Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, können Sie zur Entlastung Ihrer Wohnkosten Wohngeld beantragen.
Beschreibung
Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können Wohngeld als
- Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
- Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
beantragen.
Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits
- Bürgergeld oder
- Grundsicherung im Alter oder
- bei Erwerbsminderung oder
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Hinweise für Lilienthal: Wohngeld beantragen
Wohngeld ist ein sozialstaatlicher Zuschuss. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Mietzuschuss (bei angemietetem Wohnraum) und Lastenzuschuss (Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Eigentumswohnungen und Eigenheimen).
Zudem wird Wohngeld nur für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Es dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht - und gegebenenfalls in welcher Höhe - hängt von folgenden Faktoren ab:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Das Wohngeld wird in jedem Einzelfall auf die individuelle Situation der Haushalte zugeschnitten. So kann sich das Wohngeld auf Antrag erhöhen, wenn zum Beispiel die Kinderzahl steigt oder wenn sich das Einkommen verringert. Andererseits mindert sich das Wohngeld, wenn zum Beispiel Haushaltsmitglieder aus der Wohnung ausziehen oder sich das Gesamteinkommen erhöht.
Wohngeld ist ein sozialstaatlicher Zuschuss. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Mietzuschuss (bei angemietetem Wohnraum) und Lastenzuschuss (Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Eigentumswohnungen und Eigenheimen).
Zudem wird Wohngeld nur für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Es dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht - und gegebenenfalls in welcher Höhe - hängt von folgenden Faktoren ab:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Das Wohngeld wird in jedem Einzelfall auf die individuelle Situation der Haushalte zugeschnitten. So kann sich das Wohngeld auf Antrag erhöhen, wenn zum Beispiel die Kinderzahl steigt oder wenn sich das Einkommen verringert. Andererseits mindert sich das Wohngeld, wenn zum Beispiel Haushaltsmitglieder aus der Wohnung ausziehen oder sich das Gesamteinkommen erhöht.
Online-Dienst
Wohngeld-Rechner (extern)
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
An Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde
Hinweise für Lilienthal: Wohngeld beantragen
Wenden Sie sich bezüglich einer Antragstellung auf Wohngeld bitte an die Wohngeldbehörde des Sozialamtes der Kreisverwaltung Osterholz.
Sofern Sie in der Stadt Osterholz-Scharmbeck wohnen, ist die Stadtverwaltung für Sie zuständig.
Wenden Sie sich bezüglich einer Antragstellung auf Wohngeld bitte an die Wohngeldbehörde des Sozialamtes der Kreisverwaltung Osterholz.
Sofern Sie in der Stadt Osterholz-Scharmbeck wohnen, ist die Stadtverwaltung für Sie zuständig.
Ansprechpartner
Sachgebiet Wohngeld
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Tietjen
Zuständig für
- Sonstiges: Grasberg, Worpswede
E-Mail: wohngeld@landkreis-osterholz.de
Telefon Festnetz: 04791 930-2350
Fax: 04791 930-112350
Frau Bohn
Zuständig für
- Sonstiges: Lilienthal
Fax: 04791 930-112351
Telefon Festnetz: 04791 930-2351
E-Mail: wohngeld@landkreis-osterholz.de
Frau Müller
Zuständig für
- Sonstiges: Schwanewede
Fax: 04791 930-112352
Telefon Festnetz: 04791 930-2352
E-Mail: wohngeld@landkreis-osterholz.de
Frau Sonnenburg
Zuständig für
- Sonstiges: Wohngeld für Bewohner/innen von Heimen
E-Mail: wohngeld@landkreis-osterholz.de
Fax: 04791 930-112354
Telefon Festnetz: 04791 930-2354
Frau Könnecke
Frau Gerkens
Zuständig für
- Sonstiges: Hambergen, Axstedt, Holste, Lübberstedt, Vollersode
Fax: 04791 930-112355
E-Mail: sozialamt@landkreis-osterholz.de
Telefon Festnetz: 04791 930-2355
Formulare
Angaben des Vermieters zum Wohnraum
Verdienstbescheinigung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Entgeltliche Überlassung des Wohnraums an eine Dritte oder einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - Niedersachsen
Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss für Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim wohnen
Wohngeldantrag für den Mietzuschuss
Bundeseinheitliches Formular für den Wohngeldantrag (Mietzuschuss)
Lastenzuschuss beantragen
Bundeseinheitliches Formukar für den Lastenzuschuss-Antrag
erforderliche Unterlagen
Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:
- über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
- Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
- erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
- aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
- über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld),
- Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
- letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/Gewerbetreibende).
Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind. Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise beizufügen:
- Immatrikulationsbescheinigung (Studierende),
- BAföG-Bescheid (Studierende),
- Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums,
- Krankenversicherungsnachweis,
- Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
- Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
- Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen).
- Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen.
- Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung vorlegen.
Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte:
- Formular Vermieterbescheinigung (wird in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt.)
Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie zusätzlich folgende Formulare/Nachweise:
- Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
- Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
- Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
- Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
- Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
- Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
- Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
- Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag
Hinweise für Lilienthal: Wohngeld beantragen
Wohngeld wird vom Ersten des Monats geleistet, in dem der Antrag gestellt worden ist. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate. Anschließend ist eine neue Antragstellung erforderlich.
Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie im Rathaus Ihrer Wohnsitzgemeinde, in der Wohngeldbehörde oder als Download auf dieser Seite.
Welche Unterlagen neben dem Antrag erforderlich sind, ist dem Antragsvordruck bzw. den nachstehenden Formularen zu entnehmen.
Eigentümer von Eigentumswohnungen und Eigenheimen reichen zudem Kopien Ihres Grundsteuer- und Eigenheimzulagen- bescheides (sofern eine Eigenheimzulage bezogen wird) sowie eine Wohnflächenberechnung ein.
Wohngeld wird vom Ersten des Monats geleistet, in dem der Antrag gestellt worden ist. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate. Anschließend ist eine neue Antragstellung erforderlich.
Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie im Rathaus Ihrer Wohnsitzgemeinde, in der Wohngeldbehörde oder als Download auf dieser Seite.
Welche Unterlagen neben dem Antrag erforderlich sind, ist dem Antragsvordruck bzw. den nachstehenden Formularen zu entnehmen.
Eigentümer von Eigentumswohnungen und Eigenheimen reichen zudem Kopien Ihres Grundsteuer- und Eigenheimzulagen- bescheides (sofern eine Eigenheimzulage bezogen wird) sowie eine Wohnflächenberechnung ein.
Formulare
Hinweise für Lilienthal: Wohngeld beantragen
- Wohngeld - Datenschutzrechtliche Hinweise
- Mietzuschuss - AntragWohngeld - Antrag Mietzuschuss ab 2024
- Mietzuschuss - Entscheidungshilfe zum Mittelpunkt Ihrer LebensbeziehungenWohngeld - Entscheidungshilfe zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
- Mietzuschuss - Ergänzende Erklärung zum Wohngeldantrag
- Mietzuschuss - Erläuterungen zum Antrag
- Mietzuschuss - VerdienstbescheinigungWohngeld - Verdienstbescheinigung ab 2009
- Mietzuschuss - Vermieterbescheinigung
- Lastenzuschuss - AntragWohngeld - Antrag auf Lastenzuschuss ab 2024
- Lastenzuschuss - Entscheidungshilfe zum Mittelpunkt Ihrer LebensbeziehungenWohngeld - Lastenzuschuss Entscheidungshilfe 2009
- Lastenzuschuss - Ergänzende Erklärung zum Wohngeldantrag
- Lastenzuschuss - Erklärung zur Fremdmittelbescheinigung
- Lastenzuschuss - Erläuterungen zum Antrag
- Lastenzuschuss - Ermittlung Kapitaldienst und BewirtschaftungWohngeld - Lastenzuschuss Kapitaldienst ab 2009
- Lastenzuschuss - Fremdmittelbescheinigung
- Lastenzuschuss - VerdienstbescheinigungWohngeld - Lastenzuschuss Verdienstbescheinigung
- Heimbewohner - Antrag auf Wohngeld
- Heimbewohner - Ergänzende Erklärung
- Heimbewohner - Mietbescheinigung
- Heimbewohner - Verdienstbescheinigung
- Mietzuschuss - Vermieterbescheinigung
- Heimbewohner - Antrag auf Wohngeld
- Lastenzuschuss - Entscheidungshilfe zum Mittelpunkt Ihrer LebensbeziehungenWohngeld - Lastenzuschuss Entscheidungshilfe 2009
- Lastenzuschuss - Erklärung zur Fremdmittelbescheinigung
- Wohngeld - Datenschutzrechtliche Hinweise
- Lastenzuschuss - AntragWohngeld - Antrag auf Lastenzuschuss ab 2024
- Mietzuschuss - Entscheidungshilfe zum Mittelpunkt Ihrer LebensbeziehungenWohngeld - Entscheidungshilfe zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
- Heimbewohner - Mietbescheinigung
