Wiederzulassung eines Fahrzeugs
Beschreibung
Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann wieder zugelassen werden. Gleichzeitig ist eine Umkennzeichnung auf ein Wunschkennzeichen möglich.
Hinweise für Melle: Kfz Zulassung: Wiederzulassung nach vorheriger Außerbetriebsetzung
Wenn ein Fahrzeug abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) war, kann es wieder zugelassen werden. Eine Wiederzulassung kann nur auf den alten Halter im alten Zulassungsbezirk erfolgen. Hierbei ist auch eine Umkennzeichnung auf ein Wunschkennzeichen möglich.
Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind (Versicherungsbestätigung muss bereits beantrag sein und Ihnen vorliegen). Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein.
Voraussetzungen:
- Wenn das Fahrzeug nicht verändert wurde, ist eine gültige Hauptuntersuchung nachzuweisen.
- Wurden am Fahrzeug Veränderungen vorgenommen, ist ein Gutachten nach § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich.
Verfahrensablauf:
Sie als Halter des Fahrzeugs oder ein schriftlich von Ihnen bevollmächtigter Vertreter müssen bei der Zulassungsbehörde einen Antrag auf Wiederzulassung stellen.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Wiederzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen.
Wenn ein Fahrzeug abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) war, kann es wieder zugelassen werden. Eine Wiederzulassung kann nur auf den alten Halter im alten Zulassungsbezirk erfolgen. Hierbei ist auch eine Umkennzeichnung auf ein Wunschkennzeichen möglich.
Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind (Versicherungsbestätigung muss bereits beantrag sein und Ihnen vorliegen). Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein.
Voraussetzungen:
- Wenn das Fahrzeug nicht verändert wurde, ist eine gültige Hauptuntersuchung nachzuweisen.
- Wurden am Fahrzeug Veränderungen vorgenommen, ist ein Gutachten nach § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich.
Verfahrensablauf:
Sie als Halter des Fahrzeugs oder ein schriftlich von Ihnen bevollmächtigter Vertreter müssen bei der Zulassungsbehörde einen Antrag auf Wiederzulassung stellen.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Wiederzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen.
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Hinweise für Osnabrück: Zulassungsstelle
Im Landkreis Osnabrück wird die Zulassung in den nachfolgend genannten zehn Zulassungsstellen im Kreisgebiet angeboten:
- Außenstelle des Landkreises Osnabrück in Bersenbrück
- Stadt Bramsche,
- Stadt Georgsmarienhütte,
- Stadt Melle,
- Samtgemeinde Artland,
- Samtgemeinde Fürstenau,
- Gemeinde Bad Essen,
- Gemeinde Bohmte
- Gemeinde Wallenhorst
- Kreishaus.
Eine Übersicht über die verschiedenen Zulassungsstellen im Landkreis Osnabrück finden Sie hier:
https://www.landkreis-osnabrueck.de/der-landkreis/kreisverwaltung/aussenstellen/zulassungsstellen
Im Landkreis Osnabrück wird die Zulassung in den nachfolgend genannten zehn Zulassungsstellen im Kreisgebiet angeboten:
- Außenstelle des Landkreises Osnabrück in Bersenbrück
- Stadt Bramsche,
- Stadt Georgsmarienhütte,
- Stadt Melle,
- Samtgemeinde Artland,
- Samtgemeinde Fürstenau,
- Gemeinde Bad Essen,
- Gemeinde Bohmte
- Gemeinde Wallenhorst
- Kreishaus.
Eine Übersicht über die verschiedenen Zulassungsstellen im Landkreis Osnabrück finden Sie hier:
https://www.landkreis-osnabrueck.de/der-landkreis/kreisverwaltung/aussenstellen/zulassungsstellen
Ansprechpartner
Landkreis Osnabrück - FD 5 - Abt. 5.1 Zulassungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 4
Gebühren: nein
Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 80
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 07:30 - 15:00 Uhr Di. 07:30 - 15:00 Uhr Mi. 07:30 - 15:00 Uhr Do. 07:30 - 17:30 Uhr Fr. 07:30 - 15:00 Uhr Sa. 09:30 - 11:30 Uhr
Kontakt
Internet
Formulare
Antrag KFZ-Zulassung_Vollmacht
Checkliste_Was benötige ich für die Zulassung bzw. Änderung eines Kraftfahrzeuges
SEPA-Lastschriftmandat Kraftfahrzeugzulassung
Einverständniserklärung der Eltern über die Zulassung eines Kfz auf den Namen ihrer Kinder
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
Kraftfahrzeug Wiederzulassung – elektronische Antragstellung
Kfz-Zulassung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Servicezeiten: (Termin erwünscht) Mo. + Di. 8.00 bis 16.00 Uhr Mi. + Fr. 8.00 bis 13.00 Uhr Do. 8.00 bis 18.00 Uhr Sa.: den 2. Samstag im Monat 10.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05422 965-700
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
Kraftfahrzeug Wiederzulassung – elektronische Antragstellung
erforderliche Unterlagen
-
aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung – nicht älter als 3 Monate
- Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin/des einzutragenden Halters – sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt:
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Alternativ:
- Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
- Nachweis der Steuerbefreiung
- noch vorhandene Kennzeichenschilder
- Wiederzulassung eines Fahrzeugs ohne Veränderungen
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU)
- Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit Veränderungen
- Gutachten nach § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zusätzlich:
- komplette Übersicht der Gesellschafterinnen/Gesellschafter – in der Regel Gesellschaftervertrag
- Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll – von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt
Formulare
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.
Voraussetzungen
-
Zulassung nur auf die Halterin/den Halter im alten Zulassungsbezirk
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Wiederzulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Melle: Kfz Zulassung: Wiederzulassung nach vorheriger Außerbetriebsetzung
11,40 - 66,70 EUR
Die Gebührenangaben sind unverbindlich und gelten lediglich als Anhaltspunkt. Die Gebühren richten sich nach dem im Einzelfall entstehenden Verwaltungsaufwand.
11,40 - 66,70 EUR
Die Gebührenangaben sind unverbindlich und gelten lediglich als Anhaltspunkt. Die Gebühren richten sich nach dem im Einzelfall entstehenden Verwaltungsaufwand.
Hinweise (Besonderheiten)
Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn die zuständige Stelle das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Die ausgefüllte Versicherungsbestätigung ist mitzuführen.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der zuständigen Stelle, schon vor der Wiederzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen.
Weitere Informationen
Hinweise für Melle: Kfz Zulassung: Wiederzulassung nach vorheriger Außerbetriebsetzung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014
Hinweise für Osnabrück: Zulassungsstelle
Fachlich freigegeben durch FD 5 - Abt. 5.1 Zulassungsstelle
Stichwörter
Kraftfahrzeug Zulassung wieder