Geschiedenenunterhalt Festsetzung

    Geschiedenenunterhalt geltend machen

    Wenn Sie rechtskräftig geschieden und Sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können Sie von Ihrer ehemaligen Ehegattin oder Ihrem ehemaligen Ehegatten einen angemessenen Unterhalt verlangen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich sind Sie und Ihre ehemalige Ehepartnerin oder Ihr ehemaliger Ehepartner nach der Scheidung zunächst verpflichtet, für den eigenen Unterhalt eigenverantwortlich zu sorgen. Wenn Sie nach der Scheidung dazu außerstande sind, können Sie einen Unterhaltsanspruch geltend machen.
    Sollten Sie sich mit Ihrer geschiedenen Ehegattin beziehungsweise Ihrem Ehegatten nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie Ihren Geschiedenenunterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen. 
    Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
    Weitere Informationen können Sie auch den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.

    zuständige Stelle

    • Amtsgericht – Familiengericht
    • Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Celle

    Adresse

    Hausanschrift

    Mühlenstrasse 8

    29221 Celle

    Postanschrift

    Postfach 1104

    29201 Celle

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr oder nach Vereinbarung.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05141 206-0

    Fax: 05141 206-757

    E-Mail: AGCE-Poststelle@justiz.niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 08.03.2010 (von: Torsten Rabis)

    Technisch geändert am 10.02.2023 (von: Heilmann, Dieta)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Landkreis Celle - Jugendamt

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 3211

    29232 Celle

    Hausanschrift

    Trift 26

    29221 Celle

    Behindertenparkplatz: Auf dem Gelände vom Landkreis Celle Einfahrt Trift - 26
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Auf dem Gelände vom Landkreis Celle Einfahrt Trift - 26
    Anzahl: 30
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Speicherstraße 2 - (Eingang C) - links neben der Zulassungsstelle
    Anzahl: 40
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05141 916-4343

    Fax: 05141 916-4399

    E-Mail: ea@lkcelle.de

    Bankverbindung

    Kreiskasse Celle

    Empfänger: Kreiskasse Celle

    IBAN: DE44 2575 0001 0000 0034 00

    BIC: NOLADE21CEL

    Bankinstitut: Sparkasse Celle

    Weitere Informationen

    Achtung: Wir möchten uns gern Zeit für Sie und Ihre Anliegen nehmen. Die Mitarbeiter(innen) unseres Allgemeinen Sozialdienstes sind sehr häufig im Außendienst unterwegs. Bitte vereinbaren Sie evtl. Besuchstermine im Büro möglichst telefonisch, um Fehlbesuche oder Wartezeiten zu vermeiden! Bitte beachten Sie: Frau Fischer hat einen sog. "Telearbeitsplatz" und steht von Montag bis Donnerstag nur in der Zeit von 08.30 - 12.30 Uhr für telefonische Auskünfte zur Verfügung. Persönlich erreichbar ist sie im Kreisjugendamt nur freitags von 08.00 - 12.00 Uhr.

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Sacha Glowalla)

    Technisch geändert am 05.03.2020 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise über Einkünfte, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
    • gegebenenfalls weitere durch das Gericht zu bestimmende Belege
    • gegebenenfalls schriftliche Versicherung, dass die erteilten Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig sind

    Formulare

    Formulare: keine 
    Onlineverfahren möglich: nein 
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: soweit angeordnet

    Voraussetzungen

    • die Ehegatten sind rechtskräftig geschieden
    • Vorliegen eines gesetzlichen Unterhaltstatbestands, zum Beispiel Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Alters, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt
    • Anspruch bestand zum Zeitpunkt der Scheidung
    • Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
    • Sie müssen bedürftig sein. 
      • Hierbei sind Ihr Einkommen und Ihre Zahlungsverpflichtungen sowie die Verpflichtung zu der eigenen Erwerbstätigkeit entscheidend.
    • die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner muss leistungsfähig sein

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Die Anordnung des Gerichts zur Auskunftspflicht der Beteiligten ist nicht selbstständig anfechtbar.
    • Gegen eine abschließende Entscheidung (Endentscheidung) des Gerichts ist die Beschwerde möglich. Dafür muss der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Regel EUR 600,00 übersteigen. Die Beschwerde muss binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt beim Erlassgericht eingelegt werden.
    • Hat das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung nur vorläufig über den Unterhalt entschieden, gibt es hiergegen keinen Rechtsbehelf.

    Verfahrensablauf

    Ein Antrag zur Geltendmachung eines Geschiedenenunterhalts kann nur durch eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt gestellt werden. Dies gilt nicht bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Welches Familiengericht für Sie örtlich zuständig ist ermittelt für Sie die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin beziehungsweise der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt. 

    • Der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
    • Das Gericht kann Ihnen und Ihrer ehemaligen Ehegattin oder Ihrem ehemaligen Ehegatten aufgeben, Auskunft über das jeweilige Einkommen, Vermögen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu leisten. Kommen Sie oder Ihre ehemalige Ehegattin oder Ihr ehemaliger Ehegatte dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann das Gericht selbstständig Erkundigungen einholen, zum Beispiel bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.

    Fristen

    Es gibt keine gesetzlichen Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In einem Hauptsacheverfahren beträgt die Bearbeitungsdauer in der Regel circa 3 bis 6 Monate, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls auch länger. 
    Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung haben in der Regel eine Bearbeitungsdauer von 3 bis 6 Wochen. 

    Kosten

    • Gerichtskosten
    • Rechtsanwaltskosten
    • beides richtet sich im Wesentlichen nach dem Verfahrenswert

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz am 14.12.2021

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Ehe, Partner, BGB, Scheidung, Ehegatte, FamFG, Festsetzung, Trennung, geschieden, Nachehelich, Ehegattenunterhalt, Unterhalt, Geschieden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)