Wiederzulassung eines Fahrzeugs
Beschreibung
Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann wieder zugelassen werden. Gleichzeitig ist eine Umkennzeichnung auf ein Wunschkennzeichen möglich.
Hinweise für Friesland: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz (selber Halter)
Hier finden Sie alle Informationen zur Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz (selber Halter).
Information zum i-Kfz - Portal (Stufe 4)
Dieses Anliegen können Sie auch selber in unserem I-Kfz-Portal durchführen. Dort können Sie online selber ein Fahrzeug ummelden, zulassen, Ihre Anschrift berichtigen oder Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen. So sind Sie unabhängig von Terminen oder Öffnungszeiten und müssen nicht mehr persönlich zur Zulassungsstelle. Alle Infos und welche Voraussetzungen dafür nötig sind, finden Sie auf unserer Infoseite zum i-Kfz
Beschreibung dieses Geschäftsfalles:
Ein zur Zeit außer Betrieb gesetztes Fahrzeug soll im selben Zulassungsbezirk wieder für den bisherigen Halter (also ohne Halterwechsel) zugelassen werden.
Dies betrifft z.B. saisonal außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge wie Motorräder, Wohnmobile, Cabrios usw., die z.B. im Frühjahr wieder für den selben Halter in Betrieb genommen werden sollen.
Infos zur Kennzeichenzuteilung:
Möchten Sie ein Wunschkennzeichen reservieren, das bisherige Kennzeichen von Ihrem Altfahrzeug für das neue Fahrzeug übernehmen, oder das auswärtige Kennzeichen weiterführen? mehr erfahren...
Welche Kennzeichenarten gibt es?
Kennzeichenarten: Saison, Oldtimer-H, Elektro-E, Motorradkennzeichen ...
- Saisonkennzeichen
- Oldtimerkennzeichen (H)
- Oldtimerkennzeichen (H) kombiniert mit einem Saisonkennzeichen
- E-Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
- Wechselkennzeichen
- Infos zum Motorradkennzeichen / Kraftradkennzeichen
- kleines Kennzeichen für US-Importfahrzeuge
- Grünes Kennzeichen
- Infos zum JEV-Kennzeichen
weitere Infos:
- Eine Online-Bearbeitung im Rahmen des I-Kfz-Projekts ist für diese Geschäfstfälle z.Z. noch nicht möglich. Infos zur internetbasierten Zulassung (I-Kfz) finden Sie hier...
- alle Formulare finden Sie hier
- welche Unterlagen werden benötigt? Wählen Sie hier Ihr gewünschtes Anliegen aus. Dort finden Sie alle Informationen.
Hier finden Sie alle Informationen zur Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz (selber Halter).
Information zum i-Kfz - Portal (Stufe 4)
Dieses Anliegen können Sie auch selber in unserem I-Kfz-Portal durchführen. Dort können Sie online selber ein Fahrzeug ummelden, zulassen, Ihre Anschrift berichtigen oder Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen. So sind Sie unabhängig von Terminen oder Öffnungszeiten und müssen nicht mehr persönlich zur Zulassungsstelle. Alle Infos und welche Voraussetzungen dafür nötig sind, finden Sie auf unserer Infoseite zum i-Kfz
Beschreibung dieses Geschäftsfalles:
Ein zur Zeit außer Betrieb gesetztes Fahrzeug soll im selben Zulassungsbezirk wieder für den bisherigen Halter (also ohne Halterwechsel) zugelassen werden.
Dies betrifft z.B. saisonal außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge wie Motorräder, Wohnmobile, Cabrios usw., die z.B. im Frühjahr wieder für den selben Halter in Betrieb genommen werden sollen.
Infos zur Kennzeichenzuteilung:
Möchten Sie ein Wunschkennzeichen reservieren, das bisherige Kennzeichen von Ihrem Altfahrzeug für das neue Fahrzeug übernehmen, oder das auswärtige Kennzeichen weiterführen? mehr erfahren...
Welche Kennzeichenarten gibt es?
Kennzeichenarten: Saison, Oldtimer-H, Elektro-E, Motorradkennzeichen ...
- Saisonkennzeichen
- Oldtimerkennzeichen (H)
- Oldtimerkennzeichen (H) kombiniert mit einem Saisonkennzeichen
- E-Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
- Wechselkennzeichen
- Infos zum Motorradkennzeichen / Kraftradkennzeichen
- kleines Kennzeichen für US-Importfahrzeuge
- Grünes Kennzeichen
- Infos zum JEV-Kennzeichen
weitere Infos:
- Eine Online-Bearbeitung im Rahmen des I-Kfz-Projekts ist für diese Geschäfstfälle z.Z. noch nicht möglich. Infos zur internetbasierten Zulassung (I-Kfz) finden Sie hier...
- alle Formulare finden Sie hier
- welche Unterlagen werden benötigt? Wählen Sie hier Ihr gewünschtes Anliegen aus. Dort finden Sie alle Informationen.
