Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, können Sie zur Entlastung Ihrer Wohnkosten Wohngeld beantragen.
Beschreibung
Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können Wohngeld als
- Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
- Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
beantragen.
Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits
- Bürgergeld oder
- Grundsicherung im Alter oder
- bei Erwerbsminderung oder
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
Das Wohngeld n Form von Miet- oder Lastenzuschuss wird nur auf Antrag von der zuständigen Stelle bewilligt.
Zum 01.01.2023 ist eine Änderung des Wohngeldgesetzes beschlossen worden. Mit dieser Änderung ist vorgesehen, dass mehr Menschen in Deutschland Wohngeld erhalten können. Dabei wurde die Höhe des Wohngeldes deutlich angehoben. Zudem enthält das Wohngeld einie dauerhafte Heizkosten- und Klimakomponente.
Ob ein Wohngeldanspruch bestehen würde, können Sie anhand einer Probeberechnung ermitteln lassen. Dafür benötigen wir:
- Informationen zur Kaltmiete und den Heizkosten,
- die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen und
- das Einkommen aller Haushaltsmitglieder.
Eine (Probe-)Berechnung können Sie unter der Telefonnummer 04261/983-4595 durchführen lassen. Diese Telefonnummer ist Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr zu erreichen.
Weitere Informationen zur Wohngeldreform finden Sie hier.
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
Das Wohngeld ist eine sozialstaatliche Leistung, die als individueller familienorientierter Zuschuss für Mieter (Mietzuschuss) und Eigentümer (Lastenzuschuss) von Wohnraum erbracht wird. Das Wohngeld soll dazu beitragen, ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern.
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wohngeld besteht, hängt von folgenden Faktoren ab:
- Zahl der zum Haushalt gehörenden Haushaltsmitglieder,
- Höhe des Gesamteinkommens,
- Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Mietzuschuss können z.B. beantragen:
Mieter (auch Untermieter) von Wohnraum; Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts; Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes; Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus (mit mind. 3 Wohnungen) bewohnen.
Lastenzuschuss für den eigenen Wohnraum können z.B. beantragen:
Eigentümer eins Eigenheimes, einer Kleinsiedlung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle oder einer Eigentumswohnung sowie Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben:
- Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB XII,
- Eimpfänger von Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII,
- Empfänger von Leistungen nach dem SGB II,
- alleinstehende Wehrpflichtige und Zivildienstleistende,
- Empfänger von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen nach dem BAföG oder der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch III dem Grunde nach zustehen würden,
- es sei denn, die vorgenannten Leistungen werden darlehensweise oder ohne Berücksichtigung von Unterkunftskosten gewährt.
Antragstellung
Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag. Die erforderlichen Antragsvordrucke erhalten Sie bei den Wohngeldstellen des Landkreises Rotenburg (Wümme) in Rotenburg (Wümme) und Bremervörde oder bei Ihrer Heimatgemeinde.
Welche Unterlagen für die Wohngeldberechnung notwendig sind, erfahren Sie aus dem Antragsvordruck oder in einem persönlichen Beratungsgespräch. Termine für ein Gespräch in Rotenburg (Wümme) erhalten Sie bei den entsprechenden Sachbearbeitern. In Bremervörde sind Beratungsgespräche ohne Terminvereinbarung während der Öffnungszeiten Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Donnerstagnachmittag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr möglich.
Das Wohngeld n Form von Miet- oder Lastenzuschuss wird nur auf Antrag von der zuständigen Stelle bewilligt.
Zum 01.01.2023 ist eine Änderung des Wohngeldgesetzes beschlossen worden. Mit dieser Änderung ist vorgesehen, dass mehr Menschen in Deutschland Wohngeld erhalten können. Dabei wurde die Höhe des Wohngeldes deutlich angehoben. Zudem enthält das Wohngeld einie dauerhafte Heizkosten- und Klimakomponente.
Ob ein Wohngeldanspruch bestehen würde, können Sie anhand einer Probeberechnung ermitteln lassen. Dafür benötigen wir:
- Informationen zur Kaltmiete und den Heizkosten,
- die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen und
- das Einkommen aller Haushaltsmitglieder.
Eine (Probe-)Berechnung können Sie unter der Telefonnummer 04261/983-4595 durchführen lassen. Diese Telefonnummer ist Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr zu erreichen.
