Vorkaufsrecht der Gemeinde Ausübung
Das gemeindliche Vorkaufsrecht ermöglicht es der Gemeinde, für städtebauliche Zwecke Grundstücke zu erwerben, um dadurch auf deren künftige bauliche und sonstige Nutzung Einfluss zu nehmen.
Beschreibung
Ausübung des Vorkaufsrechts bedeutet, dass die Gemeinde beim Kauf eines Grundstücks auf ihrem Gemeindegebiet unter bestimmten Maßgaben ein Recht darauf hat, dass sie oder ein Dritter in den Kaufvertrag eintreten und anschließend Eigentümer des Grundstücks werden kann. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann unter bestimmten Umständen ausgeschlossen sein oder vom Erwerber abgewendet werden.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Vorkaufsrecht - Vorkaufsrechtsverzichtserklärung
Den Gemeinden steht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht bei einem Verkauf von Grundstücken zu. Der Antrag auf Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes wird in der Regel durch das beurkundende Notariat gestellt.
Wenn kein Vorkaufsrecht für die Stadt Oldenburg besteht oder ein bestehendes Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, stellt die Stadt ein Negativattest beziehungsweise eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung aus, die zwingend zur Eigentümerumschreibung beim Grundbuchamt benötigt wird.
Den Gemeinden steht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht bei einem Verkauf von Grundstücken zu. Der Antrag auf Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes wird in der Regel durch das beurkundende Notariat gestellt.
Wenn kein Vorkaufsrecht für die Stadt Oldenburg besteht oder ein bestehendes Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, stellt die Stadt ein Negativattest beziehungsweise eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung aus, die zwingend zur Eigentümerumschreibung beim Grundbuchamt benötigt wird.
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- Mastercard
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Vorkaufsrecht - Vorkaufsrechtsverzichtserklärung
Frau Susanne Naderi
Industriestraße 1 a
26121 Oldenburg
Telefon: 0441 235-2673
E-Mail: vorkaufsrechte[at]stadt-oldenburg.de
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26121 Oldenburg
Telefon: 0441 235-2673
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Ansprechpartner
Stadtentwicklung und Bauleitplanung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Der Verkäufer oder der Käufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen, damit sie entscheiden kann, ob sie das Vorkaufsrecht ausübt.
Formulare
Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat durch einen Verwaltungsakt zu erfolgen. Er wird regelmäßig schriftlich erlassen.
Für einen Antrag auf Erteilung eines Negativbescheids / -testats ist keine bestimmte Form allgemein vorgeschrieben; auch diese Entscheidung ergeht regelmäßig schriftlich.
Voraussetzungen
Es erfolgt ein Grundstückskauf.
Der Kauf ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Ohne eine Anzeige beginnt die Frist von drei Monaten, die der Gemeinde eingeräumt ist, um das Vorkaufsrecht auszuüben, nicht an zu laufen.
Macht die Gemeinde von einem ihr zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch und liegt auch kein Ausschlussgrund vor bzw. wird es nicht abgewendet, so tritt die Gemeinde an Stelle des Käufers in den Kaufvertrag ein; sofern sie das Recht zu Gunsten eines Dritten ausübt, tritt dieser in den Kaufvertrag ein.
Die Gemeinde bzw. der begünstigte Dritte haben dann dem Verkäufer einen Kaufpreis zu bezahlen, der i.d.R. dem vereinbarten Kaufpreis entspricht. Unter gewissen Maßgaben kann auch ein niedrigerer Betrag gezahlt werden, etwa wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert im Zeitpunkt des Kaufs erkennbar deutlich überschreitet.
Rechtsgrundlage(n)
- § 24 Baugesetzbuch (BauGB)
- § 25 Baugesetzbuch (BauGB)
- § 26 Baugesetzbuch (BauGB)
- § 27 Baugesetzbuch (BauGB)
- § 28 Baugesetzbuch (BauGB)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Vorkaufsrecht - Vorkaufsrechtsverzichtserklärung
§§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB)
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostensatzung der Stadt Oldenburg (laufende Nummer 27)
§§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB)
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostensatzung der Stadt Oldenburg (laufende Nummer 27)
Verfahrensablauf
Der Verkäufer oder Käufer unterrichtet die Gemeinde über den Inhalt eines Kaufvertrages.