Online-Dienst
i-Kfz-Portal
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Hinweise für Friesland: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz (selber Halter)
Die Zuständigkeit bei allen Zulassungsangelegenheiten liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland, können Sie sich an die Zulassungsstelle Jever oder an die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel wenden. Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen sind unabhängig vom Wohnsitz in allen Kfz-Zulassungsstellen möglich.
Die Zuständigkeit bei allen Zulassungsangelegenheiten liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland, können Sie sich an die Zulassungsstelle Jever oder an die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel wenden. Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen sind unabhängig vom Wohnsitz in allen Kfz-Zulassungsstellen möglich.
Ansprechpartner
Fachbereich Straßenverkehr - Zulassungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 04461 919-8787
E-Mail: zulassungsstelle@friesland.de
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
Kraftfahrzeug Wiederzulassung – elektronische Antragstellung
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
-
aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung – nicht älter als 3 Monate
- Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin/des einzutragenden Halters – sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt:
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Alternativ:
- Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
- Nachweis der Steuerbefreiung
- noch vorhandene Kennzeichenschilder
- Wiederzulassung eines Fahrzeugs ohne Veränderungen
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU)
- Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit Veränderungen
- Gutachten nach § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zusätzlich:
- komplette Übersicht der Gesellschafterinnen/Gesellschafter – in der Regel Gesellschaftervertrag
- Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll – von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt
Hinweise für Friesland: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz (selber Halter)
Für weitere Infos und Hinweise klicken Sie bitte auf die entsprechende Zeile
> Zulassungsantrag (incl. SEPA - Vollmacht - Einverständniserklärung Minderjährige)
Wenn Sie nicht selber in der Zulassungsstelle vorsprechen und jemanden bevollmächtigen (z.B. Partner, Verwandten, Autohaus usw.), benutzen Sie bitte unseren FRI-Zulassungsantrag.
Mit dem Antrag auf Zulassung muss ein gültiges SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer durch das Hauptzollamt vorgelegt werden. Ohne gültiges SEPA-Mandat ist eine Bearbeitung nicht möglich. Wenn Sie nicht selbst zur Zulassungsstelle kommen können, ist eine Vollmacht erforderlich, dies gilt auch für Eheleute / Familienangehörige. Bei Zulassung für einen minderjährigen Fahrzeughalter sind zusätzlich Einverständniserklärungen der gesetzlichen Vertreter sowie deren Personalausweise erforderlich. Dabei muss eine Person benannt werden, die in der Zulassungsbescheinigung als gesetzlicher Vertreter eingetragen wird. In unserem Antrag ist das SEPA-Mandat, die Vollmachtserteilung bzw.die Einverständniserklärung für Minderjährige bereits enthalten. Zudem können Sie weitere wichtigen Angaben zu Ihrem Antrag hinterlegen. Dies dient auch dazu, dass der Antrag in Ihrem Sinne bearbeitet wird, und Irrtümer oder Rückfragen vermieden werden.
Wenn Sie persönlich in der Zulassungsstelle vorsprechen, ist dieser Antrag zwar nicht zwingend notwendig, die Verwendung wird aber empfohlen. Das SEPA-Mandat muss aber in jedem Fall ausgefüllt werden.
Hinweis: Wenn Gebührenrückstände beim Landkreis Friesland oder KFZ-Steuerrückstände beim Hauptzollamt vorliegen, kann der Zulassungsantrag von der Kfz-Zulassungsbehörde nicht bearbeitet werden.
Kontaktmöglichkeiten in diesem Fall:
Kfz-Steuer-Rückstände: Hauptzollamt Itzehoe (Tel.: 0461/ 5043-111)
Gebührenrückstände Landkreis Friesland: Kreiskasse Jever (04461-919-0)
> eVB - elektronische Versicherungsbestätigung
Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) erhalten Sie bei Ihrer Versicherung in Form einer 7-stelligen eVB-Nummer, die Sie bei der Zulassungsbehörde angeben müssen. Mit dieser eVB-Nr. kann die Zulassungsbehörde Ihre Versicherungsdaten elektronisch abrufen.
Wichtig:
Bezüglich Halter/Versicherungsnehmer müssen die von Ihnen hinterlegten Daten später mit Ihrem Zulassungsantrag übereinstimmen, ansonsten kann die eVB-Nr. von der Zulassungsbehörde nicht verwendet werden. Soll das Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen werden, muss der gewünschte Saisonzeitraum ebenfalls schon bei der Versicherung hinterlegt worden sein. Lesen Sie dazu unsere Tipps!
Für Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie bei Ihrer Versicherung anstatt der eVB-Nr. eine Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen in Papierform (3-fach-Satz).
In welchen Fällen ist bei Zulassungen/ Umschreibungen oder Wechsel der Kennzeichenart keine eVB erforderlich?
- Bei Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (ohne Halterwechsel)
- Bei Zulassung eines "Anhängers zur Beförderung von Tieren oder Booten für Sportzwecke" (dies muss in der Betriebserlaubnis/ZB als Fahrzeugart eingetragen sein)
- Änderung der Kennzeichenart: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Oldtimerkennzeichen (ohne Halterwechsel)
Ausnahme: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Kennzeichen kombiniert mit Saisonkennzeichen ist eine eVB mit Angabe des Saisonzeitraumes erforderlich!
