Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung

    • Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Hinweise für Friesland: Beurkundungen

    Allgemeine Informationen

    Beurkundungen

    Der Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Kultur des Landkreises Friesland bietet Ihnen folgende Möglichkeiten zur Beurkundung in unterhaltsrechtlichen und familienrechtlichen Angelegenheiten:

    • Vaterschaftanerkennung (auch schon vor Geburt)
    • Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft durch die Mutter des Kindes (auch schon vor Geburt)
    • Anerkennung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind bis zum 21. Lebensjahr
    • Anerkennung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem das Kind betreuenden Elternteil
    • Beurkundung der gemeinsamen Sorge für ein Kind, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind (auch schon vor Geburt)
    • Mutterschaftsanerkennung, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist, z. B. bei Auslandsberührung
    • Bereiterklärung von Adoptivbewerbern zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes
    • Widerruf der Einwilligung eines Kindes ab 14 Jahre in die beabsichtigte Adoption
    • Erklärung des Vaters auf Verzicht der Übertragung des Sorgerechts bei vorgesehener Adoption eines Kindes
    • Erklärung über Einwendungen im "Vereinfachten Beschlussverfahren" aufzunehmen
    • Soweit nicht der Ehemann der Vater eines in der Ehezeit geborenen Kindes ist und sich sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau und der leibliche, tatsächliche Vater über die wirkliche Vaterschaft einig sind, kann durch Beurkundung der jeweiligen entsprechenden Erklärungen festgestellt werden, dass das Kind nicht das eheliche Kind ist, soweit der Scheidungsantrag bereits bei Gericht anhängig ist. Diese Feststellung wird dann bei Rechtskraft der Scheidung wirksam.

    Eine Beurkundung ist bei jedem Jugendamt, also auch beim Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Kultur möglich.

    Eine Beurkundung ist nur möglich, wenn die Person, die beurkunden möchte, sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen kann.

    Beurkundungen beim Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Kultur sind in Jever im Kreisamt und in Varel im Dienstleistungszentrum möglich.

    Selbstverständlich gibt es auch die Möglichkeit, an Ihrem Wohnort Beurkundungen durch die zuständigen Standesämter und Amtsgerichte vornehmen zu lassen. Bestimmte Beurkundungen sind jedoch nur den Urkundspersonen des Jugendamtes oder den Notaren vorbehalten. Es ist daher zu empfehlen, sich telefonisch darüber zu informieren, wo welche Beurkundung für Sie am günstigsten durchzuführen ist.

    Für eine Beurkundung beim Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Kultur des Landkreises Friesland wird um eine vorherige Terminvereinbarung gebeten.



    Online-Dienst

    Kontaktformular Beurkundungen

    ID: L100040_485784892

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Kultur

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindenallee 1

    26441 Jever

    Aufzug vorhanden

    Kontakt

    Fax: 04461 919-7700

    Telefon Festnetz: 04461 919-0

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Fachbereichsleitung: Frau Renken Stellvertretung: Herr Ernst

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitsgemeinde Wangerooge

    Adresse

    Hausanschrift

    Strandpromenade 3

    26486 Wangerooge

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)

    Hinweise für Friesland: Beurkundungen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Die Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines Auszugs aus dem Familienbuch kann in Einzelfällen hilfreich sein.
    • Bei Unterhaltstitulierungen kann die Vorlage einer aktuellen Unterhaltsberechnung erforderlich sein.

    Formulare

    beim Standesamt

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
    • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
    • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
    • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
    • §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB

    Hinweise für Friesland: Beurkundungen

    • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • SGB VIII
    • Beurkundungsgesetz

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

    • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
    • Insbesondere geprüft:
    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Fristen

    • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Kosten

    Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärungen beim Standesamt: Gebühr kostenfrei

    Hinweise für Friesland: Beurkundungen

    Eine Beurkundung beim Landkreis Friesland ist kostenlos!

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Friesland: Beurkundungen

    Beurkundungen der Vaterschaftsanerkennung, der Zustimmung der Mutter sowie der gemeinsamen Sorge sind auch schon vor Geburt des Kindes möglich!

    Weitere Informationen

    Hinweise für Friesland: Beurkundungen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 23.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Vaterschaftsanerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English