Besteht kein Vorkaufsrecht oder übt die Gemeinde es nicht aus, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen (sog. Negativbescheid / -testat).
Übt die Gemeinde das Vorkaufsrecht dagegen aus, wird ein selbständiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Gemeinde neu begründet. Hierfür gelten grundsätzlich dieselben Bedingungen (auch bzgl. des Kaufpreises), die der Verkäufer mit dem ursprünglichen Käufer vereinbart hatte. Jedoch kann der Kaufpreis preislimitiert sein, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in erkennbarer Weise deutlich überschreitet. In diesem Fall kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt gegenüber dem Verkäufer; dem Käufer ist die Entscheidung bekannt zu geben.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Vorkaufsrecht - Vorkaufsrechtsverzichtserklärung
Der Antrag kann online gestellt werden.
Die von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben werden datenschutzkonform verarbeitet. Darüber hinaus wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen: www.oldenburg.de/datenschutz
Der Antrag kann online gestellt werden.
Die von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben werden datenschutzkonform verarbeitet. Darüber hinaus wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen: www.oldenburg.de/datenschutz
Fristen
Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.
Bearbeitungsdauer
Eine Bearbeitungsdauer ist nicht direkt geregelt. Jedoch ergibt sich aus der Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts (s.u.), dass die Gemeinde unverzüglich handeln muss.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Vorkaufsrecht - Vorkaufsrechtsverzichtserklärung
Die Bearbeitungszeitbeträgt vier bis sechs Wochen.
Die Bearbeitungszeitbeträgt vier bis sechs Wochen.
Kosten
Für den Käufer und / oder den Verkäufer fallen Kosten an, wenn sie bei der Gemeinde eine Erklärung beantragen, dass sie auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet.
Die Festsetzung der Kosten und ihre Höhe ergibt sich aus den Kommunalabgabengesetzen der Länder i.V.m. der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Vorkaufsrecht - Vorkaufsrechtsverzichtserklärung
Die Gebühren für die Erstellung eines Negativattestes betragen derzeit 65 Euro, gegebenenfalls plus 8 Euro für einen Lageplan. Die Gebühr bei der Online-Beantragung beträgt inklusive Lageplan 30 Euro.
Die Gebühren für die Erstellung eines Negativattestes betragen derzeit 65 Euro, gegebenenfalls plus 8 Euro für einen Lageplan. Die Gebühr bei der Online-Beantragung beträgt inklusive Lageplan 30 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
- Das Vorkaufsrecht ist in mehreren Fällen ausgeschlossen, z.B. bei einem Verkauf an Ehegatten / Verwandte / Verschwägerte oder wenn das Grundstück dem Bebauungsplan entsprechend bebaut und genutzt wird.
- Auch kann das Vorkaufsrecht durch den Käufer abgewendet werden, etwa wenn er
- in der Lage ist, das Grundstück in angemessener Frist dem planerisch vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend zu nutzen und
- sich innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Kaufvertrag der Gemeinde mitgeteilt worden ist, hierzu verpflichtet.
- Die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten eines Dritten setzt voraus, dass er
- zu der bezweckten Verwendung des Grundstücks binnen angemessener Frist in der Lage ist und
- sich hierzu verpflichtet.
Weitere Informationen
Der Gemeinde stehen Vorkaufsrechte kraft Gesetz (Allgemeine Vorkaufsrechte) und Vorkaufsrechte aufgrund von Satzungen (Besondere Vorkaufsrechte) zu. Beide Arten stehen gleichberechtigt nebeneinander.
Die gesetzlichen Vorkaufsrechte dienen als städtebaurechtliche Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
Grundstückskaufvertrag, Ausschluss und Abwendung des Vorkaufsrechts, Negativtestat, Gemeindliches Vorkaufsrecht, Negativbescheid, Ausübung zu Gunsten eines Dritten