Außer Kraft - Waffenschein Erteilung

    Waffenschein

    Hinweise für Springe: Waffenschein

    Ab dem 15.11.2023 wechselt die Zuständigkeit für die Bearbeitung waffenrechtlicher Angelegenheiten zur Region Hannover.

    Folgende Personen werden nach der Zuständigkeitsänderung bei der Region Hannover für den Bereich Springe zuständig sein:

    • Herr Kurm, Telefonnummer: 0511-616 24068
    • Frau Tschirner, Telefonnummer: 0511-616 28926

    Die Mailadresse für die Region Hannover lautet: jagd.waffen@region-hannover.de

    Beschreibung

    Wer eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb der Wohnung oder eines befriedeten Besitztums, führen will, benötigt einen Waffenschein. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen ("kleiner" Waffenschein). Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art grundsätzlich verboten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und selbstständigen Gemeinde.

    Hinweise für Springe: Waffenschein

    Die Zuständigkeit liegt bei der Waffenbehörde der Stadtverwaltung Springe, sofern sich Ihr Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet Springe befindet. Der Antrag zum "Kleinen Waffenschein" erfordert das persönliche Erscheinen bei der Waffenbehörde der Stadt Springe. Bitte vereinbaren Sie dazu vorab telefonisch einen Termin.

    Ansprechpartner

    Stadt Springe

    Adresse

    Hausanschrift

    Auf dem Burghof 1

    31832 Springe

    Kontakt

    Fax: 05041 73281

    Telefon Festnetz: 05041 730

    E-Mail: stadt@springe.de

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG

    Version

    Technisch geändert am 18.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    32.01 - Team Allgemeine Ordnungsangelegenheiten (Waffen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hildesheimer Str. 20

    30169 Hannover

    Öffnungszeiten

    Keine offenen Sprechzeiten - Termine nur nach vorheriger Terminvereinbarung Telefonische Erreichbarkeit: Mo. - Do. 08.00 - 15.30 Uhr Fr. 08.00 - 12.30 Uhr Ansprechpartner und Telefonnummern finden Sie auf der verlinkten Homepage.

    Kontakt

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG

    Weitere Informationen

    Für viele der Verwaltungsleistungen der Waffenbehörde ist ein persönlicher Besuch nicht erforderlich. Die Ansprechpersonen werden Sie dahingehend gern beraten, ob eine Vorsprache notwendig ist oder ob eine Erledigung des Anliegens auf dem Postweg oder online möglich ist. Postanschrift: Haus der Region Hildesheimer Straße 20 30169 Hannover

    Version

    Technisch geändert am 26.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis/ Reisepass
    • Versicherungsnachweis
    • Sachkundenachweis
    • Angaben, die glaubhaft machen, dass der Antragsteller / die Antragstellerin wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und dass der Besitz von Schusswaffen auch außerhalb des befriedeten Besitztums, z. B. der Wohnung oder des eingezäunten Grundstückes, geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern
    • Soweit der Waffenschein für eine Tätigkeit im Rahmen des Bewachungsgewerbes erteilt werden soll, sind entsprechende Bewachungsaufträge als Bedürfnisnachweis sowie eine Gewerbeanmeldung vorzulegen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Mindestalter 18 Jahre,
    • Zuverlässigkeit,
    • Persönliche Eignung,
    • schriftliche Begründung (s. u.: Unterlagen)*
    • Versicherung*
    • Nachweis der Sachkunde*

    * Für "kleinen" Waffenschein nicht erforderlich.

    Die Nachweise über das Bedürfnis sowie einer entsprechenden Versicherung sind von Ihnen selbst zu erbringen. Der Nachweis der Sachkunde wird durch eine Waffensachkundeprüfung erbracht. Einen Teilnahmeantrag für diese Prüfung kann bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe (Waffenschein) setzt immer auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte) voraus. Dies gilt nicht für die Erteilung des so genannten "kleinen Waffenscheines".

    Hinweise für Springe: Waffenschein

    Spezielle Hinweise

    Merkblatt - Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition:

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport; aktualisiert am 23.09.2011

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 14.09.2010

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Waffenschein, Antrag, Kleiner Waffenschein, Schreckschusspistole, Ausstellung, Erlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Metainformation