Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Beschreibung
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.
Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2024 in Niedersachsen:
- für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 Euro pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro pro Monat
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro pro Monat
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.
Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.
Hinweise für Göttingen: Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen oder kaum Unterhalt für ein Kind zahlt oder nicht zahlen kann.
In diesem Fall tritt die Unterhaltsvorschuss-Kasse in Vorleistung und versucht die Verauslagung vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzuholen.
Unterhaltsvorschussleistungen werden grundsätzlich bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gezahlt und unter besonderen Voraussetzungen seit dem 01.07.2017 auch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs.
Weitere Informationen, Antragsvordruck auf Unterhaltsvorschuss und Mekrblatt sind online zu finden unter www.ms.niedersachsen.de
Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen oder kaum Unterhalt für ein Kind zahlt oder nicht zahlen kann.
In diesem Fall tritt die Unterhaltsvorschuss-Kasse in Vorleistung und versucht die Verauslagung vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzuholen.
Unterhaltsvorschussleistungen werden grundsätzlich bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gezahlt und unter besonderen Voraussetzungen seit dem 01.07.2017 auch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs.
Weitere Informationen, Antragsvordruck auf Unterhaltsvorschuss und Mekrblatt sind online zu finden unter www.ms.niedersachsen.de
Online-Dienst
Unterhaltsvorschuss: Bewilligung
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Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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zuständige Stelle
Gem. § 8 S. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Gesundheits- und des Sozialrechts (ZustVO-GuS) sind in Niedersachsen für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), sind die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, und im Übrigen die Landkreise zuständig.
Zuständigkeit
An das örtliche Jugendamt, Unterhaltsvorschussstelle der Kommune
Hinweise für Göttingen: Unterhaltsvorschuss
Einwohner, die in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen, stellen den Antrag beim Landkreis Göttingen.
Einwohner, die im Geltungsbereich der Stadt Göttingen einschl. der Ortsteile wohnen, stellen den Antrag bei der Stadt Göttingen.
Einwohner, die in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen, stellen den Antrag beim Landkreis Göttingen.
Einwohner, die im Geltungsbereich der Stadt Göttingen einschl. der Ortsteile wohnen, stellen den Antrag bei der Stadt Göttingen.
Ansprechpartner
Beistand- und Vormundschaften / UVG / Elterngeld
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
{Mo:} 08.30 - 12.00 {Di:} - {Mi:} 08.30 - 12.00 {Do:} 14.00 - 17.00 {Fr:} 08.30 - 12.00 Vorherige Terminabsprache wünschenswert, bei Beurkundungen notwendig!
Kontakt
Telefon Festnetz: 0551 400-3360
E-Mail: FD51.3@goettingen.de
Kontaktperson
Schulze
Seifart
Rudolf
Heese
Erdfelder
Herold
Kamm
Zmudzinski
Formulare
Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - (Niedersachsen)
Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Kinder ab 12 Jahren - (Niedersachsen)
Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - gültig ab 1.1.2024 - (Niedersachsen)
Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)
Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version)
Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder ab 12 Jahren - (EfA-Version)
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Das Antragsformular
Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
- die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
- der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
- bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
- gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
- die aktuelle Steuerkarte
- bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
- Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- gegebenenfalls Halbwaisenrente
- gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen
Formulare
Formlose Antragstellung ist möglich.
Persönliches Erscheinen nicht nötig, aber sinnvoll mit Blick auf den Rückgriff.
Online-Dienste: Ja, ein EFA-Dienst (UVO-Unterhaltsvorschuss Online) in Vorbereitung
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
- Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
Hinweise für Göttingen: Unterhaltsvorschuss
- das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet oder geschieden oder lebt von seinem Ehegatten dauernd getrennt
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt bzw. das Kind erhält nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge
Neu ab 01.07.2017:
Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ebenfalls unter den o.a. Voraussetzungen einen Anspruch, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann
oder - der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.
- das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet oder geschieden oder lebt von seinem Ehegatten dauernd getrennt
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt bzw. das Kind erhält nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge
Neu ab 01.07.2017:
Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ebenfalls unter den o.a. Voraussetzungen einen Anspruch, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann
oder - der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1 ff. Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
- § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Hinweise für Göttingen: Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschussgesetz, § 1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch
Unterhaltsvorschussgesetz, § 1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch
Rechtsbehelf
Widerspruch (Frist: 1 Monat)
Verfahrensablauf
- Antragstellung
- Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
- Bewilligung oder Ablehnung - 3a. Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung
Fristen
Abhängig von der Frage der Inverzugsetzung des nicht betreuenden Elternteils,
Ein Monat rückwirkend
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und ab Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
- Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 03.04.2023
Stichwörter
Unterhalt, Anspruch Unterhalt, Unterhalt Kind, Unterhaltsvorschuss, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhaltssicherung, Alleinerziehende, Unterhaltsvorschusskasse, Kindesunterhalt, Kinder