Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, können Sie zur Entlastung Ihrer Wohnkosten Wohngeld beantragen.
Beschreibung
Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können Wohngeld als
- Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
- Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
beantragen.
Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits
- Bürgergeld oder
- Grundsicherung im Alter oder
- bei Erwerbsminderung oder
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Online-Dienste
Antrag auf Wohngeld (TEST)
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Digitaler Wohngeldantrag
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
An Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde
Ansprechpartner
Landkreis Hameln-Pyrmont - 33.1 Team Soziale Hilfen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Kontakt
Formulare
Angaben des Vermieters zum Wohnraum
Verdienstbescheinigung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss) - (Niedersachsen - Stand 01/2016)
Entgeltliche Überlassung des Wohnraums an eine Dritte oder einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung (Anlage zum Antrag auf Wohngeld) - Niedersachsen
Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss für Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim wohnen
Wohngeldantrag für den Mietzuschuss
Bundeseinheitliches Formular für den Wohngeldantrag (Mietzuschuss)
Lastenzuschuss beantragen
Bundeseinheitliches Formukar für den Lastenzuschuss-Antrag
erforderliche Unterlagen
Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:
- über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
- Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
- erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
- aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
- über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld),
- Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
- letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/Gewerbetreibende).
Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind. Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise beizufügen:
- Immatrikulationsbescheinigung (Studierende),
- BAföG-Bescheid (Studierende),
- Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums,
- Krankenversicherungsnachweis,
- Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
- Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
- Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen).
- Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen.
- Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung vorlegen.
Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte:
- Formular Vermieterbescheinigung (wird in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt.)
Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie zusätzlich folgende Formulare/Nachweise:
- Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
- Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
- Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
- Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
- Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
- Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
- Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
- Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag
Formulare
Hinweise für Aerzen: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
Einzureichende Unterlagen bei Mietzuschuss:
- Checkliste Mietzuschuss
- Antrag auf Mietzuschuss
- Angaben des Vermieters zum Wohnraum
- Verdienstbescheinigung
- Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag - Vermögensverhältnisse
Einzureichende Unterlagen bei Heimzuschuss:
- Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss für Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim wohnen
- Checkliste Heimzuschuss
- Verdienstbescheinigung
- Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag - Vermögensverhältnisse
Einzureichende Unterlagen bei Lastenzuschuss:
- Checkliste Lastenzuschuss
- Antrag auf Lastenzuschuss
- Wohnflächenberechnung
- Angaben zur Wohngeld-Lastenberechnung
- Fremdmittelbescheinigung
- Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung
- Verdienstbescheinigung
- Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag - Vermögensverhältnisse
weitere einzureichende Unterlagen, sofern zutreffend:
Bei Unterhaltsverpflichtung:
Studenten/Auszubildende:
- Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag für Studenten und Auszubildende
Bei Untervermietung:
Bei Selbstständigkeit:
Einzureichende Unterlagen bei Mietzuschuss:
- Checkliste Mietzuschuss
- Antrag auf Mietzuschuss
- Angaben des Vermieters zum Wohnraum
- Verdienstbescheinigung
- Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag - Vermögensverhältnisse
Einzureichende Unterlagen bei Heimzuschuss:
- Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss für Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim wohnen
- Checkliste Heimzuschuss
- Verdienstbescheinigung
- Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag - Vermögensverhältnisse
Einzureichende Unterlagen bei Lastenzuschuss:
- Checkliste Lastenzuschuss
- Antrag auf Lastenzuschuss
- Wohnflächenberechnung
- Angaben zur Wohngeld-Lastenberechnung
- Fremdmittelbescheinigung
- Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung
- Verdienstbescheinigung
- Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag - Vermögensverhältnisse
weitere einzureichende Unterlagen, sofern zutreffend:
Bei Unterhaltsverpflichtung:
Studenten/Auszubildende:
- Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag für Studenten und Auszubildende
Bei Untervermietung:
Bei Selbstständigkeit:
Voraussetzungen
Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:
- Mieterinnen und Mieter von Wohnraum,
- Untermieterin und Untermieter von Wohnraum,
- Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
- Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
- mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
- Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst.
- eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.
Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.
Hinweise für Aerzen: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
Ich beziehe Wohngeld. Was ändert sich für mich durch das neue "Wohngeld Plus" – Gesetz?
Durch das neue "Wohngeld Plus" – Gesetz erhöht sich die Leistung für alle Personen, die bereits Wohngeld erhalten. Dies liegt daran, dass verschiedene Bausteine des Wohngeldes reformiert wurden. So wird beispielsweise ein pauschaler Betrag für Heizkosten berücksichtigt. Dadurch ergibt sich ein höherer Leistungsanspruch. Die Neuberechnung erfolgt automatisch. Sie müssen keine neuen Anträge stellen.
Ich beziehe noch kein Wohngeld. Lohnt es sich, jetzt Wohngeld beantragen?
Durch das "Wohngeld Plus" – Gesetz werden die Einkommensgrenzen des Wohngeldes angehoben und mehr Haushalte, deren Einkommen für den Bezug der Leistung bislang zu hoch waren, werden erstmals einen Anspruch auf Wohngeld haben. Insbesondere Personen, die arbeiten gehen, aber nicht ausreichend Einkommen zur Verfügung haben, um die Kosten fürs Wohnen bezahlen zu können, können einen Antrag auf Wohngeld stellen. Auch Rentnerinnen und Rentner sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen können Wohngeld beantragen, ebenso wie Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I und Kurzarbeitergeld.
