Zulassung für Neufahrzeug

    Möchten Sie ein neues Fahrzeug erstmals im Straßenverkehr nutzen, benötigen Sie eine Erstzulassung.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein neues Kraftfahrzeug erstmals im Straßenverkehr nutzen wollen, muss es dafür zugelassen werden. Dies gilt auch für Anhänger. Den Antrag für diese Erstzulassung stellen Sie oder Ihre Vertretung bei der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.

    Nach einer erfolgreichen Zulassung erhalten Sie die Zulassungspapiere und die Zulassungsbehörde teilt Ihnen ein Kennzeichen zu.

    Die Zulassung berechtigt Sie dazu,

    • mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr teilzunehmen und
    • das Fahrzeug auf öffentlichen Flächen abzustellen.

    Bei der Zulassung werden sogenannte Halterdaten erfasst.

    • bei natürlichen Personen:
      • Familienname, Geburtsname, Vornamen,
      • gegebenenfalls Ordens- oder Künstlername,
      • Geburtsdatum und Geburtsort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt,
      • Geschlecht und Anschrift
    • bei juristischen Personen und Behörden:
      • Name oder Bezeichnung und
      • Anschrift
    • bei Vereinigungen:
      • Vertretung mit Daten nach natürlichen oder juristischen Personen
      • Name der Vereinigung

    Hinweise für Friesland: Zulassung eines Neufahrzeuges

    Allgemeine Informationen

    Information zum i-Kfz - Portal (Stufe 4)
    Dieses Anliegen können Sie auch selber in unserem I-Kfz-Portal durchführen. Dort können Sie online selber ein Fahrzeug ummelden, zulassen, Ihre Anschrift berichtigen oder Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen. So sind Sie unabhängig von Terminen oder Öffnungszeiten und müssen nicht mehr persönlich zur Zulassungsstelle. Alle Infos und welche Voraussetzungen dafür nötig sind, finden Sie auf unserer Infoseite zum i-Kfz

    Infos zur Kennzeichenzuteilung:
    Möchten Sie ein Wunschkennzeichen reservieren, das bisherige Kennzeichen von Ihrem Altfahrzeug für das neue Fahrzeug übernehmen, oder das auswärtige Kennzeichen weiterführen? mehr erfahren...

    Welche Kennzeichenarten gibt es?

    Kennzeichenarten: Saison, Oldtimer-H, Elektro-E, Motorradkennzeichen ...

    weitere Infos:

    • Eine Online-Bearbeitung im Rahmen des I-Kfz-Projekts ist für diese Geschäfstfälle z.Z. noch nicht möglich. Infos zur internetbasierten Zulassung (I-Kfz) finden Sie hier...
    • alle Formulare finden Sie hier
    • welche Unterlagen werden benötigt? Wählen Sie hier Ihr gewünschtes Anliegen aus. Dort finden Sie alle Informationen. 


    Allgemeine Informationen

    Information zum i-Kfz - Portal (Stufe 4)
    Dieses Anliegen können Sie auch selber in unserem I-Kfz-Portal durchführen. Dort können Sie online selber ein Fahrzeug ummelden, zulassen, Ihre Anschrift berichtigen oder Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen. So sind Sie unabhängig von Terminen oder Öffnungszeiten und müssen nicht mehr persönlich zur Zulassungsstelle. Alle Infos und welche Voraussetzungen dafür nötig sind, finden Sie auf unserer Infoseite zum i-Kfz

    Infos zur Kennzeichenzuteilung:
    Möchten Sie ein Wunschkennzeichen reservieren, das bisherige Kennzeichen von Ihrem Altfahrzeug für das neue Fahrzeug übernehmen, oder das auswärtige Kennzeichen weiterführen? mehr erfahren...

    Welche Kennzeichenarten gibt es?

    Kennzeichenarten: Saison, Oldtimer-H, Elektro-E, Motorradkennzeichen ...

    weitere Infos:

    • Eine Online-Bearbeitung im Rahmen des I-Kfz-Projekts ist für diese Geschäfstfälle z.Z. noch nicht möglich. Infos zur internetbasierten Zulassung (I-Kfz) finden Sie hier...
    • alle Formulare finden Sie hier
    • welche Unterlagen werden benötigt? Wählen Sie hier Ihr gewünschtes Anliegen aus. Dort finden Sie alle Informationen.


    Online-Dienst

    i-Kfz-Portal

    ID: L100040_429060854

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 18.06.2021 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Örtlich zuständige Zulassungsbehörde

    Hinweise für Friesland: Zulassung eines Neufahrzeuges

    Die Zuständigkeit bei allen Zulassungsangelegenheiten liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland, können Sie sich an die Zulassungsstelle Jever oder an die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel wenden. Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen sind unabhängig vom Wohnsitz in allen Kfz-Zulassungsstellen möglich.

