Vaterschaftsanerkennung
- Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.
Beschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Hinweise für Friesland: Beurkundungen
Beurkundungen
Der Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Kultur des Landkreises Friesland bietet Ihnen folgende Möglichkeiten zur Beurkundung in unterhaltsrechtlichen und familienrechtlichen Angelegenheiten:
- Vaterschaftanerkennung (auch schon vor Geburt)
- Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft durch die Mutter des Kindes (auch schon vor Geburt)
- Anerkennung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind bis zum 21. Lebensjahr
- Anerkennung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem das Kind betreuenden Elternteil
- Beurkundung der gemeinsamen Sorge für ein Kind, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind (auch schon vor Geburt)
- Mutterschaftsanerkennung, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist, z. B. bei Auslandsberührung
- Bereiterklärung von Adoptivbewerbern zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes
- Widerruf der Einwilligung eines Kindes ab 14 Jahre in die beabsichtigte Adoption
- Erklärung des Vaters auf Verzicht der Übertragung des Sorgerechts bei vorgesehener Adoption eines Kindes
- Erklärung über Einwendungen im „Vereinfachten Beschlussverfahren" aufzunehmen
- Soweit nicht der Ehemann der Vater eines in der Ehezeit geborenen Kindes ist und sich sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau und der leibliche, tatsächliche Vater über die wirkliche Vaterschaft einig sind, kann durch Beurkundung der jeweiligen entsprechenden Erklärungen festgestellt werden, dass das Kind nicht das eheliche Kind ist, soweit der Scheidungsantrag bereits bei Gericht anhängig ist. Diese Feststellung wird dann bei Rechtskraft der Scheidung wirksam.
Eine Beurkundung ist bei jedem Jugendamt, also auch beim Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Kultur möglich.
Eine Beurkundung ist nur möglich, wenn die Person, die beurkunden möchte, sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen kann.
Beurkundungen beim Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Kultur sind in Jever im Kreisamt und in Varel im Dienstleistungszentrum möglich.
Selbstverständlich gibt es auch die Möglichkeit, an Ihrem Wohnort Beurkundungen durch die zuständigen Standesämter und Amtsgerichte vornehmen zu lassen. Bestimmte Beurkundungen sind jedoch nur den Urkundspersonen des Jugendamtes oder den Notaren vorbehalten. Es ist daher zu empfehlen, sich telefonisch darüber zu informieren, wo welche Beurkundung für Sie am günstigsten durchzuführen ist.
Für eine Beurkundung beim Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Kultur des Landkreises Friesland wird um eine vorherige Terminvereinbarung gebeten.
Beurkundungen
Der Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Kultur des Landkreises Friesland bietet Ihnen folgende Möglichkeiten zur Beurkundung in unterhaltsrechtlichen und familienrechtlichen Angelegenheiten:
- Vaterschaftanerkennung (auch schon vor Geburt)
- Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft durch die Mutter des Kindes (auch schon vor Geburt)
- Anerkennung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind bis zum 21. Lebensjahr
- Anerkennung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem das Kind betreuenden Elternteil
- Beurkundung der gemeinsamen Sorge für ein Kind, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind (auch schon vor Geburt)
- Mutterschaftsanerkennung, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist, z. B. bei Auslandsberührung
- Bereiterklärung von Adoptivbewerbern zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes
- Widerruf der Einwilligung eines Kindes ab 14 Jahre in die beabsichtigte Adoption
- Erklärung des Vaters auf Verzicht der Übertragung des Sorgerechts bei vorgesehener Adoption eines Kindes
- Erklärung über Einwendungen im "Vereinfachten Beschlussverfahren" aufzunehmen
- Soweit nicht der Ehemann der Vater eines in der Ehezeit geborenen Kindes ist und sich sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau und der leibliche, tatsächliche Vater über die wirkliche Vaterschaft einig sind, kann durch Beurkundung der jeweiligen entsprechenden Erklärungen festgestellt werden, dass das Kind nicht das eheliche Kind ist, soweit der Scheidungsantrag bereits bei Gericht anhängig ist. Diese Feststellung wird dann bei Rechtskraft der Scheidung wirksam.
Eine Beurkundung ist bei jedem Jugendamt, also auch beim Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Kultur möglich.
Eine Beurkundung ist nur möglich, wenn die Person, die beurkunden möchte, sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen kann.
Beurkundungen beim Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Kultur sind in Jever im Kreisamt und in Varel im Dienstleistungszentrum möglich.
Selbstverständlich gibt es auch die Möglichkeit, an Ihrem Wohnort Beurkundungen durch die zuständigen Standesämter und Amtsgerichte vornehmen zu lassen. Bestimmte Beurkundungen sind jedoch nur den Urkundspersonen des Jugendamtes oder den Notaren vorbehalten. Es ist daher zu empfehlen, sich telefonisch darüber zu informieren, wo welche Beurkundung für Sie am günstigsten durchzuführen ist.
Für eine Beurkundung beim Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Kultur des Landkreises Friesland wird um eine vorherige Terminvereinbarung gebeten.
Online-Dienst
Kontaktformular Beurkundungen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Kultur
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Kontakt
Telefon Festnetz: 04461 919-0
Fax: 04461 919-7700
Kontaktperson
Frau Fellensiek
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)
Hinweise für Friesland: Beurkundungen
- Personalausweis oder Reisepass
- Die Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines Auszugs aus dem Familienbuch kann in Einzelfällen hilfreich sein.
- Bei Unterhaltstitulierungen kann die Vorlage einer aktuellen Unterhaltsberechnung erforderlich sein.
- Personalausweis oder Reisepass
- Die Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines Auszugs aus dem Familienbuch kann in Einzelfällen hilfreich sein.
- Bei Unterhaltstitulierungen kann die Vorlage einer aktuellen Unterhaltsberechnung erforderlich sein.
Formulare
beim Standesamt
Voraussetzungen
- Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
- Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
- Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
- §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB
Hinweise für Friesland: Beurkundungen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- SGB VIII
- Beurkundungsgesetz
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- SGB VIII
- Beurkundungsgesetz
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtung
- Feststellungsverfahren
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
- Insbesondere geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Fristen
- Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Kosten
Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärungen beim Standesamt: Gebühr kostenfrei
Hinweise für Friesland: Beurkundungen
Eine Beurkundung beim Landkreis Friesland ist kostenlos!
Eine Beurkundung beim Landkreis Friesland ist kostenlos!
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Friesland: Beurkundungen
Beurkundungen der Vaterschaftsanerkennung, der Zustimmung der Mutter sowie der gemeinsamen Sorge sind auch schon vor Geburt des Kindes möglich!
Beurkundungen der Vaterschaftsanerkennung, der Zustimmung der Mutter sowie der gemeinsamen Sorge sind auch schon vor Geburt des Kindes möglich!
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 23.11.2020
Stichwörter
Vaterschaftsanerkennung