Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung

    Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten öffentlich beurkundet werden.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und in Notariaten beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch ein Notariat beurkundet werden.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Online-Dienste

    Terminanfrage: Standesamt

    ID: L100040_406309330

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    Version

    Technisch erstellt am 21.09.2020

    Technisch geändert am 22.10.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024

    Terminanfrage: Standesamt

    ID: L100040_574578165

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    Version

    Technisch erstellt am 03.10.2024

    Technisch geändert am 09.02.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Zuständigkeit

    Hinweise für Harburg: Vaterschaftsanerkennung

    Für eine Beurkundung beim Landkreis Harburg vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.

    Beim Landkreis Harburg:

    Abteilung Besondere Leistungen für Kinder Jugendliche

    Vereinbaren Sie vorab bitte einen Termin mit:

    Frau Pohl, Frau Krause, Frau Wiese Perestrelo oder Herrn Krüger

    Ansprechpartner

    Besondere Leistungen für Kinder und Jugendliche

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßplatz 6

    21423 Winsen (Luhe)

    Öffnungszeiten

    Anfahrt über Schloßring! Besuchszeiten nach Terminabsprache: Montag bis Donnerstag 07:00 bis 19:00 Uhr Freitag 07:00 bis 14:00 Uhr Terminvereinbarungen bitte von Montag bis Donnerstag 08:30 bis 16:00 Uhr Freitag 08:30 bis 13:00 Uhr Bürgerservice Winsen Montag und Dienstag 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr Mittwoch und Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Samstag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr * (*außer am Osterwochenende und Heiligabend sowie Silvester)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4171 693-0

    Fax: +49 4171 693-474

    E-Mail: Abteilung52@LKHarburg.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020

    Technisch geändert am 17.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Standesamt Seevetal-Neu Wulmstorf

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchstraße 11

    21218 Seevetal

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Terminsprechstunde. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin oder nutzen den Rückrufservice des Standesamtes. Zahlungsmöglichkeiten: bargeldlose Zahlung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4105 55-3333

    E-Mail: standesamt@seevetal.de

    Weitere Informationen

    Die bisherigen Standesamtsbezirke Seevetal sowie Neu Wulmstorf werden mit Ablauf des 31. Dezember 2023 aufgelöst. Der neue Standesamtsbezirk Seevetal – Neu Wulmstorf übernimmt dann die Aufgaben aus dem Personenstandswesen unter federführender Regie der Gemeinde Seevetal.

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020

    Technisch geändert am 16.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)

    Hinweise für Seevetal: Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung: Beurkundung

    Geburtsurkunden, Personalausweise oder Reisepässe beider Elternteile.

    Zusätzlich bei Anerkennung vor Geburt des Kindes:

    • ist die Mutter rechtskräftig geschieden: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk

    Zusätzlich bei Anerkennung nach Geburt des Kindes:

    • Geburtsurkunde des/der Erklärenden
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • bei geschiedener bzw. noch bestehender Ehe der Mutter: siehe oben: "Anerkennung vor Geburt"

    Ledige bringen die Geburtsurkunde mit.

    Geburtsurkunden, Personalausweise oder Reisepässe beider Elternteile.

    Zusätzlich bei Anerkennung vor Geburt des Kindes:

    • ist die Mutter rechtskräftig geschieden: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk

    Zusätzlich bei Anerkennung nach Geburt des Kindes:

    • Geburtsurkunde des/der Erklärenden
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • bei geschiedener bzw. noch bestehender Ehe der Mutter: siehe oben: "Anerkennung vor Geburt"

    Ledige bringen die Geburtsurkunde mit.

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
    • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
    • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
    • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.

    • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.

    Insbesondere wird geprüft:

    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Hinweise für Harburg: Vaterschaftsanerkennung

    Der Anerkennende (Vater) und die Mutter müssen die entsprechenden Erklärungen  persönlich abgeben. Sie können gemeinsam oder auch getrennt kommen.

    Der Anerkennende (Vater) und die Mutter müssen die entsprechenden Erklärungen persönlich abgeben. Sie können gemeinsam oder auch getrennt kommen.

    Fristen

    Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Hinweise für Harburg: Vaterschaftsanerkennung

    Es müssen keine Fristen eingehalten werden.

    Es empfiehlt sich jedoch vor Geburt des Kindes die Vaterschaftsanerkennung vorzunehmen.

    Es müssen keine Fristen eingehalten werden.

    Es empfiehlt sich jedoch vor Geburt des Kindes die Vaterschaftsanerkennung vorzunehmen.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Kosten

    Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärungen beim Standesamt: Gebühr kostenfrei

    Hinweise für Harburg: Vaterschaftsanerkennung

    Gebühren für die Beurkundung und die Beratung werden beim Landkreis und den Gemeinden nicht erhoben.

    Die Beurkundung durch einen Notar ist ggf. kostenpflichtig.

    Gebühren für die Beurkundung und die Beratung werden beim Landkreis und den Gemeinden nicht erhoben.

    Die Beurkundung durch einen Notar ist ggf. kostenpflichtig.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 23.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Vaterschaftsanerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024