen. Neue Fahrzeuge aus einem Nicht-EU-Land können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland zugelassen werden.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Kfz-Zulassung: Importfahrzeuge oder sonstige Fahrzeuge ohne Fahrzeugbrief
Gesamtthemenübersicht Kfz-Zulassung
Zulassung in Deutschland von Fahrzeugen aus der Ukraine
Unter dem Begriff "Importfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge ohne Brief" fallen folgende:
- Gebrauchte Importfahrzeuge
- Gebrauchte Fahrzeuge ohne Eintragung im zentralen Fahrzeugregister (ZFZR), wenn die Abmeldung länger als 7 Jahre zurückliegt
- Fahrzeuge, deren Halter bisher die Bundeswehr war
Hinweis:
Für die Bearbeitung des Anliegens ist ein Termin erforderlich.
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt bzw. bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Ansprechpartner
Stadt Oldenburg - Bürgerbüro Nord
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr nur nach Terminvereinbarung Donnerstag: 8 bis 18 Uhr nur nach Terminvereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung Öffnungszeiten "Bringen und Abholen" Montags und Dienstags: 8 bis 12 Uhr Mittwochs: 12:30 bis 15:30 Donnerstags und Freitags: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
Weitere Informationen
Stadt Oldenburg - Bürgerbüro Mitte
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr nur nach Terminvereinbarung Donnerstag: 8 bis 18 Uhr nur nach Terminvereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung
Kontakt
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil II (soweit vorhanden)
- Datenbestätigung der Herstellerfirma im Original nach § 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Certificate of Conformity (COC) oder Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 FZV
- Kaufvertrag/Rechnung für das Neufahrzeug
- Fahrzeugpapiere bzw. ausländische Zulassungsbescheinigung (soweit vorhanden)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate
- Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Verzollungsnachweis nach § 6 Absatz 6 FZV
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Kfz-Zulassung: Importfahrzeuge oder sonstige Fahrzeuge ohne Fahrzeugbrief
Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden!
- Vorhandene ausländische Fahrzeugpapiere
- Gutachten zu Daten für die Erstellung der Zulassungsbescheinigung (erhältlich bei einer Prüforganisation) oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Bescheinigung)
- Hinweis: bei Fahrzeugen, die nicht einem genehmigten Typ entsprechen ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach §21 StVZO erforderlich!
- Kaufvertrag mit Angaben zur Händlerin/zum Händler oder Rechnung von der Händlerin/vom Händler
- FIN Bestätigung einer Prüforganisation anhand eines Gutachtens oder HU-Bericht
- Bei Fahrzeugen, bei denen die Hauptuntersuchung fällig ist, ist ein gültiger HU-Bericht erforderlich
- Sofern das Fahrzeug nicht aus einem Mitgliedstaat der EU eingeführt wird, ist ein Verzollungsnachweis anhand einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.
- Gültiger Ausweis oder Pass der zukünftigen Halterin/des zukünftigen Halters
- EVB Nummer von der Versicherung (7-stellige Zeichenfolge)
- SEPA-Lastschriftmandat für Kfz-Steuer
- Bei Zulassung durch eine andere Person benötigen wir zusätzlich eine schriftliche Vollmacht. Die bevollmächtigte Person muss sich ausweisen können.
Zusätzliche Unterlagen,
wenn eine juristische Person den Zulassungsvorgang vornimmt, werden zusätzlich zu den gängigen Unterlagen weitere Dokumente benötigt (siehe unter dem Reiter Dokumente/Anträge).
Diese variieren in Abhängigkeit zur Rechtsstellung. Die Einzelheiten können der Übersicht zu weiteren benötigten Dokumenten entnommen werden.
Hinweise:
- Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung ist der Nachweis dafür, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Herstellung einem nach der EG - Typgenehmigungs - Richtlinie genehmigten Typ entspricht. (Certificate of Conformity - CoC). Diese Bescheinigung wird Käuferinnen und Käufern neuer Kraftfahrzeuge seit dem 01.10.2005 ausgehändigt. Liegt die EG-Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug nicht mehr vor, muss bei dem Hersteller eine Zweitschrift beantraget werden. Die hierfür benötigte Zeit muss im Vorfeld der Zulassung eingeplant werden.
Formulare
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Kfz-Zulassung: Importfahrzeuge oder sonstige Fahrzeuge ohne Fahrzeugbrief
Voraussetzungen
Eine Zulassung erfolgt
- nur auf den Wohnort - bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz - bzw. den Firmensitz/die Niederlassung der antragstellenden Person.
- als Firmenfahrzeug, wenn die Firma im deutschen Handelsregister bzw. Gewerberegister eingetragen ist.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Kfz-Zulassung: Importfahrzeuge oder sonstige Fahrzeuge ohne Fahrzeugbrief
§ 8 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Falls die zuständige Stelle ein Antragsformular verlangt, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.
Gibt es für das Fahrzeug keine europäische Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, ist eine Vollabnahme gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. eine Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) erforderlich. In der vorzulegenden Rechnung muss erkennbar sein, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Kfz-Zulassung: Importfahrzeuge oder sonstige Fahrzeuge ohne Fahrzeugbrief
Die Gebührenhöhe kann in einzelnen Fällen abweichen!
- 34,40 Euro Verwaltungsgebühren
Weitere Gebühren fallen gegebenenfalls zusätzlich an:
- 10,20 Euro für das Wunschkennzeichen
- 2,60 Euro für die Kennzeichenreservierung
Die Gebühren der Bürgerbüros Mitte und Nord können mit EC-Karte oder Bargeld entrichtet werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Es wird empfohlen, sich vor dem Kauf bei der Herstellerfirma oder bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person oder bei einer Prüferin/einem Prüfer zu versichern, ob das Fahrzeug die für die Zulassung erforderliche Emissionsklasse erfüllt.
Informationen für die Reservierung eines Wunschkennzeichens enthält die Leistung "Kraftfahrzeugkennzeichen Reservierung Wunschkennzeichen".
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014
Stichwörter
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