Ein Antrag auf Wohngeld ist dagegen nicht zielführend, wenn Sie kein oder ein sehr geringes Einkommen haben. In diesem Fall beantragen Sie Bürgergeld beim Jobcenter oder Sozialhilfe beim Sozialamt.
Wenn Sie bereits andere Leistungen, wie Sozialhilfe, Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter oder Asylbewerberleistungen erhalten, können Sie kein Wohngeld erhalten.
Ob sich die Antragstellung lohnt, können Sie mit dem vorläufigen Wohngeld-Rechner prüfen: BMWSB - Wohngeld - VORLÄUFIGER WohngeldPlus-Rechner (gültig ab 01. Januar 2023) (bund.de) zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass der Internetrechner nur einen groben Richtwert darstellt und der tatsächliche Wohngeld-Anspruch von dem errechneten Ergebnis abweichen kann.
Wenn Sie einen Antrag auf Wohngeld stellen möchten, finden Sie die Antragsunterlagen zum Download auf dieser Seite. Gerne senden wir Ihnen die Unterlagen auch per Post zu.
Wo erhalte ich weitere Informationen?
Weitere Antworten zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Wohngeld-Plus-Reform erhalten Sie unter:
BMWSB - Startseite - FAQs zur "Wohngeld Plus" - Reform (bund.de)
Ich beziehe Wohngeld. Was ändert sich für mich durch das neue "Wohngeld Plus" - Gesetz?
Durch das neue "Wohngeld Plus" - Gesetz erhöht sich die Leistung für alle Personen, die bereits Wohngeld erhalten. Dies liegt daran, dass verschiedene Bausteine des Wohngeldes reformiert wurden. So wird beispielsweise ein pauschaler Betrag für Heizkosten berücksichtigt. Dadurch ergibt sich ein höherer Leistungsanspruch. Die Neuberechnung erfolgt automatisch. Sie müssen keine neuen Anträge stellen.
Ich beziehe noch kein Wohngeld. Lohnt es sich, jetzt Wohngeld beantragen?
Durch das "Wohngeld Plus" - Gesetz werden die Einkommensgrenzen des Wohngeldes angehoben und mehr Haushalte, deren Einkommen für den Bezug der Leistung bislang zu hoch waren, werden erstmals einen Anspruch auf Wohngeld haben. Insbesondere Personen, die arbeiten gehen, aber nicht ausreichend Einkommen zur Verfügung haben, um die Kosten fürs Wohnen bezahlen zu können, können einen Antrag auf Wohngeld stellen. Auch Rentnerinnen und Rentner sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen können Wohngeld beantragen, ebenso wie Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I und Kurzarbeitergeld.
Ein Antrag auf Wohngeld ist dagegen nicht zielführend, wenn Sie kein oder ein sehr geringes Einkommen haben. In diesem Fall beantragen Sie Bürgergeld beim Jobcenter oder Sozialhilfe beim Sozialamt.
Wenn Sie bereits andere Leistungen, wie Sozialhilfe, Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter oder Asylbewerberleistungen erhalten, können Sie kein Wohngeld erhalten.
Ob sich die Antragstellung lohnt, können Sie mit dem vorläufigen Wohngeld-Rechner prüfen: BMWSB - Wohngeld - VORLÄUFIGER WohngeldPlus-Rechner (gültig ab 01. Januar 2023) (bund.de) zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass der Internetrechner nur einen groben Richtwert darstellt und der tatsächliche Wohngeld-Anspruch von dem errechneten Ergebnis abweichen kann.
Wenn Sie einen Antrag auf Wohngeld stellen möchten, finden Sie die Antragsunterlagen zum Download auf dieser Seite. Gerne senden wir Ihnen die Unterlagen auch per Post zu.
Wo erhalte ich weitere Informationen?
Weitere Antworten zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Wohngeld-Plus-Reform erhalten Sie unter:
BMWSB - Startseite - FAQs zur "Wohngeld Plus" - Reform (bund.de)
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage
Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Verfahrensablauf
In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.
Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.
Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.
Fristen
Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.
Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
- ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Weitere Informationen
Hinweise für Aerzen: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 28.02.2024
Stichwörter
Wohngeld, Lastenzuschuss, Wohngeldberechtigung, Wohngeldanspruch, Zuschuss zu Lasten, Unterstützung für Miete, Unterstützung für Wohnkosten, Zuschuss zur Miete, Mietzuschuss, Wohngeldberechtigte Person, Wohngeldantrag, Unterstützung für Eigentum
Metainformation
- Ursprungsportal: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
- Ursprungsportal: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen in Emmerthal
- Ursprungsportal: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen in Salzhemmendorf
- Ursprungsportal: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen in Aerzen
- Ursprungsportal: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen in Hessisch Oldendorf
- Ursprungsportal: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen in Bad Münder am Deister
- Ursprungsportal: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen in Coppenbrügge
- Ursprungsportal: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen in Salzhemmendorf
- Ursprungsportal: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen in Aerzen
- Ursprungsportal: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen in Emmerthal
- Ursprungsportal: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen in Hessisch Oldendorf
- Ursprungsportal: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen in Bad Münder am Deister
- Ursprungsportal: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen in Coppenbrügge