- Mietzuschuss - Ergänzende Erklärung zum Wohngeldantrag
- Mietzuschuss - Erläuterungen zum Antrag
- Heimbewohner - Verdienstbescheinigung
- Lastenzuschuss - Ergänzende Erklärung zum Wohngeldantrag
- Mietzuschuss - AntragWohngeld - Antrag Mietzuschuss ab 2024
- Lastenzuschuss - Ermittlung Kapitaldienst und BewirtschaftungWohngeld - Lastenzuschuss Kapitaldienst ab 2009
- Lastenzuschuss - VerdienstbescheinigungWohngeld - Lastenzuschuss Verdienstbescheinigung
- Lastenzuschuss - Erläuterungen zum Antrag
- Lastenzuschuss - Fremdmittelbescheinigung
- Mietzuschuss - VerdienstbescheinigungWohngeld - Verdienstbescheinigung ab 2009
- Heimbewohner - Ergänzende Erklärung
Voraussetzungen
Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:
- Mieterinnen und Mieter von Wohnraum,
- Untermieterin und Untermieter von Wohnraum,
- Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
- Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
- mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
- Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst.
- eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.
Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage
Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Verfahrensablauf
In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.
Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.
Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.
Fristen
Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Hinweise für Lilienthal: Wohngeld beantragen
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Wichtig ist der Termin der Antragstellung, denn Wohngeld wird in der Regel erst vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde oder bei Ihrer Wohnsitzgemeinde eingegangen ist.
Wohngeld wird im Allgemeinen für zwölf Monate bewilligt. Der Bewilligungszeitraum kann jedoch über- oder unterschritten werden.
Wenn Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiter Wohngeld in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie es erneut beantragen. Stellen Sie daher den Weiterleistungsantrag möglichst zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums.
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Wichtig ist der Termin der Antragstellung, denn Wohngeld wird in der Regel erst vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde oder bei Ihrer Wohnsitzgemeinde eingegangen ist.
Wohngeld wird im Allgemeinen für zwölf Monate bewilligt. Der Bewilligungszeitraum kann jedoch über- oder unterschritten werden.
Wenn Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiter Wohngeld in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie es erneut beantragen. Stellen Sie daher den Weiterleistungsantrag möglichst zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.
Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
- ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Hinweise für Lilienthal: Wohngeld beantragen
Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt ausführliche Informationen zur Verfügung.
Die Wohngeldbehörde des Landkreises Osterholz bietet Ihnen für die Bearbeitung Ihres Wohngeldantrages eine garantierte Bearbeitungszeit von maximal 30 Tagen. Damit wir so schnell arbeiten können, sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen: Ihr Antrag muss deshalb mit allen erforderlichen Unterlagen beim Landkreis Osterholz eingegangen sein. Bitte haben Sie Verständnis, dass es in äußerst seltenen Fällen einmal passieren kann, dass wir die Servicegarantie aufgrund besonderer Umstände nicht einhalten können.
Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt ausführliche Informationen zur Verfügung.
Die Wohngeldbehörde des Landkreises Osterholz bietet Ihnen für die Bearbeitung Ihres Wohngeldantrages eine garantierte Bearbeitungszeit von maximal 30 Tagen. Damit wir so schnell arbeiten können, sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen: Ihr Antrag muss deshalb mit allen erforderlichen Unterlagen beim Landkreis Osterholz eingegangen sein. Bitte haben Sie Verständnis, dass es in äußerst seltenen Fällen einmal passieren kann, dass wir die Servicegarantie aufgrund besonderer Umstände nicht einhalten können.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 28.02.2024
Stichwörter
Wohngeld, Lastenzuschuss, Wohngeldberechtigung, Wohngeldanspruch, Zuschuss zu Lasten, Unterstützung für Miete, Unterstützung für Wohnkosten, Zuschuss zur Miete, Mietzuschuss, Wohngeldberechtigte Person, Wohngeldantrag, Unterstützung für Eigentum
Metainformation
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