    Die Zuständigkeit bei allen Zulassungsangelegenheiten liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland, können Sie sich an die Zulassungsstelle Jever oder an die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel wenden. Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen sind unabhängig vom Wohnsitz in allen Kfz-Zulassungsstellen möglich.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Straßenverkehr - Zulassungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Bullhamm 13

    26441 Jever

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04461 919-8787

    E-Mail: zulassungsstelle@friesland.de

    Formulare

    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)

    Weitere Informationen

    Die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel erreichen Sie unter: 04451/953-400

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
    • gültiges Ausweisdokument: Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
    • Eigentumsnachweis: Kaufvertrag oder Rechnung
    • Nachweis einer gültigen KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung (eVB-Nummer)
    • Bankverbindung für das SEPALastschriftmandat, um die Kfz-Steuer zu bezahlen

    Bei folgenden Fahrzeugarten sind weitere Unterlagen vorzulegen:

    • Bei Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmigung:
      • Datenbestätigung
    • Bei Fahrzeugen mit EU-Typengenehmigung:
      • die EUÜbereinstimmungsbescheinigung, auch Certificate of Conformity (CoC) genannt
    • Bei Fahrzeugen mit Fahrzeugeinzelgenehmigungen:
      • Bescheinigung darüber, dass eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung vorliegt
    • Bei einem zulassungsfreien Fahrzeug:
      • Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung

    Bei Vertretung durch einen Dritten:

    • Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument im Original;
    • Die bevollmächtigte Person muss sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

    Bei Zulassung auf Minderjährige:

    • die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original
    • gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

    Bei Änderungen am Fahrzeug:

    • Vorlage einer Betriebserlaubnis

    Hinweise für Friesland: Zulassung eines Neufahrzeuges

    Für weitere Infos und Hinweise klicken Sie bitte auf die entsprechende Zeile

    > Zulassungsantrag (incl. SEPA - Vollmacht - Einverständniserklärung Minderjährige)

    Wenn Sie nicht selber in der Zulassungsstelle vorsprechen und jemanden bevollmächtigen (z.B. Partner, Verwandten, Autohaus usw.), benutzen Sie bitte unseren FRI-Zulassungsantrag.

    Mit dem Antrag auf Zulassung muss ein gültiges SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer durch das Hauptzollamt vorgelegt werden. Ohne gültiges SEPA-Mandat ist eine Bearbeitung nicht möglich. Wenn Sie nicht selbst zur Zulassungsstelle kommen können, ist eine Vollmacht erforderlich, dies gilt auch für Eheleute / Familienangehörige. Bei Zulassung für einen minderjährigen Fahrzeughalter sind zusätzlich Einverständniserklärungen der gesetzlichen Vertreter sowie deren Personalausweise erforderlich. Dabei muss eine Person benannt werden, die in der Zulassungsbescheinigung als gesetzlicher Vertreter eingetragen wird. In unserem Antrag ist das SEPA-Mandat, die Vollmachtserteilung bzw.die Einverständniserklärung für Minderjährige bereits enthalten. Zudem können Sie weitere wichtigen Angaben zu Ihrem Antrag hinterlegen. Dies dient auch dazu, dass der Antrag in Ihrem Sinne bearbeitet wird, und Irrtümer oder Rückfragen vermieden werden.

    Wenn Sie persönlich in der Zulassungsstelle vorsprechen, ist dieser Antrag zwar nicht zwingend notwendig, die Verwendung wird aber empfohlen. Das SEPA-Mandat muss aber in jedem Fall ausgefüllt werden.

    Hinweis: Wenn Gebührenrückstände beim Landkreis Friesland oder KFZ-Steuerrückstände beim Hauptzollamt vorliegen, kann der Zulassungsantrag von der Kfz-Zulassungsbehörde nicht bearbeitet werden.
    Kontaktmöglichkeiten in diesem Fall: 
    Kfz-Steuer-Rückstände: Hauptzollamt Itzehoe (Tel.: 0461/ 5043-111)
    Gebührenrückstände Landkreis Friesland: Kreiskasse Jever (04461-919-0)

    > eVB - elektronische Versicherungsbestätigung

    Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) erhalten Sie bei Ihrer Versicherung in Form einer 7-stelligen eVB-Nummer, die Sie bei der Zulassungsbehörde angeben müssen. Mit dieser eVB-Nr. kann die Zulassungsbehörde Ihre Versicherungsdaten elektronisch abrufen.

    Wichtig:
    Bezüglich Halter/Versicherungsnehmer müssen die von Ihnen hinterlegten Daten
    später mit Ihrem Zulassungsantrag übereinstimmen, ansonsten kann die eVB-Nr. von der Zulassungsbehörde nicht verwendet werden. Soll das Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen werden, muss der gewünschte Saisonzeitraum ebenfalls schon bei der Versicherung hinterlegt worden sein. Lesen Sie dazu unsere Tipps!

    Für Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie bei Ihrer Versicherung anstatt der eVB-Nr. eine Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen in Papierform (3-fach-Satz).