Weitere Informationen zur Wohngeldreform finden Sie hier.
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
Das Wohngeld ist eine sozialstaatliche Leistung, die als individueller familienorientierter Zuschuss für Mieter (Mietzuschuss) und Eigentümer (Lastenzuschuss) von Wohnraum erbracht wird. Das Wohngeld soll dazu beitragen, ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern.
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wohngeld besteht, hängt von folgenden Faktoren ab:
- Zahl der zum Haushalt gehörenden Haushaltsmitglieder,
- Höhe des Gesamteinkommens,
- Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Mietzuschuss können z.B. beantragen:
Mieter (auch Untermieter) von Wohnraum; Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts; Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes; Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus (mit mind. 3 Wohnungen) bewohnen.
Lastenzuschuss für den eigenen Wohnraum können z.B. beantragen:
Eigentümer eins Eigenheimes, einer Kleinsiedlung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle oder einer Eigentumswohnung sowie Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben:
- Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB XII,
- Eimpfänger von Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII,
- Empfänger von Leistungen nach dem SGB II,
- alleinstehende Wehrpflichtige und Zivildienstleistende,
- Empfänger von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen nach dem BAföG oder der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch III dem Grunde nach zustehen würden,
- es sei denn, die vorgenannten Leistungen werden darlehensweise oder ohne Berücksichtigung von Unterkunftskosten gewährt.
Antragstellung
Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag. Die erforderlichen Antragsvordrucke erhalten Sie bei den Wohngeldstellen des Landkreises Rotenburg (Wümme) in Rotenburg (Wümme) und Bremervörde oder bei Ihrer Heimatgemeinde.
Welche Unterlagen für die Wohngeldberechnung notwendig sind, erfahren Sie aus dem Antragsvordruck oder in einem persönlichen Beratungsgespräch. Termine für ein Gespräch in Rotenburg (Wümme) erhalten Sie bei den entsprechenden Sachbearbeitern. In Bremervörde sind Beratungsgespräche ohne Terminvereinbarung während der Öffnungszeiten Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Donnerstagnachmittag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr möglich.
Online-Dienst
Antrag auf Wohngeld
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
An Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
Im Landkreis Rotenburg (Wümme) wird das Wohngeld vom Landkreis bearbeitet. Die Wohngeldstellen finden Sie hier:
Kreishaus Bremervörde
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
Tel. 04261/983-4595
sozialamt@lk-row.de
Rotenburg (Wümme)
Schäfergarten 1
27356 Rotenburg (Wümme)
Tel. 04261/983-4595
sozialamt@lk-row.de
Im Landkreis Rotenburg (Wümme) wird das Wohngeld vom Landkreis bearbeitet. Die Wohngeldstellen finden Sie hier:
Kreishaus Bremervörde
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
Tel. 04261/983-4595
sozialamt@lk-row.de
Rotenburg (Wümme)
Schäfergarten 1
27356 Rotenburg (Wümme)
Tel. 04261/983-4595
sozialamt@lk-row.de
Ansprechpartner
Sozialamt - Dienststelle ROW
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag:08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Burfeind
Frau Jahn
Frau Knobel
Formulare
Angaben des Vermieters zum Wohnraum
Verdienstbescheinigung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Entgeltliche Überlassung des Wohnraums an eine Dritte oder einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - Niedersachsen
Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss für Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim wohnen
Wohngeldantrag für den Mietzuschuss
Bundeseinheitliches Formular für den Wohngeldantrag (Mietzuschuss)
Lastenzuschuss beantragen
Bundeseinheitliches Formukar für den Lastenzuschuss-Antrag
Sozialamt - Dienststelle BRV
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Behrend
Frau Gudella
Frau Kohrs
Frau Norden
Frau Lürßen
Frau Nitschke
Herr Wiedmann
Formulare
Angaben des Vermieters zum Wohnraum
Verdienstbescheinigung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Entgeltliche Überlassung des Wohnraums an eine Dritte oder einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - Niedersachsen
Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss für Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim wohnen
Wohngeldantrag für den Mietzuschuss
Bundeseinheitliches Formular für den Wohngeldantrag (Mietzuschuss)
Lastenzuschuss beantragen
Bundeseinheitliches Formukar für den Lastenzuschuss-Antrag
erforderliche Unterlagen
Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:
- über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
- Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
- erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
- aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
- über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld),
- Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
- letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/Gewerbetreibende).
Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind. Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise beizufügen:
- Immatrikulationsbescheinigung (Studierende),
- BAföG-Bescheid (Studierende),
- Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums,
- Krankenversicherungsnachweis,
- Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
- Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
- Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen).
- Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen.
- Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung vorlegen.
Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte:
- Formular Vermieterbescheinigung (wird in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt.)
Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie zusätzlich folgende Formulare/Nachweise:
- Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
- Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
- Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
- Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
- Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
- Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
- Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
- Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag
Voraussetzungen
Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:
- Mieterinnen und Mieter von Wohnraum,
- Untermieterin und Untermieter von Wohnraum,
- Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
- Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
- mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
- Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst.
- eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.
Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage
Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Verfahrensablauf
In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.
Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.
Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.
Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.
Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes erhalten Sie in der Regel eine Ablaufmitteilung, der ein neuer Wohngeldantrag beigefügt ist.
In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.
Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.
Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes erhalten Sie in der Regel eine Ablaufmitteilung, der ein neuer Wohngeldantrag beigefügt ist.
Fristen
Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
Aufgrund der sehr hohen Nachfrage liegen die Bearbeitungszeiten für einen vollständig vorliegenden Wohngeldantrag bei ca. 12 Wochen. Sollte bereits ein Wohngeldantrag abgegeben worden sein, so wird gebeten, von weiteren Nachfragen abzusehen. Sollten Unterlagen fehlen, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung.
Aufgrund der sehr hohen Nachfrage liegen die Bearbeitungszeiten für einen vollständig vorliegenden Wohngeldantrag bei ca. 12 Wochen. Sollte bereits ein Wohngeldantrag abgegeben worden sein, so wird gebeten, von weiteren Nachfragen abzusehen. Sollten Unterlagen fehlen, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.
Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
- ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
Ausgeschlossen von Wohngeldzahlungen sind:
- Empfänger/innen von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB XII
- Empfänger/innen von Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII,
- Empfänger/innen von Arbeitslosengeld II,
- alleinstehende Wehrpflichtige und Zivildienstleistende,
- Empfänger/innen von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen dem Grunde nach Leistungen nach dem BAföG oder der Berusfsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch III zustehen würden,
- es sei denn, die vorgenannten Leistungen werden darlehensweise oder ohne Berücksichtigung von Unterkunfskosten gewährt.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt ausführliche Informationen zur Verfügung.
Ausgeschlossen von Wohngeldzahlungen sind:
- Empfänger/innen von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB XII
- Empfänger/innen von Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII,
- Empfänger/innen von Arbeitslosengeld II,
- alleinstehende Wehrpflichtige und Zivildienstleistende,
- Empfänger/innen von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen dem Grunde nach Leistungen nach dem BAföG oder der Berusfsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch III zustehen würden,
- es sei denn, die vorgenannten Leistungen werden darlehensweise oder ohne Berücksichtigung von Unterkunfskosten gewährt.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt ausführliche Informationen zur Verfügung.
Weitere Informationen
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
- Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
- Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
- Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)
- Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)
- Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld
- Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtu...
- Entgeltliche Überlassung des Wohnraums an eine Dritte oder ei...
- Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftun...
- Antrag auf Wohngeld für Heimbewohner
- Mietbescheinigung
- Mietbescheinigung Heimbewohner
- Vollmacht Sozialamt
- Flyer Wohngeld-Plus
- Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)
- Mietbescheinigung
- Entgeltliche Überlassung des Wohnraums an eine Dritte oder ei...
- Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld
- Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtu...
- Mietbescheinigung Heimbewohner
- Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
- Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)
- Flyer Wohngeld-Plus
- Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
- Antrag auf Wohngeld für Heimbewohner
- Vollmacht Sozialamt
- Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftun...
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 28.02.2024
Stichwörter
Wohngeld, Lastenzuschuss, Wohngeldberechtigung, Wohngeldanspruch, Zuschuss zu Lasten, Unterstützung für Miete, Unterstützung für Wohnkosten, Zuschuss zur Miete, Mietzuschuss, Wohngeldberechtigte Person, Wohngeldantrag, Unterstützung für Eigentum