Wiederzulassung eines Fahrzeugs
Beschreibung
Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann wieder zugelassen werden. Gleichzeitig ist eine Umkennzeichnung auf ein Wunschkennzeichen möglich.
Hinweise für Göttingen: Kfz - Wiederzulassung im Online Verfahren
Wiederzulassung eines online außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für den/die selben Halter/Halterin
Wiederzulassung eines online außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für den/die selben Halter/Halterin
Hinweise für Göttingen: Kfz - Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für den/die selben Halter/Halterin
Wenn ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug für den/die selben Halterin/einen im selben Zulassungsbezirk wieder angemeldet werden soll, muss ein Antrag bei der zuständigen Stelle im Zulassungsbezirk gestellt werden. Die Beantragung kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.
Wenn ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug für den/die selben Halterin/einen im selben Zulassungsbezirk wieder angemeldet werden soll, muss ein Antrag bei der zuständigen Stelle im Zulassungsbezirk gestellt werden. Die Beantragung kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.
Online-Dienst
Kfz - Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für den/die selben Halter/Halterin
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Ansprechpartner
Landkreis Göttingen - Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)
Kraftfahrzeug Wiederzulassung – elektronische Antragstellung
erforderliche Unterlagen
-
aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung – nicht älter als 3 Monate
- Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin/des einzutragenden Halters – sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt:
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Alternativ:
- Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
- Nachweis der Steuerbefreiung
- noch vorhandene Kennzeichenschilder
- Wiederzulassung eines Fahrzeugs ohne Veränderungen
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU)
- Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit Veränderungen
- Gutachten nach § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
- deren Ausweise
für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zusätzlich:
- komplette Übersicht der Gesellschafterinnen/Gesellschafter – in der Regel Gesellschaftervertrag
- Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll – von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt
Formulare
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.
Voraussetzungen
-
Zulassung nur auf die Halterin/den Halter im alten Zulassungsbezirk
Hinweise für Göttingen: Kfz - Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für den/die selben Halter/Halterin
- Wiederzulassung des Fahrzeuges auf den/die selben Halter/in mit Hauptwohnsitz im Landkreis Göttingen
- Betriebsstätte der Firma im Landkreis Göttingen
- Wiederzulassung des Fahrzeuges auf den/die selben Halter/in mit Hauptwohnsitz im Landkreis Göttingen
- Betriebsstätte der Firma im Landkreis Göttingen
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Göttingen: Kfz - Wiederzulassung im Online Verfahren
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Wiederzulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Göttingen: Kfz - Wiederzulassung im Online Verfahren
Bei der Online-Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wird das Kennzeichen 1 Jahr zum Fahrzeug reserviert. Nach Ablauf der Jahresfrist ist eine Online-Wiederzulassung aufgrund der abgelaufenen Kennzeichenreservierung nicht mehr möglich.
Bei der Online-Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wird das Kennzeichen 1 Jahr zum Fahrzeug reserviert. Nach Ablauf der Jahresfrist ist eine Online-Wiederzulassung aufgrund der abgelaufenen Kennzeichenreservierung nicht mehr möglich.
Hinweise für Göttingen: Kfz - Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für den/die selben Halter/Halterin
Erfolgt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs bei der zuständigen Behörde erfolgt im Normalfall eine Reservierung des Kennzeichens für 1 (ein Jahr) zum Fahrzeug. Innerhalb dieser Jahresfrist, kann das Fahrzeug mit demselben Kennzeichen wieder zugelassen werden.
Wird das Fahrzeug bei einer anderen Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt erfolgt keine automatische Kennzeichenreservierung zum Fahrzeug.
Bei Kennzeichenmitnahme nach §13 (3) FZV:
Bei Fahrzeugen deren Halter/innen Ihr Kennzeichen aus einem anderen Zulassungsbezirk gem.§13 (3) FZV mitgenommen haben, erlischt die Kennzeichenmitnahme bei der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs!
Bei der Wiederzulassung des Fahrzeugs muss daher ein neues Kennzeichen aus dem Bereich des Landkreis Göttingen zugeteilt werden.
Außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge können innerhalb von 7 Jahren mit einer normalen Hauptuntersuchung wieder zugelassen werden.
Erfolgt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs bei der zuständigen Behörde erfolgt im Normalfall eine Reservierung des Kennzeichens für 1 (ein Jahr) zum Fahrzeug. Innerhalb dieser Jahresfrist, kann das Fahrzeug mit demselben Kennzeichen wieder zugelassen werden.
Wird das Fahrzeug bei einer anderen Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt erfolgt keine automatische Kennzeichenreservierung zum Fahrzeug.
Bei Kennzeichenmitnahme nach §13 (3) FZV:
Bei Fahrzeugen deren Halter/innen Ihr Kennzeichen aus einem anderen Zulassungsbezirk gem.§13 (3) FZV mitgenommen haben, erlischt die Kennzeichenmitnahme bei der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs!
Bei der Wiederzulassung des Fahrzeugs muss daher ein neues Kennzeichen aus dem Bereich des Landkreis Göttingen zugeteilt werden.
Außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge können innerhalb von 7 Jahren mit einer normalen Hauptuntersuchung wieder zugelassen werden.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Göttingen: Kfz - Wiederzulassung im Online Verfahren
12,50 Euro nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
12,50 Euro nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Hinweise (Besonderheiten)
Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn die zuständige Stelle das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Die ausgefüllte Versicherungsbestätigung ist mitzuführen.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der zuständigen Stelle, schon vor der Wiederzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen.
Hinweise für Göttingen: Kfz - Wiederzulassung im Online Verfahren
Eine Online Wiederzulassung wird bei offenen Kfz-Steuerschulden oder offenen Forderungen bei der Zulassungsbehörde verweigert.
Informationen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung auf den Seiten des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA)
Informationen zur internetbasieren Fahrzeugzulassung auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Zu den Nutzungsbedingungen gelangen Sie hier.
Hier geht es zur Online-Anwendung
Eine Online Wiederzulassung wird bei offenen Kfz-Steuerschulden oder offenen Forderungen bei der Zulassungsbehörde verweigert.
Informationen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung auf den Seiten des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA)
Informationen zur internetbasieren Fahrzeugzulassung auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
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Hinweise für Göttingen: Kfz - Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für den/die selben Halter/Halterin
Seit 01. Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung II (alt: Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch die Fahrzeughalterin/den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde sich im Rahmen der Wiederzulassung mit dem Fahrzeug befasst.
Ab 01.10.2017 kann die Wiederzulassung im Onlineverfahren bei Erfüllung der Voraussetzungen erfolgen.
Seit 01. Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung II (alt: Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch die Fahrzeughalterin/den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde sich im Rahmen der Wiederzulassung mit dem Fahrzeug befasst.
Ab 01.10.2017 kann die Wiederzulassung im Onlineverfahren bei Erfüllung der Voraussetzungen erfolgen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014
Stichwörter
Kraftfahrzeug Zulassung wieder
Metainformation
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