    In welchen Fällen ist bei Zulassungen/ Umschreibungen oder Wechsel der Kennzeichenart keine eVB erforderlich?

    • Bei Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (ohne Halterwechsel)
    • Bei Zulassung eines "Anhängers zur Beförderung von Tieren oder Booten für Sportzwecke" (dies muss in der Betriebserlaubnis/ZB als Fahrzeugart eingetragen sein)
    • Änderung der Kennzeichenart: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Oldtimerkennzeichen (ohne Halterwechsel)
      Ausnahme: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Kennzeichen kombiniert mit Saisonkennzeichen ist eine eVB mit Angabe des Saisonzeitraumes erforderlich!

    > Personalausweis / Pass / Meldebescheinigung (bei natürlichen Personen)

    Personalausweis des Antragstellers
    oder
    Reisepass /ausländischer Pass mit zusätzl. Meldebescheinigung*

    * warum ist bei Reisepass/ausländischem Pass eine Meldebescheinigung erforderlich?
    Damit ein Fahrzeug zugelassen werden kann, muss der Antragsteller seine Personalien nachweisen. Dies geschieht durch einem amtlichen Ausweis.
    Außerdem ist nachzuweisen, dass der Antragsteller auch seinen Hauptwohnsitz im Zulassungsbezirk hat. Beide Nachweise werden i.d.R. durch den Personalausweis erbracht.
    Ein ausländischer Pass oder ein Reisepass beinhaltet nicht die vollständige Wohnanschrift, der Nachweis des Hauptwohnsitzes kann hierdurch nicht erbracht werden. 
    Um den Hauptwohnsitz nachzuweisen, wird deshalb bei Vorlage des Reisepasses oder eines ausländischen Passes zusätzlich eine Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt benötigt.
    Anstatt der Meldebescheinigung genügt auch eine Ummeldebescheinigung, die Sie im Zuge einer Wohnsitzanmeldung beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde erhalten.

    Ausnahme: wird ein Ausfuhrkennzeichen auf einen Halter mit Wohnsitz im Ausland beantragt, entfällt die Meldebescheinigung. Es ist der ausländische Pass vorzulegen und die ausländische Anschrift vollständig anzugeben.

    > Authentifizierung bei juristischen Personen, Vereinigungen, Einzelgewerbe:

    bei Zulassung für eine juristische Person, einen Einzelunternehmer oder für eine Vereinigung sind folgende Registerauszüge/Nachweise erforderlich:

    a) Firma (juristische Person): aktueller Handelsregisterauszug, Zulassung ist möglich am Hauptsitz oder eingetragenen Niederlassung* (*Als Nachweis für den Standort der Niederlassung bitte zusätzlich die Gewerbeanmeldung der Gemeinde vorlegen.)

    b) Einzelgewerbe, selbständiger Kaufmann etc. (= keine juristische Person): Die Zulassung erfolgt auf die natürliche Person des Gewerbetreibenden. Als Anschrift wird der in der Gewerbeanmeldung nachgewiesene Betriebssitz (der im LK Friesland liegen muss) eingetragen. Es wird hierfür der Personalausweis des Einzelunternehmers sowie eine Gewerbeanmeldung für den Betriebssitz benötigt. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre eVB nicht den Anredeschlüssel "Firma" enthält. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die Versicherung in der eVB einen "abweichenden Halter" zulässt.

    b) Verein (e.V., juristische Person): aktueller Auszug aus dem Vereinsregister mit Angabe einer verantwortlichen Person

    c) Vereinigung: (z.B. Sozietät, Gemeinschaftspraxis): Das Bestehen und der Sitz dieser Vereinigung muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden.(z.B. Bestätigung der Kammer / Steuerbescheid). Die genaue Namensbezeichnung und die Anschrift der Vereinigung muss angegeben werden. Zusätzlich ist die Benennung eines verantwortlichen Vertreters dieser Vereinigung erforderlich (Personalausweis, Angabe der Wohnsitzanschrift und Unterschrift des Vertreters erforderlich).

    (eindeutig lesbare) Fotokopien oder digitale Auszüge (per Fax, Email) werden akzeptiert

    > Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II, Fahrzeugbrief)

    Die ZB II wird generell sowohl zur Bearbeitung von Änderungen, als auch als Nachweis über die Verfügungsberechtigung benötigt.

    Die Vorlage der ZB II bei der Zulassungsstelle ist bei folgenden Bearbeitungen erforderlich:

    • allen Zulassungen, Umschreibungen
    • Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk, nur wenn auch ein neues "FRI"-Kennzeichen zugeteilt werden soll. Der Fahrzeugbrief wird ebenfalls benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters (ausgestellt bis 2005) handelt.
    • Namensänderungen (z.B. wegen  Eheschließung),
    • technischen Änderungen
    • Kennzeichenänderungen (z.B. wegen Verlust, Diebstahl Kennzeichen)
    • Änderung einer bestehenden Zulassung auf z.B. ein Saisonkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen (H) oder Änderung des Saisonzeitraumes
    • Ersatz-Ausstellung der ZB I (Fahrzeugschein) --> Die Vorlage des Fahrzeugbriefes ist hier nur dann erforderlich, wenn es sich noch um einen Fahrzeugbrief des alten Musters (ausgestellt bis 30.09.2005) handelt.  Ist also bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorhanden, wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) hier nicht benötigt.

