Führerschein Ausstellung Umstellung einer Erlaubnis alten RechtsOnline erledigen

    Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen

    Wenn die Gültigkeit Ihres Führerscheins abgelaufen ist, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen. Alte Papier- und Kartenführerscheine verlieren seit 2022 schrittweise ihre Gültigkeit. Der einheitliche Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzt diese.

    Beschreibung

    Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit - gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.

    Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.

    Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.

    Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.

    Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:

    • vor 1953 - 19.01.2033
    • 1953 bis 1958 - 19.07.2022
    • 1959 bis 1964 - 19.01.2023
    • 1965 bis 1970 - 19.01.2024
    • 1971 oder später - 19.012025

    Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:

    • 1999 bis 2001 - 19.01.2026
    • 2002 bis 2004 - 19.01.2027
    • 2005 bis 2007 - 19.01.2028
    • 2008 - 19.01.2029
    • 2009 - 19.01.2030
    • 2010 - 19.01.2031
    • 2011 - 19.01.2032
    • 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033

    Hinweise:

    • Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
    • Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
    • Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): EU-Kartenführerschein - Umtausch

    Liegt noch der alte Führerschein (grau oder rosafarben) vor, ist dieser in einen EU-Kartenführerschein unter Einhaltung gesetzlicher Umtauschfristen umzutauschen.

    Wenn Sie im Besitz eines Führerscheins sind, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde (egal ob es sich hierbei um den grauen, den rosafarbenen oder bereits einen Kartenführerschein handelt), besteht für Sie die Verpflichtung, diesen Führerschein in ein neues EU-einheitliches Dokument umzutauschen. Aber keine Eile mit dem Umtausch Ihres Führerscheins in den aktuellen EU-einheitlichen Kartenführerschein. Dieser Umtausch muss nicht "von heute auf morgen" vorgenommen werden. Die Fristen, bis zu denen der Umtausch spätestens abgewickelt werden muss, umfassen einen Zeitraum vom 19. Januar 2022 bis zum 19. Januar 2033 - je nach Ihren Geburtsdatum beziehungsweise Ausstellungsdatum Ihres jetzigen Führerscheins.

    Die Papierführerscheine müssen bis zu folgenden Daten umgestellt sein:

    • Geburtsjahr: vor 1953 - Umtauschfrist: 19. Januar 2033
    • Geburtsjahr: 1953 bis 1958 - Umtauschfrist: 19. Juli 2022
    • Geburtsjahr: 1959 bis 1964 - Umtauschfrist: 19. Januar 2023
    • Geburtsjahr: 1965 bis 1970 - Umtauschfrist: 19. Januar 2024
    • Geburtsjahr: 1971 oder später - Umtauschfrist: 19. Januar 2025

    Die EU-Kartenführerscheine ohne Befristung müssen bis zu folgenden Daten umgestellt sein:

    • Ausstellungsjahr: 1999 bis 2001 - Umtauschfrist: 19. Januar 2026
    • Ausstellungsjahr: 2002 bis 2004 - Umtauschfrist: 19. Januar 2027
    • Ausstellungsjahr: 2005 bis 2007 - Umtauschfrist: 19. Januar 2028
    • Ausstellungsjahr: 2008 - Umtauschfrist: 19. Januar 2029
    • Ausstellungsjahr: 2009 - Umtauschfrist: 19. Januar 2030
    • Ausstellungsjahr: 2010 - Umtauschfrist: 19. Januar 2031
    • Ausstellungsjahr: 2011 - Umtauschfrist: 19. Januar 2032
    • Ausstellungsjahr: 2012 bis 18. Januar 2013 - Umtauschfrist: 19. Januar 2033

    Führerscheininhaberinnen und -inhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen ihren Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins. Es ist ausreichend Zeit für eine Umstellung.

    Hinweise

    Wir bitten darum, dass nur diejenigen ihren Umtausch beantragen, die hierzu gesetzlich verpflichtet sind.

    Bestimmte Gruppen müssen allerdings ihren alten Führerschein tauschen, wenn sie weiterhin die bisherige Berechtigung in vollem Umfang behalten möchten.

    Hiervon sind in erster Linie Personen betroffen, die das 50. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben und eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 besitzen, weil sie mit dem 50. Lebensjahr die Berechtigung, Fahrzeuge der Klasse 2 zu führen, verlieren.

