Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung
Beschreibung
Nach dem Meldegesetz kann der Weitergabe persönlicher Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen bei der zuständigen Stelle widersprochen werden. Die Übermittlungssperre gilt für:
- Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
- Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
- Adressbuchverlage
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige
- das Bundesamt für das Personalmanagement in der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Übersendung von Informationsmaterial.
Daneben kann der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet widersprochen werden.
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Der Widerspruch gilt nur für die eine zuständige Stelle, bei welcher dieser eingelegt wurde.
Ansprechpartner
Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 07:30 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr Dienstag: 07:30 bis 12:30 Uhr Mittwoch: 07:30 bis 12:30 Uhr Donnerstag: 07:30 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr Freitag: 07:30 bis 12:30 Uhr sowie jeden 1. Samstag im Monat: 10:00 bis 12:30 Uhr
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Übermittlungssperren werden in der Regel sofort bearbeitet und sind kostenfrei.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 08.08.2013
Stichwörter
Auskunftssperren, Daten sperren