    Die Vorlage der ZB II ist z.B. nicht erforderlich bei:

    • Anschriftsänderungen innerhalb des Landkreises
    • Außerbetriebsetzungen (wenn keine weiteren Änderungen wie z.B. Namensänderungen oder techn. Änderungen notwendig sind)
    • Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (kein Halterwechsel), wenn das bisherige Kennzeichen beibehalten werden soll. Der Fahrzeugbrief wird allerdings benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters handelt (keine ZB I/II).
    • Bei einer einfachen Wiederzulassung auf den selben Halter (also keine Umschreibung auf einen anderen Halter und keine sonstige Änderungen) verzichtet die Zulassungsstelle Friesland auf die Vorlage der ZB II,
      wenn keine weitere Änderungen erforderlich sind (z.B. das Kennzeichen geändert werden soll, auf ein Saisonkennzeichen gewechsel werden soll, oder sich der Name z.B. wegen Eheschließung geändert hat.

    Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) liegt bei der Bank? Hier lesen Sie weitere Infos...

    Bei Verlust der ZB II setzen Sie sich am besten zuerst mit Ihrer Zulassungsbehörde in Verbindung. Sie finden darüber auch ausführliche Informationen auf unserer Internetseite.

    > EG-Übereinstimmungserklärung des Fahrzeugherstellers (COC)

    Durch die EG-Übereinstimmungserklärung (COC) des Fahrzeugherstellers wird der Nachweis erbracht, dass für das Fahrzeug EG-Typengenehmigung des Fahrzeuges besteht.

    Aufgrund neuer Abgasvorschriften müssen die Zulassungsbehörden zusätzliche Abgaswerte (WLTP)  erfassen, die nicht aus der Zulassungsbescheinigung, sondern nur aus der EG-Übereinstimmungserklärung (COC) hervorgehen.

    Deshalb ist bei Neuzulassungen von PKW (Fahrzeugklasse M1) und leichten Nutzfahrzeugen (Fahrzeugklasse N1) die Vorlage der EG-Übereinstimmungserklärung (COC) erforderlich.

    > Nachweis der Typengenehmigung

    Das Fahrzeug muss zu einem genehmigten Typ ("Betriebserlaubnis") gehören. Der Nachweis über eine vorhandene EG-Typengenehmigung kann erbracht werden durch:

    • Vorlage einer ZB II mit Hinweis auf eine EG-Typengenehmigungsnummer
    • EG-Übereinstimmungserklärung (certificate of conformity,COC) oder
    • EG-Einzelgenehmigung (EG-FGV) oder / und
    • Hersteller-Datenbestätigung nach § 20 Abs. 3a Muster 2 d StVZO, wenn darin eine bestehende Typengenehmigung bestätigt wird

    Es besteht die Möglichkeit, bei einer Überwachungsorganisation eine sog. "Datenbestätigung" (Aufstellung der Technikdaten) ausstellen zu lassen, wenn die Technikdaten unklar sind. Infos erhalten Sie z.B. beim TÜV oder DEKRA.

    Ist keine Typengenehmigung für das Fahrzeug vorhanden oder nachgewiesen, ist ein technisches Gutachten gem. § 21 StVZO bzw. § 13 EG-FGV erforderlich. Zuständig hierfür ist die Technische Prüfstelle:
    in den alten Bundesländern: TÜV
    in den neuen Bundesländern: DEKRA

    > Umsatzsteuererklärung (nur bei innergemeinschaftlichem Erwerb)

    Bei innergemeinschaftlichem Erwerb von Neufahrzeugen (Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der EU)

    In welchen Fällen diese Umsatzsteuererklärung der Zulassungsbehörde vorgelegt werden muss, finden Sie auf den Seiten des Zoll...

    > Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung (Nur bei Einfuhr außerhalb der EU)

    Eine Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigen Sie nur zur Zulassung eines Fahrzeuges bei einer Einfuhr aus einem Staat außerhalb der EU (z.B. USA).

    Bitte wenden Sie sich dazu an das Hauptzollamt.

    Für weitere Infos und Hinweise klicken Sie bitte auf die entsprechende Zeile

    > Zulassungsantrag (incl. SEPA - Vollmacht - Einverständniserklärung Minderjährige)

    Wenn Sie nicht selber in der Zulassungsstelle vorsprechen und jemanden bevollmächtigen (z.B. Partner, Verwandten, Autohaus usw.), benutzen Sie bitte unseren FRI-Zulassungsantrag.

