Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Hinweise für Melle: Unterhaltsvorschuss: Inanspruchnahme

    ! Wichtiger Hinweis !


    Die Aufgaben im Bereich des Unterhaltsvorschusses gehen ab dem 01.01.2025 wieder an den Landkreis Osnabrück zurück.

    Neuanträge sind ab dem 01.10.2024 schon an den Landkreis Osnabrück zu senden:

    Postanschrift:

    Landkreis Osnabrück

    Unterhaltsvorschusskasse

    Am Schölerberg 1

    49082 Osnabrück

    Per Email: UVG@lkos.de

    Telefon: 0541/501-0 (bitte über die Zentrale an den zuständigen Sachbearbeiter verbinden lassen)

    Allgemeine Informationen zum Unterhaltsvorschuss finden Sie nachstehend oder unter:

    Unterhaltsvorschuss beantragen - Serviceportal (landkreis-osnabrueck.de)

    ! Wichtiger Hinweis !


    Die Aufgaben im Bereich des Unterhaltsvorschusses gehen ab dem 01.01.2025 wieder an den Landkreis Osnabrück zurück.

    Neuanträge sind ab dem 01.10.2024 schon an den Landkreis Osnabrück zu senden:

    Postanschrift:

    Landkreis Osnabrück

    Unterhaltsvorschusskasse

    Am Schölerberg 1

    49082 Osnabrück

    Per Email: UVG@lkos.de

    Telefon: 0541/501-0 (bitte über die Zentrale an den zuständigen Sachbearbeiter verbinden lassen)

    Allgemeine Informationen zum Unterhaltsvorschuss finden Sie nachstehend oder unter:

    Unterhaltsvorschuss beantragen - Serviceportal (landkreis-osnabrueck.de)

    Beschreibung

    Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

    Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

    Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.

    Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2024 in Niedersachsen:

    • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 Euro pro Monat
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro pro Monat
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro pro Monat

    Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

    • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
    • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
    • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

    Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

    Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.

    Hinweise für Osnabrück: Unterhaltsvorschuss

    Die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung finden Sie unter der Rubrik Anträge/Formulare.

    Die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung finden Sie unter der Rubrik Anträge/Formulare.

    Online-Dienst

    Unterhaltsvorschuss beantragen

    ID: L100040_485342672

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 07.02.2023 (von: Webservice, Online-Dienste Landkreis Osnabrück)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    zuständige Stelle

    Gem. § 8 S. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Gesundheits- und des Sozialrechts (ZustVO-GuS) sind in Niedersachsen für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), sind die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, und im Übrigen die Landkreise zuständig.

    Zuständigkeit

    An das örtliche Jugendamt, Unterhaltsvorschussstelle der Kommune

    Hinweise für Osnabrück: Unterhaltsvorschuss

    Bitte beachten Sie, dass dieser Bereich im Kreishaus zurzeit mittwochs telefonisch nicht erreichbar ist.

    In den Städten, Samtgemeinden und Gemeinden:

    Artland, Bad Essen, Bohmte, Bramsche, Georgsmarienhütte, Melle

    bearbeitet der Landkreis Osnabrück Anträge auf Unterhaltsvorschuss "vor Ort" in einem Servicebüro im Rathaus der Kommune.

    Bitte beachten Sie, dass dieser Bereich im Kreishaus zurzeit mittwochs telefonisch nicht erreichbar ist.

    In den Städten, Samtgemeinden und Gemeinden:

    Artland, Bad Essen, Bohmte, Bramsche, Georgsmarienhütte, Melle

    bearbeitet der Landkreis Osnabrück Anträge auf Unterhaltsvorschuss "vor Ort" in einem Servicebüro im Rathaus der Kommune.

    Ansprechpartner

    Stadt Melle

    Adresse

    Hausanschrift

    Schürenkamp 16

    49324 Melle

    Öffnungszeiten

    Mo. - Di.: 08.15 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr Mi.: 08.15 - 12.30 Uhr Do.: 08.15 - 12.30 Uhr, 14.00 - 18.00 Uhr Fr.: 08.15 - 12.30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05422 965

    Fax: 05422 965-348

    E-Mail: info@stadt-melle.de

    Formulare

    Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - (Niedersachsen)
    Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren - (Niedersachsen)
    Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - gültig ab 1.1.2024 - (Niedersachsen)
    Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)
    Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder ab 12 Jahren - (EfA-Version)

    Version

    Technisch erstellt am 13.01.2012 (von: Stadt Melle Webservice)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Stadt Melle)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Landkreis Osnabrück - Fachdienst 3 Jugend

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schölerberg 1

    49082 Osnabrück

    Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein


    Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
    Anzahl: 4
    Gebühren: nein


    Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
    Anzahl: 80
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.  

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0541 501-3194

    Fax: 0541 501-4402

    E-Mail: jugend@landkreis-osnabrueck.de

    Formulare

    Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - (Niedersachsen)
    Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren - (Niedersachsen)
    Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - gültig ab 1.1.2024 - (Niedersachsen)
    Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)
    Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder ab 12 Jahren - (EfA-Version)

    Version

    Technisch erstellt am 31.07.2012 (von: Ulrich Nitzsche)

    Technisch geändert am 15.08.2024 (von: Menkhaus, Hendrik)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Das Antragsformular

    Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:

    • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
    • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
    • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
    • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
    • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
    • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
    • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
    • die aktuelle Steuerkarte
    • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
    • Einkommensnachweise über: 
    • Kindergeld
    • gegebenenfalls Halbwaisenrente
    • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
    • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen 

    Hinweise für Melle: Unterhaltsvorschuss: Inanspruchnahme

    Das Antragsformular

    Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:

    • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
    • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
    • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
    • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft (nötig nur nach vorheriger Absprache)
    • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
    • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
    • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
    • die aktuelle Steuerkarte
    • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
    • Einkommensnachweise über: 
    • Kindergeld
    • gegebenenfalls Halbwaisenrente
    • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
    • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen 

    Das Antragsformular

    Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:

    • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
    • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
    • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
    • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft (nötig nur nach vorheriger Absprache)
    • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
    • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
    • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
    • die aktuelle Steuerkarte
    • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
    • Einkommensnachweise über:
    • Kindergeld
    • gegebenenfalls Halbwaisenrente
    • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
    • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen

    Formulare

    Formlose Antragstellung ist möglich.

    Persönliches Erscheinen nicht nötig, aber sinnvoll mit Blick auf den Rückgriff.

    Online-Dienste: Ja, ein EFA-Dienst (UVO-Unterhaltsvorschuss Online) in Vorbereitung

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

    • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
    • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
    • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.

    Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Frist: 1 Monat)

    Verfahrensablauf

    1. Antragstellung
    2. Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
    3. Bewilligung oder Ablehnung - 3a. Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung

    Fristen

    Abhängig von der Frage der Inverzugsetzung des nicht betreuenden Elternteils,

    Ein Monat rückwirkend

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und ab Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
    • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 03.04.2023

    Hinweise für Osnabrück: Unterhaltsvorschuss

    Fachlich freigegeben durch FD 3

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 15.01.2024 (von: Heilmann, Dieta)

    Stichwörter

    Unterhalt, Anspruch Unterhalt, Unterhalt Kind, Unterhaltsvorschuss, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhaltssicherung, Alleinerziehende, Unterhaltsvorschusskasse, Kindesunterhalt, Kinder

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)