> Personalausweis / Pass / Meldebescheinigung (bei natürlichen Personen)
Personalausweis des Antragstellers
oder
Reisepass /ausländischer Pass mit zusätzl. Meldebescheinigung*
* warum ist bei Reisepass/ausländischem Pass eine Meldebescheinigung erforderlich?
Damit ein Fahrzeug zugelassen werden kann, muss der Antragsteller seine Personalien nachweisen. Dies geschieht durch einem amtlichen Ausweis.
Außerdem ist nachzuweisen, dass der Antragsteller auch seinen Hauptwohnsitz im Zulassungsbezirk hat. Beide Nachweise werden i.d.R. durch den Personalausweis erbracht.
Ein ausländischer Pass oder ein Reisepass beinhaltet nicht die vollständige Wohnanschrift, der Nachweis des Hauptwohnsitzes kann hierdurch nicht erbracht werden.
Um den Hauptwohnsitz nachzuweisen, wird deshalb bei Vorlage des Reisepasses oder eines ausländischen Passes zusätzlich eine Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt benötigt.
Anstatt der Meldebescheinigung genügt auch eine Ummeldebescheinigung, die Sie im Zuge einer Wohnsitzanmeldung beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde erhalten.
Ausnahme: wird ein Ausfuhrkennzeichen auf einen Halter mit Wohnsitz im Ausland beantragt, entfällt die Meldebescheinigung. Es ist der ausländische Pass vorzulegen und die ausländische Anschrift vollständig anzugeben.
> Authentifizierung bei juristischen Personen, Vereinigungen, Einzelgewerbe:
bei Zulassung für eine juristische Person, einen Einzelunternehmer oder für eine Vereinigung sind folgende Registerauszüge/Nachweise erforderlich:
a) Firma (juristische Person): aktueller Handelsregisterauszug, Zulassung ist möglich am Hauptsitz oder eingetragenen Niederlassung* (*Als Nachweis für den Standort der Niederlassung bitte zusätzlich die Gewerbeanmeldung der Gemeinde vorlegen.)
b) Einzelgewerbe, selbständiger Kaufmann etc. (= keine juristische Person): Die Zulassung erfolgt auf die natürliche Person des Gewerbetreibenden. Als Anschrift wird der in der Gewerbeanmeldung nachgewiesene Betriebssitz (der im LK Friesland liegen muss) eingetragen. Es wird hierfür der Personalausweis des Einzelunternehmers sowie eine Gewerbeanmeldung für den Betriebssitz benötigt. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre eVB nicht den Anredeschlüssel "Firma" enthält. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die Versicherung in der eVB einen "abweichenden Halter" zulässt.
b) Verein (e.V., juristische Person): aktueller Auszug aus dem Vereinsregister mit Angabe einer verantwortlichen Person
c) Vereinigung: (z.B. Sozietät, Gemeinschaftspraxis): Das Bestehen und der Sitz dieser Vereinigung muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden.(z.B. Bestätigung der Kammer / Steuerbescheid). Die genaue Namensbezeichnung und die Anschrift der Vereinigung muss angegeben werden. Zusätzlich ist die Benennung eines verantwortlichen Vertreters dieser Vereinigung erforderlich (Personalausweis, Angabe der Wohnsitzanschrift und Unterschrift des Vertreters erforderlich).
(eindeutig lesbare) Fotokopien oder digitale Auszüge (per Fax, Email) werden akzeptiert
> Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II, Fahrzeugbrief)
Die ZB II wird generell sowohl zur Bearbeitung von Änderungen, als auch als Nachweis über die Verfügungsberechtigung benötigt.
Die Vorlage der ZB II bei der Zulassungsstelle ist bei folgenden Bearbeitungen erforderlich:
- allen Zulassungen, Umschreibungen
- Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk, nur wenn auch ein neues "FRI"-Kennzeichen zugeteilt werden soll. Der Fahrzeugbrief wird ebenfalls benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters (ausgestellt bis 2005) handelt.
- Namensänderungen (z.B. wegen Eheschließung),
- technischen Änderungen
- Kennzeichenänderungen (z.B. wegen Verlust, Diebstahl Kennzeichen)
- Änderung einer bestehenden Zulassung auf z.B. ein Saisonkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen (H) oder Änderung des Saisonzeitraumes
- Ersatz-Ausstellung der ZB I (Fahrzeugschein) --> Die Vorlage des Fahrzeugbriefes ist hier nur dann erforderlich, wenn es sich noch um einen Fahrzeugbrief des alten Musters (ausgestellt bis 30.09.2005) handelt. Ist also bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorhanden, wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) hier nicht benötigt.
Die Vorlage der ZB II ist z.B. nicht erforderlich bei:
- Anschriftsänderungen innerhalb des Landkreises
- Außerbetriebsetzungen (wenn keine weiteren Änderungen wie z.B. Namensänderungen oder techn. Änderungen notwendig sind)
- Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (kein Halterwechsel), wenn das bisherige Kennzeichen beibehalten werden soll. Der Fahrzeugbrief wird allerdings benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters handelt (keine ZB I/II).