    Mit dem Antrag auf Zulassung muss ein gültiges SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer durch das Hauptzollamt vorgelegt werden. Ohne gültiges SEPA-Mandat ist eine Bearbeitung nicht möglich. Wenn Sie nicht selbst zur Zulassungsstelle kommen können, ist eine Vollmacht erforderlich, dies gilt auch für Eheleute / Familienangehörige. Bei Zulassung für einen minderjährigen Fahrzeughalter sind zusätzlich Einverständniserklärungen der gesetzlichen Vertreter sowie deren Personalausweise erforderlich. Dabei muss eine Person benannt werden, die in der Zulassungsbescheinigung als gesetzlicher Vertreter eingetragen wird. In unserem Antrag ist das SEPA-Mandat, die Vollmachtserteilung bzw.die Einverständniserklärung für Minderjährige bereits enthalten. Zudem können Sie weitere wichtigen Angaben zu Ihrem Antrag hinterlegen. Dies dient auch dazu, dass der Antrag in Ihrem Sinne bearbeitet wird, und Irrtümer oder Rückfragen vermieden werden.

    Wenn Sie persönlich in der Zulassungsstelle vorsprechen, ist dieser Antrag zwar nicht zwingend notwendig, die Verwendung wird aber empfohlen. Das SEPA-Mandat muss aber in jedem Fall ausgefüllt werden.

    Hinweis: Wenn Gebührenrückstände beim Landkreis Friesland oder KFZ-Steuerrückstände beim Hauptzollamt vorliegen, kann der Zulassungsantrag von der Kfz-Zulassungsbehörde nicht bearbeitet werden.
    Kontaktmöglichkeiten in diesem Fall:
    Kfz-Steuer-Rückstände: Hauptzollamt Itzehoe (Tel.: 0461/ 5043-111)
    Gebührenrückstände Landkreis Friesland: Kreiskasse Jever (04461-919-0)

    > eVB - elektronische Versicherungsbestätigung

    Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) erhalten Sie bei Ihrer Versicherung in Form einer 7-stelligen eVB-Nummer, die Sie bei der Zulassungsbehörde angeben müssen. Mit dieser eVB-Nr. kann die Zulassungsbehörde Ihre Versicherungsdaten elektronisch abrufen.

    Wichtig:
    Bezüglich Halter/Versicherungsnehmer müssen die von Ihnen hinterlegten Daten
    später mit Ihrem Zulassungsantrag übereinstimmen, ansonsten kann die eVB-Nr. von der Zulassungsbehörde nicht verwendet werden. Soll das Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen werden, muss der gewünschte Saisonzeitraum ebenfalls schon bei der Versicherung hinterlegt worden sein. Lesen Sie dazu unsere Tipps!

    Für Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie bei Ihrer Versicherung anstatt der eVB-Nr. eine Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen in Papierform (3-fach-Satz).

    In welchen Fällen ist bei Zulassungen/ Umschreibungen oder Wechsel der Kennzeichenart keine eVB erforderlich?

    • Bei Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (ohne Halterwechsel)
    • Bei Zulassung eines "Anhängers zur Beförderung von Tieren oder Booten für Sportzwecke" (dies muss in der Betriebserlaubnis/ZB als Fahrzeugart eingetragen sein)
    • Änderung der Kennzeichenart: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Oldtimerkennzeichen (ohne Halterwechsel)
      Ausnahme: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Kennzeichen kombiniert mit Saisonkennzeichen ist eine eVB mit Angabe des Saisonzeitraumes erforderlich!

    > Personalausweis / Pass / Meldebescheinigung (bei natürlichen Personen)

    Personalausweis des Antragstellers
    oder
    Reisepass /ausländischer Pass mit zusätzl. Meldebescheinigung*

    * warum ist bei Reisepass/ausländischem Pass eine Meldebescheinigung erforderlich?
    Damit ein Fahrzeug zugelassen werden kann, muss der Antragsteller seine Personalien nachweisen. Dies geschieht durch einem amtlichen Ausweis.
    Außerdem ist nachzuweisen, dass der Antragsteller auch seinen Hauptwohnsitz im Zulassungsbezirk hat. Beide Nachweise werden i.d.R. durch den Personalausweis erbracht.
    Ein ausländischer Pass oder ein Reisepass beinhaltet nicht die vollständige Wohnanschrift, der Nachweis des Hauptwohnsitzes kann hierdurch nicht erbracht werden.
    Um den Hauptwohnsitz nachzuweisen, wird deshalb bei Vorlage des Reisepasses oder eines ausländischen Passes zusätzlich eine Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt benötigt.
    Anstatt der Meldebescheinigung genügt auch eine Ummeldebescheinigung, die Sie im Zuge einer Wohnsitzanmeldung beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde erhalten.