    Auch für Personen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 kann der Umtausch sinnvoll sein, weil damit alte Rechte gesichert werden können. Bei Beantragung des EU-Führerscheins kann auf Antrag die Klasse T und auch die Klasse CE79 (nur bis zum 50. Lebensjahr) erteilt werden, wenn diese Fahrzeuge geführt werden müssen (weitere Informationen finden Sie zur Klasse CE79 unter dem Reiter Dokumente/Anträge).

    In der Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sind die Umtauschtabellen zu finden.

    Ein Umtausch ist zwingend erforderlich, wenn ein internationaler Führerschein, ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung oder die Fahrerkarte erworben werden soll.

    Im Übrigen ist ein Umtausch für alle Führerscheininhaberinnen und -inhaber sinnvoll, weil diese mit dem neuen EU-Führerschein Klarheit über den Umfang Ihrer Fahrberechtigung nach EU-Recht erhalten. Auch im Ausland erleichtert der EU-Führerschein die Verständigung mit den Ordnungskräften und bei der Anmietung von Kraftfahrzeugen.

    Gültigkeit

    Seit dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.

    Nach Ablauf der Befristung wird das Führerscheindokument nur verwaltungsmäßig umgetauscht.

    Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht mehr verbunden. Diese bestehen weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung (unter anderem für Berufskraftfahrerinnen und -fahrer, Busfahrerinnen und -fahrer).

    Für die Bearbeitung des Anliegens ist ein Termin erforderlich.

    Online-Dienst

    Führerscheinumtausch online beantragen

    ID: L100040_475726514

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • Visa Karte
    • Paypal
    • Mastercard

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Oldenburg - Führerscheinstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Stiller Weg 10

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr nur nach Terminvereinbarung Donnerstag: 8 bis 18 Uhr nur nach Terminvereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-3700

    Fax: 0441 235-3080

    E-Mail: fahrerlaubnisse@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    Terminvereinbarung Bitte vereinbaren Sie für die Erledigung Ihres Anliegens einen Termin. Bitte nutzen Sie dafür die Terminvereinbarung der Führerscheinstelle »

    Version

    Technisch geändert am 09.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

        Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
        aktuelles biometrisches Passfoto
        alter Führerschein im Original
        gegebenenfalls Karteikartenabschrift
        gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): EU-Kartenführerschein - Umtausch

    Persönliche Antragstellung

    • Führerschein (der bisherige Führerschein kann behalten werden, wenn das Dokument entwertet wurde)
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • aktuelles biometrietaugliches Lichtbild im Passbildformat
    • Karteikartenabschrift (Sofern der bisherige Führerschein von einer auswärtigen Behörde ausgestellt wurde.)
    • gegebenenfalls Bescheinigung für Klasse T (Die Klasse T wird für Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 nur auf Antrag erteilt. Soweit Sie nur die Klasse T beantragen möchten, fügen Sie bitte eine Bescheinigung bei, dass Sie in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind.)

    Online-Beantragung

    • Karteikartenabschrift (sofern der bisherige Führerschein nicht von der Stadt Oldenburg ausgestellt wurde)
    • Kopie Vorder- und Rückseite des gültigen Personalausweises/Reisepasses
    • Kopie Vorder- und Rückseite des Führerscheins (Original Führerschein wird bei Abholung entwertet)
    • Kontrollblatt mit aktuellem biometrischen Lichtbild (nicht älter als ein Jahr)
    • gegebenfalls Bescheinigung für Klasse T (Die Klasse T wird für Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 nur auf Antrag erteilt. Soweit Sie nur die Klasse T beantragen möchten, fügen Sie bitte eine Bescheinigung bei, dass Sie in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind.)

    Die Kopien der Dokumente sowie das Kontrollblatt und gegebenenfalls die Bescheinigung für die Klasse T senden Sie uns bitte nach Online-Antragstellung per Post zu oder reichen diese persönlich ein.

    Hinweis zur Karteikartenabschrift

    Die Karteikartenabschrift ist eine Bestätigung der Führerscheindaten. Diese werden benötigt, wenn der bisherige Führerschein nicht von der Stadt Oldenburg ausgestellt wurde. Um das Antragsverfahren zu beschleunigen, kann die Karteikartenabschrift bei der auswärtigen Behörde telefonisch oder schriftlich angefordert werden. Die Karteikarte wird in der Regel direkt an die Führerscheinstelle gesendet. Sollte die Abschrift Ihnen persönlich zugegangen sein, legen Sie diese bitte dem Antrag bei.

