Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

    Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

    Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.

    Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2024 in Niedersachsen:

    • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 Euro pro Monat
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro pro Monat
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro pro Monat

    Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

    • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
    • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
    • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

    Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

    Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.

    Hinweise für Verden: Unterhaltsvorschuss

    Allgemeine Informationen

    Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG)

    Unterhaltsvorschuss-Leistungen dienen der finanziellen Absicherung von Kindern, die bei einem alleinstehenden Elternteil leben und keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen.

    Die Unterhaltsvorschussleistung beträgt ab dem 01.01.2024

    • 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre): monatlich 230,00 EUR
    • 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre): monatlich 301,00 EUR
    • 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre): monatlich 395,00 EUR

    Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss-Leistungen, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:

    • Das Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
    • Das Kind lebt im Bundesgebiet bei einem alleinstehenden Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt.
    • Das Kind erhält nicht oder nicht ausreichend Unterhalt oder ggf. Waisenbezüge in Höhe der genannten Beträge.

    Für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass

    • das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder
    • der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich erzielt.

    Bei ausländischen Kindern gilt dies, sofern das Kind oder der alleinstehende Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist.

    Unterhaltsvorschuss-Leistungen werden nur auf Antrag des alleinstehenden Elternteiles gewährt. Ist der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, verheiratet, besteht kein Anspruch, auch wenn der Ehegatte nicht Elternteil des Kindes ist.

    Antragsunterlagen:

    • Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, s. u.
    • Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), s. u.
      (Achtung: eine schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ist erforderlich)
    • Personalausweis
    • bei ausländischen Kindern: Ausweis bzw. Aufenthaltserlaubnis
    • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft der Wohnortgemeinde des Antragstellers/der Antragstellerin und des Kindes (max. 3 Monate alt)
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • bei Kindern nicht verheirateter Eltern: Nachweis der Vaterschaftsfeststellung
    • Auskunft zum anderen Elternteil
    • ggf. Nachweis über Halbwaisenrente
    • ggf. Nachweis über Unterhaltszahlungen
    • Datenschutzerklärung UVG, s. u. (Achtung: Eine schriftliche Bestätigung des Einverständnisses ist erforderlich.)

    Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren zusätzlich

    • Vordruck: „Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren“
    • ggf. aktueller vollständiger Bescheid über die SGB II-Leistungen vom Jobcenter

    Für Kinder zwischen 15 und 18 Jahren zusätzlich

    • aktuelle Schulbescheinigung (bei Besuch einer allgemeinbildenden Schule)
    • nach Beendigung des Schulbesuchs Nachweise über eigenes Einkommen des Kindes aus Vermögen und zumutbarer Arbeit (z. B. bei Ausbildung den Ausbildungsvertrag und Gehaltsabrechnungen)

    Sofern vorhanden sind ebenfalls vorzulegen:

    • Unterhaltstitel (Urkunden, Beschlüsse o. ä.), aus denen sich die Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteiles ergibt
    • Schriftverkehr der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwaltes über das Getrenntleben
    • Nachweise über Aufwendungen, die der andere Elternteil zahlt
    • Scheidungsurteil

    Sofern noch keine Vaterschaftsfeststellung erfolgt ist und kein Unterhaltstitel vorliegt, ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller verpflichtet, auf deren Erlass hinzuwirken. Hier ist der Fachdienst Jugend und Familie im Rahmen einer Beistandschaft oder seiner Beratungs- und Unterstützungsarbeit behilflich.

    Kontakt:
    Kontakt - Unterhaltsvorschuss-Leistungen



    Allgemeine Informationen

    Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG)

    Unterhaltsvorschuss-Leistungen dienen der finanziellen Absicherung von Kindern, die bei einem alleinstehenden Elternteil leben und keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen.

    Die Unterhaltsvorschussleistung beträgt ab dem 01.01.2024

    • 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre): monatlich 230,00 EUR
    • 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre): monatlich 301,00 EUR
    • 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre): monatlich 395,00 EUR

    Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss-Leistungen, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:

    • Das Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
    • Das Kind lebt im Bundesgebiet bei einem alleinstehenden Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt.
    • Das Kind erhält nicht oder nicht ausreichend Unterhalt oder ggf. Waisenbezüge in Höhe der genannten Beträge.

    Für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass

    • das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder
    • der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich erzielt.

    Bei ausländischen Kindern gilt dies, sofern das Kind oder der alleinstehende Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist.