    Ausnahme: wird ein Ausfuhrkennzeichen auf einen Halter mit Wohnsitz im Ausland beantragt, entfällt die Meldebescheinigung. Es ist der ausländische Pass vorzulegen und die ausländische Anschrift vollständig anzugeben.

    > Authentifizierung bei juristischen Personen, Vereinigungen, Einzelgewerbe:

    bei Zulassung für eine juristische Person, einen Einzelunternehmer oder für eine Vereinigung sind folgende Registerauszüge/Nachweise erforderlich:

    a) Firma (juristische Person): aktueller Handelsregisterauszug, Zulassung ist möglich am Hauptsitz oder eingetragenen Niederlassung* (*Als Nachweis für den Standort der Niederlassung bitte zusätzlich die Gewerbeanmeldung der Gemeinde vorlegen.)

    b) Einzelgewerbe, selbständiger Kaufmann etc. (= keine juristische Person): Die Zulassung erfolgt auf die natürliche Person des Gewerbetreibenden. Als Anschrift wird der in der Gewerbeanmeldung nachgewiesene Betriebssitz (der im LK Friesland liegen muss) eingetragen. Es wird hierfür der Personalausweis des Einzelunternehmers sowie eine Gewerbeanmeldung für den Betriebssitz benötigt. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre eVB nicht den Anredeschlüssel "Firma" enthält. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die Versicherung in der eVB einen "abweichenden Halter" zulässt.

    b) Verein (e.V., juristische Person): aktueller Auszug aus dem Vereinsregister mit Angabe einer verantwortlichen Person

    c) Vereinigung: (z.B. Sozietät, Gemeinschaftspraxis): Das Bestehen und der Sitz dieser Vereinigung muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden.(z.B. Bestätigung der Kammer / Steuerbescheid). Die genaue Namensbezeichnung und die Anschrift der Vereinigung muss angegeben werden. Zusätzlich ist die Benennung eines verantwortlichen Vertreters dieser Vereinigung erforderlich (Personalausweis, Angabe der Wohnsitzanschrift und Unterschrift des Vertreters erforderlich).

    (eindeutig lesbare) Fotokopien oder digitale Auszüge (per Fax, Email) werden akzeptiert

    > Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II, Fahrzeugbrief)

    Die ZB II wird generell sowohl zur Bearbeitung von Änderungen, als auch als Nachweis über die Verfügungsberechtigung benötigt.

    Die Vorlage der ZB II bei der Zulassungsstelle ist bei folgenden Bearbeitungen erforderlich:

    • allen Zulassungen, Umschreibungen
    • Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk, nur wenn auch ein neues "FRI"-Kennzeichen zugeteilt werden soll. Der Fahrzeugbrief wird ebenfalls benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters (ausgestellt bis 2005) handelt.
    • Namensänderungen (z.B. wegen Eheschließung),
    • technischen Änderungen
    • Kennzeichenänderungen (z.B. wegen Verlust, Diebstahl Kennzeichen)
    • Änderung einer bestehenden Zulassung auf z.B. ein Saisonkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen (H) oder Änderung des Saisonzeitraumes
    • Ersatz-Ausstellung der ZB I (Fahrzeugschein) --> Die Vorlage des Fahrzeugbriefes ist hier nur dann erforderlich, wenn es sich noch um einen Fahrzeugbrief des alten Musters (ausgestellt bis 30.09.2005) handelt. Ist also bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorhanden, wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) hier nicht benötigt.

    Die Vorlage der ZB II ist z.B. nicht erforderlich bei:

    • Anschriftsänderungen innerhalb des Landkreises
    • Außerbetriebsetzungen (wenn keine weiteren Änderungen wie z.B. Namensänderungen oder techn. Änderungen notwendig sind)
    • Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (kein Halterwechsel), wenn das bisherige Kennzeichen beibehalten werden soll. Der Fahrzeugbrief wird allerdings benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters handelt (keine ZB I/II).
    • Bei einer einfachen Wiederzulassung auf den selben Halter (also keine Umschreibung auf einen anderen Halter und keine sonstige Änderungen) verzichtet die Zulassungsstelle Friesland auf die Vorlage der ZB II,
      wenn keine weitere Änderungen erforderlich sind (z.B. das Kennzeichen geändert werden soll, auf ein Saisonkennzeichen gewechsel werden soll, oder sich der Name z.B. wegen Eheschließung geändert hat.

    Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) liegt bei der Bank? Hier lesen Sie weitere Infos...

    Bei Verlust der ZB II setzen Sie sich am besten zuerst mit Ihrer Zulassungsbehörde in Verbindung. Sie finden darüber auch ausführliche Informationen auf unserer Internetseite.

    > EG-Übereinstimmungserklärung des Fahrzeugherstellers (COC)

    Durch die EG-Übereinstimmungserklärung (COC) des Fahrzeugherstellers wird der Nachweis erbracht, dass für das Fahrzeug EG-Typengenehmigung des Fahrzeuges besteht.