- Bei einer einfachen Wiederzulassung auf den selben Halter (also keine Umschreibung auf einen anderen Halter und keine sonstige Änderungen) verzichtet die Zulassungsstelle Friesland auf die Vorlage der ZB II,
wenn keine weitere Änderungen erforderlich sind (z.B. das Kennzeichen geändert werden soll, auf ein Saisonkennzeichen gewechsel werden soll, oder sich der Name z.B. wegen Eheschließung geändert hat.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) liegt bei der Bank? Hier lesen Sie weitere Infos...
Bei Verlust der ZB II setzen Sie sich am besten zuerst mit Ihrer Zulassungsbehörde in Verbindung. Sie finden darüber auch ausführliche Informationen auf unserer Internetseite.
auf die ZB II kann verzichtet werden, wenn keine Änderungen erforderlich sind; -> Hinweise
> Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, Fahrzeugschein)
Hinweise:
Die ZB I wird bei jeder Änderung (Anschriftsänderung/technische Änderung usw.) sowie bei Gebrauchtfahrzeug-Umschreibung/ Wiederinbetriebnahme benötigt. Sie ist auch erforderlich bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen. Achten Sie bei einem Gebrauchtwagenkauf deshalb auch darauf, dass Sie auch die ZB I vom Vorbesitzer erhalten. Gibt der Vorbesitzer an, diese verloren zu haben, so lassen Sie sich dies bitte im Kaufvertrag schriftlich bestätigen und legen diesen bei der Zulassungsstelle vor. Andernfalls ist eine Verlusterklärung des zuletzt eingetragenen Halters erforderlich (Vordruck ist auf unserer Internetseite erhältlich).
> HU-Prüfbericht
Der Halter ist verpflichtet, den HU-Prüfbericht bis zur nächsten HU aufzubewahren und muss ihn der zuständigen Zulassungsbehörde aushändigen, falls diese nicht darauf verzichtet. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen (§ 29 Abs.10 StVZO)
Grundsätzlich wird in der Zulassungsbehörde Friesland die Vorlage des aktuellen HU-Prüfberichtes verlangt.
Nur, wenn die Fälligkeit der HU aus einem anderen amtlichen Dokument (wie z.B. dem lesbaren HU-Stempel in der ZB I) zweifelsfrei ersichtlich ist, verzichtet die Zulassungsbehörde Friesland auf die Vorlage des Prüfberichts.
Tipp: Damit die Bearbeitung nicht wegen evtl. Unklarheiten (z.B. unleserlicher HU-Stempel in der ZB I) möglicherweise scheitert, empfehlen wir, das Original-Prüfgutachten immer zur Zulassung mitzubringen!
Keine Vorlage erforderlich bei:
Neufahrzeugen (fabrikneu) oder
Fahrzeugen, die seit der Erstzulassung noch nicht HU-fällig waren (z.B. PKW, die jünger als 3 Jahre sind)
oder
für Fahrzeuge, für die aufgrund fehlender Typengenehmigung ein neues Gutachten gem. § 21 StVZO (Neuabnahme) bzw. ein Gutachten nach § 13 EG-FGV erstellt wurde
> Kennzeichenschilder
Bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen werden die bisherigen (noch gesiegelten) Kennzeichen zur Entstempelung benötigt bei:
- Außerbetriebsetzungen
- Umschreibung aus einem anderem Landkreis (mit Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
- Wohnortwechsel aus anderem Landkreis (ohne Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
- Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges mit FRI-Kennzeichen, wenn das vorhandene FRI-Kennzeichen geändert werden soll
- Änderung der Erkennungsnummer (Umkennzeichnungen)
- Abstemplung von Ersatzkennzeichen (Austausch für beschädigte Kennzeichen)
- Änderung der Kennzeichenart (z.B. Änderung auf Saisonkennzeichen, Änderung des Saisonzeitraumes, Oldtimerkennzeichen, E-Kennzeichen, Ausfuhrkennzeichen)
Neue Schilder können Sie im Handel erwerben, oder z.B. auch bei den Schilderstellen (direkt bei den Zulassungsstellen). Infos zum Erwerb von Kennzeichenschildern finden Sie hier...
Bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen besteht keine Verpflichtung, die entstempelten Kennzeichen vorzulegen. Falls die alten (FRI-)Schilder wieder verwendet werden sollen (vorausgesetzt sie sind nicht bereits anderweitig vergeben), können Sie diese der Zulassungsstelle zur erneuten Abstemplung wieder vorlegen. Bei Bedarf können diese bei einer Schilderstelle auch neu angefertigt werden.
Zum Audrucken nutzen Sie bitte unsere Checkliste
Für weitere Infos und Hinweise klicken Sie bitte auf die entsprechende Zeile
> Zulassungsantrag (incl. SEPA - Vollmacht - Einverständniserklärung Minderjährige)
Wenn Sie nicht selber in der Zulassungsstelle vorsprechen und jemanden bevollmächtigen (z.B. Partner, Verwandten, Autohaus usw.), benutzen Sie bitte unseren FRI-Zulassungsantrag.
