Wiederzulassung eines Fahrzeugs
Beschreibung
Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann wieder zugelassen werden. Gleichzeitig ist eine Umkennzeichnung auf ein Wunschkennzeichen möglich.
Hinweise für Osterholz: Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz
Wenn ein Fahrzeug abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) war, kann es wieder zugelassen werden. Eine Wiederzulassung kann nur auf den alten Halter im alten Zulassungsbezirk erfolgen. Hierbei ist auch eine Umkennzeichnung auf ein Wunschkennzeichen möglich.
Voraussetzungen
- Das derzeit abgemeldete Fahrzeug war zuletzt auf Ihren Namen zugelassen
- Ihr Hauptwohnsitz befindet sich weiterhin im Landkreis Osterholz
Wenn ein Fahrzeug abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) war, kann es wieder zugelassen werden. Eine Wiederzulassung kann nur auf den alten Halter im alten Zulassungsbezirk erfolgen. Hierbei ist auch eine Umkennzeichnung auf ein Wunschkennzeichen möglich.
Voraussetzungen
- Das derzeit abgemeldete Fahrzeug war zuletzt auf Ihren Namen zugelassen
- Ihr Hauptwohnsitz befindet sich weiterhin im Landkreis Osterholz
Online-Dienst
Kraftfahrzeug: abgemeldetes Fahrzeug erneut zulassen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Ansprechpartner
Sachgebiet Zulassungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr
Kontakt
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
Kraftfahrzeug Wiederzulassung – elektronische Antragstellung
erforderliche Unterlagen
-
aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung – nicht älter als 3 Monate
- Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin/des einzutragenden Halters – sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt:
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Alternativ:
- Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
- Nachweis der Steuerbefreiung
- noch vorhandene Kennzeichenschilder
- Wiederzulassung eines Fahrzeugs ohne Veränderungen
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU)
- Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit Veränderungen
- Gutachten nach § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zusätzlich:
- komplette Übersicht der Gesellschafterinnen/Gesellschafter – in der Regel Gesellschaftervertrag
- Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll – von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt
Hinweise für Osterholz: Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz
- Abmeldebescheinigung oder der entwertete Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Versicherungsbestätigung (für die Zulassung eines Fahrzeuges ist eine Versicherungsbestätigungsnummer (VB-Nummer) erforderlich. Bei der VB-Nummer handelt es sich um einen 7-stelligen alphanumerischen Code)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als 6 Monate) des Fahrzeug-Halters
- bei Zulassung auf Firmen: Auszug aus dem Handelsregister (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Jahre); sofern die Firma nicht im Handelsregister eingetragen ist, wird eine aktuelle Bestätigung des zuständigen Gewerbeamtes über den Betriebssitz benötigt
- bei Zulassung auf Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Jahre)
- ggf. Vollmacht und Einverständniserklärung (siehe unten stehendes pdf-Muster), falls Sie die Zulassung nicht persönlich beantragen. Wichtig: Der Ausweis der bevollmächtigten Person ist zusätzlich erforderlich.
- Nachweis über die Gültigkeit der Hauptuntersuchung
- Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer (siehe unten stehendes pdf-Muster), soll die Kraftfahrzeugsteuer nicht vom Konto des Fahrzeughalters eingezogen werden, ist außerdem eine Ausweis-Kopie des Kontoinhabers vorzulegen
- Abmeldebescheinigung oder der entwertete Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Versicherungsbestätigung (für die Zulassung eines Fahrzeuges ist eine Versicherungsbestätigungsnummer (VB-Nummer) erforderlich. Bei der VB-Nummer handelt es sich um einen 7-stelligen alphanumerischen Code)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als 6 Monate) des Fahrzeug-Halters
- bei Zulassung auf Firmen: Auszug aus dem Handelsregister (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Jahre); sofern die Firma nicht im Handelsregister eingetragen ist, wird eine aktuelle Bestätigung des zuständigen Gewerbeamtes über den Betriebssitz benötigt
- bei Zulassung auf Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister (Ausstellungsdatum nicht älter als 3 Jahre)
- ggf. Vollmacht und Einverständniserklärung (siehe unten stehendes pdf-Muster), falls Sie die Zulassung nicht persönlich beantragen. Wichtig: Der Ausweis der bevollmächtigten Person ist zusätzlich erforderlich.
- Nachweis über die Gültigkeit der Hauptuntersuchung
- Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer (siehe unten stehendes pdf-Muster), soll die Kraftfahrzeugsteuer nicht vom Konto des Fahrzeughalters eingezogen werden, ist außerdem eine Ausweis-Kopie des Kontoinhabers vorzulegen
Formulare
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.
Hinweise für Osterholz: Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz
- Einzugsermächtigung Kfz-Steuer
- Vollmacht für die Kfz-ZulassungVollmacht für die Zulassung
- Vollmacht für die Kfz-ZulassungVollmacht für die Zulassung
- Einzugsermächtigung Kfz-Steuer
Voraussetzungen
-
Zulassung nur auf die Halterin/den Halter im alten Zulassungsbezirk
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Osterholz: Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz
- §§ 6 ff. Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- §§ 6 ff. Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Wiederzulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Osterholz: Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz
- i.d.R. 23,90 €
- ggf. zuzüglich weiterer Gebühren wenn z.B. wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II an eine Bank zurückzuschicken ist.
- ggf. zuzüglich weiterer Gebühren, wenn die Halterdaten durch die Zulassungsstelle recherchiert werden müssen. (Nur bei natürlichen Personen und Freiberuflern. Bei Gewerbetreibenden müssen die Halterdaten in jedem Fall nachgewiesen werden)
- i.d.R. 23,90 €
- ggf. zuzüglich weiterer Gebühren wenn z.B. wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II an eine Bank zurückzuschicken ist.
- ggf. zuzüglich weiterer Gebühren, wenn die Halterdaten durch die Zulassungsstelle recherchiert werden müssen. (Nur bei natürlichen Personen und Freiberuflern. Bei Gewerbetreibenden müssen die Halterdaten in jedem Fall nachgewiesen werden)
Hinweise (Besonderheiten)
Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn die zuständige Stelle das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Die ausgefüllte Versicherungsbestätigung ist mitzuführen.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der zuständigen Stelle, schon vor der Wiederzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen.
Hinweise für Osterholz: Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz
- Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn die zuständige Stelle das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Die ausgefüllte Versicherungsbestätigung ist mitzuführen.
- Fahrzeuge dürfen nicht zugelassen werden, wenn für den Fahrzeughalter Kfz-Steuerrückstände von mehr als 10 € bestehen. Unstimmigkeiten müssen in diesem Fall ausschließlich mit dem Hauptzollamt geklärt werden.
- Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn die zuständige Stelle das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Die ausgefüllte Versicherungsbestätigung ist mitzuführen.
- Fahrzeuge dürfen nicht zugelassen werden, wenn für den Fahrzeughalter Kfz-Steuerrückstände von mehr als 10 € bestehen. Unstimmigkeiten müssen in diesem Fall ausschließlich mit dem Hauptzollamt geklärt werden.
Weitere Informationen
Hinweise für Osterholz: Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014
Stichwörter
Kraftfahrzeug Zulassung wieder