    Aufgrund neuer Abgasvorschriften müssen die Zulassungsbehörden zusätzliche Abgaswerte (WLTP) erfassen, die nicht aus der Zulassungsbescheinigung, sondern nur aus der EG-Übereinstimmungserklärung (COC) hervorgehen.

    Deshalb ist bei Neuzulassungen von PKW (Fahrzeugklasse M1) und leichten Nutzfahrzeugen (Fahrzeugklasse N1) die Vorlage der EG-Übereinstimmungserklärung (COC) erforderlich.

    > Nachweis der Typengenehmigung

    Das Fahrzeug muss zu einem genehmigten Typ ("Betriebserlaubnis") gehören. Der Nachweis über eine vorhandene EG-Typengenehmigung kann erbracht werden durch:

    • Vorlage einer ZB II mit Hinweis auf eine EG-Typengenehmigungsnummer
    • EG-Übereinstimmungserklärung (certificate of conformity,COC) oder
    • EG-Einzelgenehmigung (EG-FGV) oder / und
    • Hersteller-Datenbestätigung nach § 20 Abs. 3a Muster 2 d StVZO, wenn darin eine bestehende Typengenehmigung bestätigt wird

    Es besteht die Möglichkeit, bei einer Überwachungsorganisation eine sog. "Datenbestätigung" (Aufstellung der Technikdaten) ausstellen zu lassen, wenn die Technikdaten unklar sind. Infos erhalten Sie z.B. beim TÜV oder DEKRA.

    Ist keine Typengenehmigung für das Fahrzeug vorhanden oder nachgewiesen, ist ein technisches Gutachten gem. § 21 StVZO bzw. § 13 EG-FGV erforderlich. Zuständig hierfür ist die Technische Prüfstelle:
    in den alten Bundesländern: TÜV
    in den neuen Bundesländern: DEKRA

    > Umsatzsteuererklärung (nur bei innergemeinschaftlichem Erwerb)

    Bei innergemeinschaftlichem Erwerb von Neufahrzeugen (Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der EU)

    In welchen Fällen diese Umsatzsteuererklärung der Zulassungsbehörde vorgelegt werden muss, finden Sie auf den Seiten des Zoll...

    > Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung (Nur bei Einfuhr außerhalb der EU)

    Eine Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigen Sie nur zur Zulassung eines Fahrzeuges bei einer Einfuhr aus einem Staat außerhalb der EU (z.B. USA).

    Bitte wenden Sie sich dazu an das Hauptzollamt.

    Formulare

    Hinweise für Friesland: Zulassung eines Neufahrzeuges

    Voraussetzungen

    • Sie haben ein neues Fahrzeug, welches bisher noch nicht zugelassen wurde.
    • Der gewöhnliche Standort dieses Fahrzeugs befindet sich in der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie haben keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR.
    • Sie haben keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bei Ablehnung der Zulassung i.d.R. Widerspruch

    Fristen

    Es gibt keine Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort. 

    Kosten

    30 Euro für die Erstzulassung in der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.

    10,20 Euro für die Wahl eines Wunschkennzeichen

    12,80 Euro für die Erstzulassung über ein i-Kfz-Portal

    Hinweise für Friesland: Zulassung eines Neufahrzeuges

    Zulassung Neufahrzeug

    Basisgebühren (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)

    nicht-internetbasierter
    Vorgang (€)

    internetbasierter Vorgang
    (Antragstellung über I-KFZ-Portal,
    incl. Versandkosten) (€)

    Neuzulassung (fabrikneues Fahrzeug) (auch Import eines Neufahrzeuges) ggf. zuzügl. Gebühren für die Ausstellung der ZB II)

    27,60

    22,45

    Die Zulassungsgebühren für sog. zulassungsfreie, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (Leichtkrafträder, Roller, Arbeitsmaschinen etc.) können leicht abweichen.

    mögliche zusätzliche Gebühren: (Verwaltungsgebühr incl. evtl. KBA-Gebühr)

    Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren abweichenden Erkennungsnnumer (Wunschkennzeichen)
    oder Übertragung des bisherigen Kennzeichen vom Altfahrzeug auf das Nachfolgefahrzeug (Kennzeichenmitnahme)
    --> bei vorheriger Reservierung zuzüglich

    10,20 €
    2,60 €

    Erhöhungsbetrag bei gleichzeitiger technischer Änderung

    10,20 €

    erhöhter Erfassungsaufwand, wenn die Fahrzeugdaten vom KBA nicht zur Verfügung gestellt werden können z.B. Erfassung der WLTP- Daten bei Neufahrzeugen oder bei ungetypten Fahrzeugen

    15,30 €

    Aufbietungsgebühren bei Verlust des Fz.-Briefes

    13,80 €

    Kosten für neue ZB II (z.B. bei vollgeschriebener ZB II, Erstausfertigung bei Import oder wegen Neuausstellung bei I-KFZ-Zulassung)