Mit dem Antrag auf Zulassung muss ein gültiges SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer durch das Hauptzollamt vorgelegt werden. Ohne gültiges SEPA-Mandat ist eine Bearbeitung nicht möglich. Wenn Sie nicht selbst zur Zulassungsstelle kommen können, ist eine Vollmacht erforderlich, dies gilt auch für Eheleute / Familienangehörige. Bei Zulassung für einen minderjährigen Fahrzeughalter sind zusätzlich Einverständniserklärungen der gesetzlichen Vertreter sowie deren Personalausweise erforderlich. Dabei muss eine Person benannt werden, die in der Zulassungsbescheinigung als gesetzlicher Vertreter eingetragen wird. In unserem Antrag ist das SEPA-Mandat, die Vollmachtserteilung bzw.die Einverständniserklärung für Minderjährige bereits enthalten. Zudem können Sie weitere wichtigen Angaben zu Ihrem Antrag hinterlegen. Dies dient auch dazu, dass der Antrag in Ihrem Sinne bearbeitet wird, und Irrtümer oder Rückfragen vermieden werden.
Wenn Sie persönlich in der Zulassungsstelle vorsprechen, ist dieser Antrag zwar nicht zwingend notwendig, die Verwendung wird aber empfohlen. Das SEPA-Mandat muss aber in jedem Fall ausgefüllt werden.
Hinweis: Wenn Gebührenrückstände beim Landkreis Friesland oder KFZ-Steuerrückstände beim Hauptzollamt vorliegen, kann der Zulassungsantrag von der Kfz-Zulassungsbehörde nicht bearbeitet werden.
Kontaktmöglichkeiten in diesem Fall:
Kfz-Steuer-Rückstände: Hauptzollamt Itzehoe (Tel.: 0461/ 5043-111)
Gebührenrückstände Landkreis Friesland: Kreiskasse Jever (04461-919-0)
> eVB - elektronische Versicherungsbestätigung
Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) erhalten Sie bei Ihrer Versicherung in Form einer 7-stelligen eVB-Nummer, die Sie bei der Zulassungsbehörde angeben müssen. Mit dieser eVB-Nr. kann die Zulassungsbehörde Ihre Versicherungsdaten elektronisch abrufen.
Wichtig:
Bezüglich Halter/Versicherungsnehmer müssen die von Ihnen hinterlegten Daten später mit Ihrem Zulassungsantrag übereinstimmen, ansonsten kann die eVB-Nr. von der Zulassungsbehörde nicht verwendet werden. Soll das Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen werden, muss der gewünschte Saisonzeitraum ebenfalls schon bei der Versicherung hinterlegt worden sein. Lesen Sie dazu unsere Tipps!
Für Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie bei Ihrer Versicherung anstatt der eVB-Nr. eine Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen in Papierform (3-fach-Satz).
In welchen Fällen ist bei Zulassungen/ Umschreibungen oder Wechsel der Kennzeichenart keine eVB erforderlich?
- Bei Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (ohne Halterwechsel)
- Bei Zulassung eines "Anhängers zur Beförderung von Tieren oder Booten für Sportzwecke" (dies muss in der Betriebserlaubnis/ZB als Fahrzeugart eingetragen sein)
- Änderung der Kennzeichenart: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Oldtimerkennzeichen (ohne Halterwechsel)
Ausnahme: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Kennzeichen kombiniert mit Saisonkennzeichen ist eine eVB mit Angabe des Saisonzeitraumes erforderlich!
> Personalausweis / Pass / Meldebescheinigung (bei natürlichen Personen)
Personalausweis des Antragstellers
oder
Reisepass /ausländischer Pass mit zusätzl. Meldebescheinigung*
* warum ist bei Reisepass/ausländischem Pass eine Meldebescheinigung erforderlich?
Damit ein Fahrzeug zugelassen werden kann, muss der Antragsteller seine Personalien nachweisen. Dies geschieht durch einem amtlichen Ausweis.
Außerdem ist nachzuweisen, dass der Antragsteller auch seinen Hauptwohnsitz im Zulassungsbezirk hat. Beide Nachweise werden i.d.R. durch den Personalausweis erbracht.
Ein ausländischer Pass oder ein Reisepass beinhaltet nicht die vollständige Wohnanschrift, der Nachweis des Hauptwohnsitzes kann hierdurch nicht erbracht werden.
Um den Hauptwohnsitz nachzuweisen, wird deshalb bei Vorlage des Reisepasses oder eines ausländischen Passes zusätzlich eine Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt benötigt.
Anstatt der Meldebescheinigung genügt auch eine Ummeldebescheinigung, die Sie im Zuge einer Wohnsitzanmeldung beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde erhalten.
Ausnahme: wird ein Ausfuhrkennzeichen auf einen Halter mit Wohnsitz im Ausland beantragt, entfällt die Meldebescheinigung. Es ist der ausländische Pass vorzulegen und die ausländische Anschrift vollständig anzugeben.
