Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-LandOnline erledigen

    Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-Land

    Beschreibung

    Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Daher ist für jedes Fahrzeug die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zu beantragen. Neue Fahrzeuge aus einem Nicht-EU-Land können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland zugelassen werden.

    Online-Dienst

    Online-KFZ

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt bzw. bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

    Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Ansprechpartner

    Landkreis Schaumburg - Zulassungsbehörde Stadthagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Jahnstraße 20

    31655 Stadthagen

    Aufzug vorhanden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05721 703-1700

    Fax: 05721 703-1730

    E-Mail: zulassung@schaumburg.de

    Formulare

    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)

    Weitere Informationen

    Info Telefon KFZ-Zulassung: 05721 703-1700 Sekretariat Verkehrsaufsicht: 05721 703-1113 oder -1134

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Zulassungsbescheinigung Teil II (soweit vorhanden)
    • Datenbestätigung der Herstellerfirma im Original nach § 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Certificate of Conformity (COC) oder Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 FZV
    • Kaufvertrag/Rechnung für das Neufahrzeug
    • Fahrzeugpapiere bzw. ausländische Zulassungsbescheinigung (soweit vorhanden)
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate
      • Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt
    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
      • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
    • Verzollungsnachweis nach § 6 Absatz 6 FZV

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

    bei Firmen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

    bei Vereinen zusätzlich:

    • Vereinsregisterauszug
    • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht

    bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:

    • Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
    • deren Ausweise

    Hinweise für Schaumburg: Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-Land

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters, die nicht älter als 3 Monate ist
    • Zulassungsbescheinung Teil II (Fahrzeugbrief) oder bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
    • Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung (HU)
      • entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war oder
      • bei Fahrzeugen, bei denen die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist - § 29 Absatz 10 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
      • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden.
      • Alternativ: eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder
      • der Nachweis der Steuerbefreiung.
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zoll nach § 6 Absatz 6 FZV


    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich

    • formlose, schriftliche Vollmacht für die antragstellende Person und den Personalausweis sowie den Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll


    bei Firmen zusätzlich

    • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister mit der aktuellen Firmenadresse
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht bei Erledigung durch Dritte


    für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zusätzlich

    • komplette Übersicht der Gesellschafterinnen/Gesellschafter - in der Regel Gesellschaftervertrag
    • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll - von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt


    bei Vereinen zusätzlich

    • Vereinsregisterauszug
    • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht


    bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich

    • Einverständniserklärung und Unterschrift der Erziehungsberechtigten
    • deren Ausweise

    Voraussetzungen

    Eine Zulassung erfolgt

    • nur auf den Wohnort - bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz - bzw. den Firmensitz/die Niederlassung der antragstellenden Person.
    • als Firmenfahrzeug, wenn die Firma im deutschen Handelsregister bzw. Gewerberegister eingetragen ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schaumburg: Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-Land

    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), § 2 Absatz 8
    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), § 6 Absatz 6
    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), § 7
    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), § 23
    Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO), § 21
    EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV), § 13

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Falls die zuständige Stelle ein Antragsformular verlangt, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.

    Gibt es für das Fahrzeug keine europäische Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, ist eine Vollabnahme gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. eine Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) erforderlich. In der vorzulegenden Rechnung muss erkennbar sein, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Schaumburg: Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-Land

    Im Landkreis Schaumburg werden Gebühr entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es wird empfohlen, sich vor dem Kauf bei der Herstellerfirma oder bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person oder bei einer Prüferin/einem Prüfer zu versichern, ob das Fahrzeug die für die Zulassung erforderliche Emissionsklasse erfüllt.

    Informationen für die Reservierung eines Wunschkennzeichens enthält die Leistung "Kraftfahrzeugkennzeichen Reservierung Wunschkennzeichen".

    Hinweise für Schaumburg: Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-Land

    Es wird empfohlen, sich vor dem Kauf bei der Herstellerfirma oder bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person oder bei einer Prüferin/einem Prüfer zu versichern, ob das Fahrzeug die für die Zulassung erforderliche Emissionsklasse erfüllt.

    Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies, je nach Angebot der zuständigen Stelle, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    KFZ Neuanmeldung, Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-Land, Anmeldung eines Autos, Kfz-Zulassung, europäisches Ausland, Neuzulassung, Neuwagen, KFZ anmelden, Einfuhr, Import von Fahrzeugen, Fahrzeugneuanmeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de