    3,80 €

    Übersendung / Rücksendung der ZB II an Banken/ Kreditinstitute

    10,20 €

    Gebühr für Umstellung alter Fahrzeugpapiere in Zulassungsbescheinigung Teil I + II

    5,10 €

    Erteilung einer Einzelgenehmigung ("Betriebserlaubnis")

    39,50 €

    Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG) bei Verlust der ZB II oder anderen Fällen

    30,70 €

    Zahlungsmöglichkeiten:

    • Bei einem persönlichen Besuch in der Zulassungsstelle Jever oder Varel werden die Gebühren nach der Bearbeitung direkt vor Ort erhoben. Wir bitten möglichst um bargeldlose Kartenzahlung mit EC/Girocard oder Kreditkarte.
    • Die Gebühren im I-KFZ-Portal werden nach Abschluss des Prozesses Online erhoben (E-payment). Die Zahlung können Sie mit Giropay, Paydirekt, Kreditkarte oder PayPal vornehmen.
    • Wenn Sie unseren Bring+Send-Service nutzen, erhalten Sie mit der Rücksendung Ihrer Unterlagen eine Gebührenrechnung.

    Zulassung Neufahrzeug

    Basisgebühren (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)

    nicht-internetbasierter
    Vorgang (€)

    internetbasierter Vorgang
    (Antragstellung über I-KFZ-Portal,
    incl. Versandkosten) (€)

    Neuzulassung (fabrikneues Fahrzeug) (auch Import eines Neufahrzeuges) ggf. zuzügl. Gebühren für die Ausstellung der ZB II)

    27,60

    22,45

    Die Zulassungsgebühren für sog. zulassungsfreie, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (Leichtkrafträder, Roller, Arbeitsmaschinen etc.) können leicht abweichen.

    mögliche zusätzliche Gebühren: (Verwaltungsgebühr incl. evtl. KBA-Gebühr)

    Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren abweichenden Erkennungsnnumer (Wunschkennzeichen)
    oder Übertragung des bisherigen Kennzeichen vom Altfahrzeug auf das Nachfolgefahrzeug (Kennzeichenmitnahme)
    --> bei vorheriger Reservierung zuzüglich

    10,20 €
    2,60 €

    Erhöhungsbetrag bei gleichzeitiger technischer Änderung

    10,20 €

    erhöhter Erfassungsaufwand, wenn die Fahrzeugdaten vom KBA nicht zur Verfügung gestellt werden können z.B. Erfassung der WLTP- Daten bei Neufahrzeugen oder bei ungetypten Fahrzeugen

    15,30 €

    Aufbietungsgebühren bei Verlust des Fz.-Briefes

    13,80 €

    Kosten für neue ZB II (z.B. bei vollgeschriebener ZB II, Erstausfertigung bei Import oder wegen Neuausstellung bei I-KFZ-Zulassung)

    3,80 €

    Übersendung / Rücksendung der ZB II an Banken/ Kreditinstitute

    10,20 €

    Gebühr für Umstellung alter Fahrzeugpapiere in Zulassungsbescheinigung Teil I + II

    5,10 €

    Erteilung einer Einzelgenehmigung ("Betriebserlaubnis")

    39,50 €

    Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG) bei Verlust der ZB II oder anderen Fällen

    30,70 €

    Zahlungsmöglichkeiten:

    • Bei einem persönlichen Besuch in der Zulassungsstelle Jever oder Varel werden die Gebühren nach der Bearbeitung direkt vor Ort erhoben. Wir bitten möglichst um bargeldlose Kartenzahlung mit EC/Girocard oder Kreditkarte.
    • Die Gebühren im I-KFZ-Portal werden nach Abschluss des Prozesses Online erhoben (E-payment). Die Zahlung können Sie mit Giropay, Paydirekt, Kreditkarte oder PayPal vornehmen.
    • Wenn Sie unseren Bring+Send-Service nutzen, erhalten Sie mit der Rücksendung Ihrer Unterlagen eine Gebührenrechnung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Friesland: Zulassung eines Neufahrzeuges

    Auf dem Eingangsportal der Zulassungsstelle finden Sie alle Infos:

    • Termin buchen
    • Wunschkennzeichen reservieren
    • Infos zu Ihrem Anliegen
    • Wegbeschreibung, Anschrift und Ansprechpartner
    • Bring&Send-Service
    • Formulare  u.v.m.

             zum Eingangsportal der Zulassungsstelle -- >                                                                   

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    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 08.05.2024

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 17.05.2024 (von: Rosenbohm, Eileen)

    Stichwörter

    Kfz-Zulassung, Zulassung, Autoanmeldung, Auto Zulassen, KFZ Neuanmeldung, KFZ-Zulassung, Kraftfahrzeug anmelden, ikfz, Fahrzeug-Zulassung, Fahrzeugneuanmeldung, Erstzulassung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)