> Authentifizierung bei juristischen Personen, Vereinigungen, Einzelgewerbe:
bei Zulassung für eine juristische Person, einen Einzelunternehmer oder für eine Vereinigung sind folgende Registerauszüge/Nachweise erforderlich:
a) Firma (juristische Person): aktueller Handelsregisterauszug, Zulassung ist möglich am Hauptsitz oder eingetragenen Niederlassung* (*Als Nachweis für den Standort der Niederlassung bitte zusätzlich die Gewerbeanmeldung der Gemeinde vorlegen.)
b) Einzelgewerbe, selbständiger Kaufmann etc. (= keine juristische Person): Die Zulassung erfolgt auf die natürliche Person des Gewerbetreibenden. Als Anschrift wird der in der Gewerbeanmeldung nachgewiesene Betriebssitz (der im LK Friesland liegen muss) eingetragen. Es wird hierfür der Personalausweis des Einzelunternehmers sowie eine Gewerbeanmeldung für den Betriebssitz benötigt. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre eVB nicht den Anredeschlüssel "Firma" enthält. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die Versicherung in der eVB einen "abweichenden Halter" zulässt.
b) Verein (e.V., juristische Person): aktueller Auszug aus dem Vereinsregister mit Angabe einer verantwortlichen Person
c) Vereinigung: (z.B. Sozietät, Gemeinschaftspraxis): Das Bestehen und der Sitz dieser Vereinigung muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden.(z.B. Bestätigung der Kammer / Steuerbescheid). Die genaue Namensbezeichnung und die Anschrift der Vereinigung muss angegeben werden. Zusätzlich ist die Benennung eines verantwortlichen Vertreters dieser Vereinigung erforderlich (Personalausweis, Angabe der Wohnsitzanschrift und Unterschrift des Vertreters erforderlich).
(eindeutig lesbare) Fotokopien oder digitale Auszüge (per Fax, Email) werden akzeptiert
> Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II, Fahrzeugbrief)
Die ZB II wird generell sowohl zur Bearbeitung von Änderungen, als auch als Nachweis über die Verfügungsberechtigung benötigt.
Die Vorlage der ZB II bei der Zulassungsstelle ist bei folgenden Bearbeitungen erforderlich:
- allen Zulassungen, Umschreibungen
- Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk, nur wenn auch ein neues "FRI"-Kennzeichen zugeteilt werden soll. Der Fahrzeugbrief wird ebenfalls benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters (ausgestellt bis 2005) handelt.
- Namensänderungen (z.B. wegen Eheschließung),
- technischen Änderungen
- Kennzeichenänderungen (z.B. wegen Verlust, Diebstahl Kennzeichen)
- Änderung einer bestehenden Zulassung auf z.B. ein Saisonkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen (H) oder Änderung des Saisonzeitraumes
- Ersatz-Ausstellung der ZB I (Fahrzeugschein) --> Die Vorlage des Fahrzeugbriefes ist hier nur dann erforderlich, wenn es sich noch um einen Fahrzeugbrief des alten Musters (ausgestellt bis 30.09.2005) handelt. Ist also bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorhanden, wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) hier nicht benötigt.
Die Vorlage der ZB II ist z.B. nicht erforderlich bei:
- Anschriftsänderungen innerhalb des Landkreises
- Außerbetriebsetzungen (wenn keine weiteren Änderungen wie z.B. Namensänderungen oder techn. Änderungen notwendig sind)
- Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (kein Halterwechsel), wenn das bisherige Kennzeichen beibehalten werden soll. Der Fahrzeugbrief wird allerdings benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters handelt (keine ZB I/II).
- Bei einer einfachen Wiederzulassung auf den selben Halter (also keine Umschreibung auf einen anderen Halter und keine sonstige Änderungen) verzichtet die Zulassungsstelle Friesland auf die Vorlage der ZB II,
wenn keine weitere Änderungen erforderlich sind (z.B. das Kennzeichen geändert werden soll, auf ein Saisonkennzeichen gewechsel werden soll, oder sich der Name z.B. wegen Eheschließung geändert hat.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) liegt bei der Bank? Hier lesen Sie weitere Infos...
Bei Verlust der ZB II setzen Sie sich am besten zuerst mit Ihrer Zulassungsbehörde in Verbindung. Sie finden darüber auch ausführliche Informationen auf unserer Internetseite.
auf die ZB II kann verzichtet werden, wenn keine Änderungen erforderlich sind; -> Hinweise
> Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, Fahrzeugschein)
Hinweise:
Die ZB I wird bei jeder Änderung (Anschriftsänderung/technische Änderung usw.) sowie bei Gebrauchtfahrzeug-Umschreibung/ Wiederinbetriebnahme benötigt. Sie ist auch erforderlich bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen. Achten Sie bei einem Gebrauchtwagenkauf deshalb auch darauf, dass Sie auch die ZB I vom Vorbesitzer erhalten. Gibt der Vorbesitzer an, diese verloren zu haben, so lassen Sie sich dies bitte im Kaufvertrag schriftlich bestätigen und legen diesen bei der Zulassungsstelle vor. Andernfalls ist eine Verlusterklärung des zuletzt eingetragenen Halters erforderlich (Vordruck ist auf unserer Internetseite erhältlich).
