Vormundschaft

    Vormundschaft Einrichtung

    Beschreibung

    Eine Vormundschaft kann kraft Gesetzes eintreten oder durch das Amtsgericht eingerichtet werden.

    Bei einer Vormundschaft handelt es sich nicht um eine öffentliche "Leistung" im engeren Sinne.

    Durch die Aufnahme der Vormundschaft in das Sozialgesetzbuch VIII als "andere Aufgabe" werden die zuständigen Stellen verpflichtet, Personal für die Führung von Vormundschaften bereitzuhalten.

    Die Führung einer Vormundschaft selbst kann einer bestimmten Person, einem Verein oder einem Jugendamt übertragen werden. Wem die Führung der Vormundschaft übertragen wird, entscheidet das Amtsgericht.

    Das örtlich zuständige Jugendamt wird "automatisch" Vormund, wenn eine minderjährige unverheiratete Mutter ein Kind bekommt. Diese Vormundschaft endet, sobald die Mutter volljährig wird. Die "automatische" Vormundschaft gilt nicht, wenn der Vater des Kindes volljährig ist, die Vaterschaft vor der Geburt festgestellt ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben.

    Die eigentliche Führung einer Vormundschaft erfolgt im Rahmen des Privatrechts. Die Personen, die die Vormundschaft führen, erfüllen weitgehend die Aufgaben, die ohne diese Vormundschaft von den Eltern ausgeübt werden müssten Die eigentliche Betreuung des Kindes wird dabei in der Regel anderen Personen und/oder Stellen übergeben. Ein Vormund vertritt die Person, über welche die Vormundschaft geführt wird damit in allen Angelegenheiten (in denen diese nicht selbst entscheiden kann).

    Beispiele:

    • Eröffnung eines Sparbuches
    • Erlaubnis zu einer Operation
    • Schulwechsel
    • Festlegung des Wohnorts

    Wird eine Vormundschaft durch ein Jugendamt geführt, wird dies "Amtsvormundschaft" genannt. Eine bei dem Jugendamt beschäftigte Person wird entsprechend beauftragt. Die mit der Vormundschaft verbundenen Aufgaben nimmt diese Person eigenverantwortlich wahr.

    Für den Bereich der Vormundschaft bestehen weitergehende Bestimmungen, die aufgrund ihrer Komplexität hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht, dem Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und der kreisangehörigen Kommune.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Brake

    Adresse

    Hausanschrift

    Bürgermeister-Müller-Straße 34

    26919 Brake (Unterweser)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 09.00 - 12.00 Uhr sowie Nachmittags nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: 04401 109-111

    Telefon Festnetz: 04401 109-0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 51 - Jugend

    Adresse

    Hausanschrift

    Poggenburger Straße 15

    26919 Brake (Unterweser)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Fr 08:30-12:00 Uhr Mo - Do 14:00-15:30 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: 04401 927-100

    Telefon Festnetz: 04401 927-0

    E-Mail: jugendamt@wesermarsch.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Kreiskasse des Landkreises Wesermarsch

    Empfänger: Kreiskasse des Landkreises Wesermarsch

    IBAN: DE17 2805 0100 0060 4005 79

    BIC: SLZODE22

    Bankinstitut: Landessparkasse zu Oldenburg (LzO)

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Voraussetzungen

    Eine Vormundschaft ist keine Leistung, die im eigentlichen Sinn beantragt wird. Eine Vormundschaft wird eingerichtet, wenn dem Amtsgericht bekannt wird, dass eine Vormundschaft erforderlich ist.

    Nachstehend werden einige Voraussetzungen für den Eintritt oder die Einrichtung einer Vormundschaft aufgeführt (die folgende Aufstellung gibt nur Beispiele wieder und ist nicht vollständig):

    • die Eltern eines Kindes sind unbekannt (Findelkind/Abgabe eines Kindes in einer "Babyklappe"/unbegleitet eingereistes Kind)
    • beiden Eltern ist durch Entscheidung eines Gerichts die elterliche Sorge entzogen worden
    • die Mutter eines Kindes ist selbst minderjährig
    • beide Eltern sind verstorben
    • die elterliche Sorge der leiblichen Eltern ruht nach Einwilligung in die Adoption eines Kindes.

    Unabdingbare Voraussetzung für die Einrichtung/den Eintritt einer Vormundschaft ist,

    • dass nicht feststeht, wer die elterliche Sorge für ein Kind ausübt, oder
    • dass beide Elternteile die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können, oder
    • dass beiden Elternteilen die elterliche Sorge entzogen worden ist, oder
    • dass die Mutter minderjährig ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbstverständlich getragen werden. Ggf. besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 25.07.2016

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Vormundschaft, Vormundschaft Einrichtung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English