    Unterhaltsvorschuss-Leistungen werden nur auf Antrag des alleinstehenden Elternteiles gewährt. Ist der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, verheiratet, besteht kein Anspruch, auch wenn der Ehegatte nicht Elternteil des Kindes ist.

    Antragsunterlagen:

    • Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, s. u.
    • Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), s. u.
      (Achtung: eine schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ist erforderlich)
    • Personalausweis
    • bei ausländischen Kindern: Ausweis bzw. Aufenthaltserlaubnis
    • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft der Wohnortgemeinde des Antragstellers/der Antragstellerin und des Kindes (max. 3 Monate alt)
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • bei Kindern nicht verheirateter Eltern: Nachweis der Vaterschaftsfeststellung
    • Auskunft zum anderen Elternteil
    • ggf. Nachweis über Halbwaisenrente
    • ggf. Nachweis über Unterhaltszahlungen
    • Datenschutzerklärung UVG, s. u. (Achtung: Eine schriftliche Bestätigung des Einverständnisses ist erforderlich.)

    Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren zusätzlich

    • Vordruck: "Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren"
    • ggf. aktueller vollständiger Bescheid über die SGB II-Leistungen vom Jobcenter

    Für Kinder zwischen 15 und 18 Jahren zusätzlich

    • aktuelle Schulbescheinigung (bei Besuch einer allgemeinbildenden Schule)
    • nach Beendigung des Schulbesuchs Nachweise über eigenes Einkommen des Kindes aus Vermögen und zumutbarer Arbeit (z. B. bei Ausbildung den Ausbildungsvertrag und Gehaltsabrechnungen)

    Sofern vorhanden sind ebenfalls vorzulegen:

    • Unterhaltstitel (Urkunden, Beschlüsse o. ä.), aus denen sich die Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteiles ergibt
    • Schriftverkehr der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwaltes über das Getrenntleben
    • Nachweise über Aufwendungen, die der andere Elternteil zahlt
    • Scheidungsurteil

    Sofern noch keine Vaterschaftsfeststellung erfolgt ist und kein Unterhaltstitel vorliegt, ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller verpflichtet, auf deren Erlass hinzuwirken. Hier ist der Fachdienst Jugend und Familie im Rahmen einer Beistandschaft oder seiner Beratungs- und Unterstützungsarbeit behilflich.

    Kontakt:
    Kontakt - Unterhaltsvorschuss-Leistungen



    Online-Dienst

    Unterlageneinreichung Unterhaltsvorschuss

    ID: L100040_485447682

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 10.02.2023 (von: Webservice, Landkreis Verden)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Verden)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    zuständige Stelle

    Gem. § 8 S. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Gesundheits- und des Sozialrechts (ZustVO-GuS) sind in Niedersachsen für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), sind die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, und im Übrigen die Landkreise zuständig.

    Zuständigkeit

    An das örtliche Jugendamt, Unterhaltsvorschussstelle der Kommune

    Ansprechpartner

    FD Jugend und Familie

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindhooper Straße 67

    27283 Verden (Aller)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04231 15-0

    Formulare

    Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - (Niedersachsen)
    Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren - (Niedersachsen)
    Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - gültig ab 1.1.2024 - (Niedersachsen)
    Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)
    Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder ab 12 Jahren - (EfA-Version)

    Version

    Technisch erstellt am 27.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Verden)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Verden)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Das Antragsformular

    Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:

    • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
    • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
    • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
    • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
    • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
    • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
    • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
    • die aktuelle Steuerkarte
    • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
    • Einkommensnachweise über: 
    • Kindergeld
    • gegebenenfalls Halbwaisenrente
    • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
    • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen 

    Formulare

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

    • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
    • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
    • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.

    Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Frist: 1 Monat)

    Verfahrensablauf

    1. Antragstellung
    2. Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
    3. Bewilligung oder Ablehnung - 3a. Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung

    Fristen

    Abhängig von der Frage der Inverzugsetzung des nicht betreuenden Elternteils,

    Ein Monat rückwirkend

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und ab Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
    • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 03.04.2023

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 15.01.2024 (von: Heilmann, Dieta)

    Stichwörter

    Unterhalt, Anspruch Unterhalt, Unterhalt Kind, Unterhaltsvorschuss, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhaltssicherung, Alleinerziehende, Unterhaltsvorschusskasse, Kindesunterhalt, Kinder

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)