> HU-Prüfbericht
Der Halter ist verpflichtet, den HU-Prüfbericht bis zur nächsten HU aufzubewahren und muss ihn der zuständigen Zulassungsbehörde aushändigen, falls diese nicht darauf verzichtet. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen (§ 29 Abs.10 StVZO)
Grundsätzlich wird in der Zulassungsbehörde Friesland die Vorlage des aktuellen HU-Prüfberichtes verlangt.
Nur, wenn die Fälligkeit der HU aus einem anderen amtlichen Dokument (wie z.B. dem lesbaren HU-Stempel in der ZB I) zweifelsfrei ersichtlich ist, verzichtet die Zulassungsbehörde Friesland auf die Vorlage des Prüfberichts.
Tipp: Damit die Bearbeitung nicht wegen evtl. Unklarheiten (z.B. unleserlicher HU-Stempel in der ZB I) möglicherweise scheitert, empfehlen wir, das Original-Prüfgutachten immer zur Zulassung mitzubringen!
Keine Vorlage erforderlich bei:
Neufahrzeugen (fabrikneu) oder
Fahrzeugen, die seit der Erstzulassung noch nicht HU-fällig waren (z.B. PKW, die jünger als 3 Jahre sind)
oder
für Fahrzeuge, für die aufgrund fehlender Typengenehmigung ein neues Gutachten gem. § 21 StVZO (Neuabnahme) bzw. ein Gutachten nach § 13 EG-FGV erstellt wurde
> Kennzeichenschilder
Bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen werden die bisherigen (noch gesiegelten) Kennzeichen zur Entstempelung benötigt bei:
- Außerbetriebsetzungen
- Umschreibung aus einem anderem Landkreis (mit Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
- Wohnortwechsel aus anderem Landkreis (ohne Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
- Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges mit FRI-Kennzeichen, wenn das vorhandene FRI-Kennzeichen geändert werden soll
- Änderung der Erkennungsnummer (Umkennzeichnungen)
- Abstemplung von Ersatzkennzeichen (Austausch für beschädigte Kennzeichen)
- Änderung der Kennzeichenart (z.B. Änderung auf Saisonkennzeichen, Änderung des Saisonzeitraumes, Oldtimerkennzeichen, E-Kennzeichen, Ausfuhrkennzeichen)
Neue Schilder können Sie im Handel erwerben, oder z.B. auch bei den Schilderstellen (direkt bei den Zulassungsstellen). Infos zum Erwerb von Kennzeichenschildern finden Sie hier...
Bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen besteht keine Verpflichtung, die entstempelten Kennzeichen vorzulegen. Falls die alten (FRI-)Schilder wieder verwendet werden sollen (vorausgesetzt sie sind nicht bereits anderweitig vergeben), können Sie diese der Zulassungsstelle zur erneuten Abstemplung wieder vorlegen. Bei Bedarf können diese bei einer Schilderstelle auch neu angefertigt werden.
Zum Audrucken nutzen Sie bitte unsere Checkliste
Formulare
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.
Hinweise für Friesland: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz (selber Halter)
- 36_06_Antrag Zulassung (incl. Vollmacht, SEPA-Mandat)Kfz-Zulassungsantrag incl. Vollmacht, Lastschrift-Einzugsermächtigung / SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer, Antrag Zulassung, Antrag Umschreibung, Tageszulassung
- 36_06_Antrag Zulassung (incl. Vollmacht, SEPA-Mandat)Kfz-Zulassungsantrag incl. Vollmacht, Lastschrift-Einzugsermächtigung / SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer, Antrag Zulassung, Antrag Umschreibung, Tageszulassung
Voraussetzungen
-
Zulassung nur auf die Halterin/den Halter im alten Zulassungsbezirk
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Wiederzulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Friesland: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz (selber Halter)
Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebsetzung (ohne Halterwechsel)
Basisgebühren (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)
nicht-internetbasierter
Vorgang (€)
internetbasierter Vorgang
(Antragstellung über I-KFZ-Portal,
incl. Versandkosten) (€)
Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebsetzung (ohne Halterwechsel)
mit Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens
23,90
16,75
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens
31,20
18,95
Die Zulassungsgebühren für sog. zulassungsfreie, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (Leichtkrafträder, Roller, Arbeitsmaschinen etc.) können leicht abweichen.
