Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung
Beschreibung
Nach dem Meldegesetz kann der Weitergabe persönlicher Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen bei der zuständigen Stelle widersprochen werden. Die Übermittlungssperre gilt für:
- Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
- Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
- Adressbuchverlage
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige
- das Bundesamt für das Personalmanagement in der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Übersendung von Informationsmaterial.
Daneben kann der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet widersprochen werden.
Hinweise für Boffzen: Melderegisterauskunft
Neues Bundesmeldegesetz
Eine weitere Veränderung des Bundesmeldegesetzes betrifft die Auskünfte aus dem Melderegister. Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adressbuchhandels sind ab dem 01.11.2015 nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden und den Formerfordernissen der Melderegisterauskunftsverordnung entsprechen. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.
Wenn Ihre Anfrage nicht für Werbung und/oder Adresshandel gedacht ist, wäre dies in der Anfrage z. B. mit folgendem Satz klarzustellen: "Diese Anfrage wird nicht für Zwecke von Werbung oder Adresshandel gestellt." Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen nur für die benannten Zwecke verwendet werden.
Das bedeutet insbesondere, dass Daten, die für gewerbsmäßige Zwecke durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, künftig vom Datenempfänger nicht beliebig genutzt und weitergegeben werden dürfen. Die zweckwidrige Verwendung von Melderegisterauskünften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Sollte die Melderegisterauskunft zur gewerblichen Nutzung erforderlich sein, ist ab dem 01.11.2015 der Zweck der Anfrage anzugeben und die Auskunft darf ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden.
z. B.
- Adressabgleich
- Aktualisierung der Bestandsdaten
- Forderungsmanagement
Sicherheitsbehörden und weitere, durch andere Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden, erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Der Widerspruch gilt nur für die eine zuständige Stelle, bei welcher dieser eingelegt wurde.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Boffzen (Kreis Holzminden, Niedersachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Übermittlungssperren werden in der Regel sofort bearbeitet und sind kostenfrei.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 08.08.2013
Stichwörter
Auskunftssperren, Daten sperren