    Formulare

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): EU-Kartenführerschein - Umtausch

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): EU-Kartenführerschein - Umtausch

    • § 6 Absatz 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
    • §§ 23, 24 und 76 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): EU-Kartenführerschein - Umtausch

    Für die Beantragung des Führerscheinumtausches gibt es zwei Möglichkeiten. Sie können entweder vor Ort persönlich einen Antrag stellen oder diesen online einreichen.

    1. Persönliche Antragstellung

    Die Antragstellung erfolgt persönlich bei der Stadt Oldenburg im Bürger- und Ordnungsamt, Bürgerbüro-Nord, Führerscheinstelle, Stiller Weg 10, wenn der Hauptwohnsitz in der Stadt Oldenburg liegt.

    Für die Bearbeitung des Anliegens ist ein Termin erforderlich.

    2. Online-Beantragung

    Um einen Weg zur Führerscheinstelle zu sparen, haben wir einen Online-Antragsassistenten aufgesetzt. Mit diesem können Sie den Antrag für den Führerscheinumtausch bequem von zu Hause ausfüllen und einreichen. Sie müssen nur noch den EU-Kartenführerschein nach Abschluss des Antragsverfahrens abholen - die Gebühr wird bereits online bezahlt.

    Es kann nur der Umtausch des alten Papierführerscheines ("grau oder rosafarbener Lappen") online beantragt werden! Für den Umtausch eines EU-Kartenführerscheines ist eine persönliche Vorsprache notwendig.

    Die Antragstellung erfolgt online über das Formular. Nach erfolgter Bezahlung der Verwaltungsgebühren, wird der Antrag automatisch an die Führerscheinstelle weitergeleitet.

    Komplett online funktioniert die Antragsstellung leider noch nicht. Für die Herstellung des EU-Kartenführerscheines wird ein biometrisches Passbild und eine Unterschriftsprobe benötigt. Das kann noch nicht online einreicht werden. Hierfür finden Sie unter "Formulare" einen Vordruck, auf dem Sie Ihr Passbild einkleben und die Unterschriftsprobe eintragen. Außerdem wird eine Kopie der Vorder- und Rückseite des bisherigen Führerscheins und Ihres Ausweises (Personalausweis oder
    Reisepass) sowie eine Karteikartenabschrift (sofern der bisherige Führerschein nicht von der Stadt Oldenburg ausgestellt wurde) benötigt. Diese Unterlagen reichen Sie bitte bei der Stadt Oldenburg im Bürger- und Ordnungsamt, Bürgerbüro-Nord, Führerscheinstelle, Stiller Weg 10, ein.

    Sobald der neue Kartenführerschein bei uns eingetroffen ist, erhalten Sie eine Nachricht und können einen kurzfristigen Termin zur Abholung vereinbaren.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): EU-Kartenführerschein - Umtausch

    Die Bearbeitungszeit beträgt circa sechs bis acht Wochen.

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.: Gebühr ab 25.00 EUR bis 30.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): EU-Kartenführerschein - Umtausch

    • 25,30 Euro für die Verwaltungsgebühr

    Bei der persönlichen Antragstellung gibt es zudem die Möglichkeit eine andere Versandart des neuen EU-Kartenführerscheines zu beantragen.

    • zuzüglich 5,10 Euro bei der Zusendung direkt nach Hause, oder
    • zuzüglich 25 Euro bei gewünschter Expresslieferung (Lieferzeit beträgt dann circa 2 bis 4 Tage, Abholung erfolgt bei der Führerscheinstelle)

    Diese Möglichkeiten bestehen bei der Online-Beantragung nicht. Hier muss der EU-Kartenführerschein bei der Führerscheinstelle abgeholt werden, da der alte Führerschein entwertet werden muss. Bei der persönlichen Antragstellung erfolgt die Entwertung bei Antragstellung.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 28.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    EU-Führerschein, alte Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis, Führerscheinumstellung, Eu-Führerschein, Führerschein umtauschen, alter Führerschein, Kartenführerschein, Führerschein, Umtausch

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de