mögliche zusätzliche Gebühren: (Verwaltungsgebühr incl. evtl. KBA-Gebühr)
Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren abweichenden Erkennungsnnumer (Wunschkennzeichen)
oder Übertragung des bisherigen Kennzeichen vom Altfahrzeug auf das Nachfolgefahrzeug (Kennzeichenmitnahme)
--> bei vorheriger Reservierung zuzüglich
10,20 €
2,60 €
Erhöhungsbetrag bei gleichzeitiger technischer Änderung
10,20 €
erhöhter Erfassungsaufwand, wenn die Fahrzeugdaten vom KBA nicht zur Verfügung gestellt werden können z.B. Erfassung der WLTP- Daten bei Neufahrzeugen oder bei ungetypten Fahrzeugen
15,30 €
Aufbietungsgebühren bei Verlust des Fz.-Briefes
13,80 €
Kosten für neue ZB II (z.B. bei vollgeschriebener ZB II, Erstausfertigung bei Import oder wegen Neuausstellung bei I-KFZ-Zulassung)
3,80 €
Übersendung / Rücksendung der ZB II an Banken/ Kreditinstitute
10,20 €
Gebühr für Umstellung alter Fahrzeugpapiere in Zulassungsbescheinigung Teil I + II
5,10 €
Erteilung einer Einzelgenehmigung ("Betriebserlaubnis")
39,50 €
Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG) bei Verlust der ZB II oder anderen Fällen
30,70 €
Zahlungsmöglichkeiten:
- Bei einem persönlichen Besuch in der Zulassungsstelle Jever oder Varel werden die Gebühren nach der Bearbeitung direkt vor Ort erhoben. Wir bitten möglichst um bargeldlose Kartenzahlung mit EC/Girocard oder Kreditkarte.
- Die Gebühren im I-KFZ-Portal werden nach Abschluss des Prozesses Online erhoben (E-payment). Die Zahlung können Sie mit Giropay, Paydirekt, Kreditkarte oder PayPal vornehmen.
- Wenn Sie unseren Bring+Send-Service nutzen, erhalten Sie mit der Rücksendung Ihrer Unterlagen eine Gebührenrechnung.
Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebsetzung (ohne Halterwechsel)
Basisgebühren (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)
nicht-internetbasierter
Vorgang (€)
internetbasierter Vorgang
(Antragstellung über I-KFZ-Portal,
incl. Versandkosten) (€)
Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebsetzung (ohne Halterwechsel)
mit Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens
23,90
16,75
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens
31,20
18,95
Die Zulassungsgebühren für sog. zulassungsfreie, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (Leichtkrafträder, Roller, Arbeitsmaschinen etc.) können leicht abweichen.
mögliche zusätzliche Gebühren: (Verwaltungsgebühr incl. evtl. KBA-Gebühr)
Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren abweichenden Erkennungsnnumer (Wunschkennzeichen)
oder Übertragung des bisherigen Kennzeichen vom Altfahrzeug auf das Nachfolgefahrzeug (Kennzeichenmitnahme)
--> bei vorheriger Reservierung zuzüglich
10,20 €
2,60 €
Erhöhungsbetrag bei gleichzeitiger technischer Änderung
10,20 €
erhöhter Erfassungsaufwand, wenn die Fahrzeugdaten vom KBA nicht zur Verfügung gestellt werden können z.B. Erfassung der WLTP- Daten bei Neufahrzeugen oder bei ungetypten Fahrzeugen
15,30 €
Aufbietungsgebühren bei Verlust des Fz.-Briefes
13,80 €
Kosten für neue ZB II (z.B. bei vollgeschriebener ZB II, Erstausfertigung bei Import oder wegen Neuausstellung bei I-KFZ-Zulassung)
3,80 €
Übersendung / Rücksendung der ZB II an Banken/ Kreditinstitute
10,20 €
Gebühr für Umstellung alter Fahrzeugpapiere in Zulassungsbescheinigung Teil I + II
5,10 €
Erteilung einer Einzelgenehmigung ("Betriebserlaubnis")
39,50 €
Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG) bei Verlust der ZB II oder anderen Fällen
30,70 €
Zahlungsmöglichkeiten:
- Bei einem persönlichen Besuch in der Zulassungsstelle Jever oder Varel werden die Gebühren nach der Bearbeitung direkt vor Ort erhoben. Wir bitten möglichst um bargeldlose Kartenzahlung mit EC/Girocard oder Kreditkarte.
- Die Gebühren im I-KFZ-Portal werden nach Abschluss des Prozesses Online erhoben (E-payment). Die Zahlung können Sie mit Giropay, Paydirekt, Kreditkarte oder PayPal vornehmen.
- Wenn Sie unseren Bring+Send-Service nutzen, erhalten Sie mit der Rücksendung Ihrer Unterlagen eine Gebührenrechnung.
Hinweise (Besonderheiten)
Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn die zuständige Stelle das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Die ausgefüllte Versicherungsbestätigung ist mitzuführen.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der zuständigen Stelle, schon vor der Wiederzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen.
Hinweise für Friesland: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz (selber Halter)
Auf dem Eingangsportal der Zulassungsstelle finden Sie alle Infos:
- Termin buchen
- Wunschkennzeichen reservieren
- Infos zu Ihrem Anliegen
- Wegbeschreibung, Anschrift und Ansprechpartner
- Bring&Send-Service
- Formulare u.v.m.
Auf dem Eingangsportal der Zulassungsstelle finden Sie alle Infos:
- Termin buchen
- Wunschkennzeichen reservieren
- Infos zu Ihrem Anliegen
- Wegbeschreibung, Anschrift und Ansprechpartner
- Bring&Send-Service
- Formulare u.v.m.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014
Stichwörter
Kraftfahrzeug Zulassung wieder