Führerschein Ausstellung Umstellung einer Erlaubnis alten Rechts

    Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen

    Wenn die Gültigkeit Ihres Führerscheins abgelaufen ist, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen. Alte Papier- und Kartenführerscheine verlieren seit 2022 schrittweise ihre Gültigkeit. Der einheitliche Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzt diese.

    Beschreibung

    Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.

    Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.

    Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.

    Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.

    Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:

    • vor 1953 - 19.01.2033
    • 1953 bis 1958 - 19.07.2022
    • 1959 bis 1964 - 19.01.2023
    • 1965 bis 1970 - 19.01.2024
    • 1971 oder später - 19.012025

    Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:

    • 1999 bis 2001 - 19.01.2026
    • 2002 bis 2004 - 19.01.2027
    • 2005 bis 2007 - 19.01.2028
    • 2008 - 19.01.2029
    • 2009 - 19.01.2030
    • 2010 - 19.01.2031
    • 2011 - 19.01.2032
    • 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033

    Hinweise:

    • Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
    • Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
    • Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.

    Hinweise für Harburg: Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen

    Allgemeine Informationen

    Was bedeutet das?

    Mit Umstellung ist der Umtausch des alten Führerscheins (grauer oder rosa Führerschein, DDR-Führerschein oder EU-Kartenführerschein ausgestellt vor dem 19.01.2013) in den neuen EU-Kartenführerschein gemeint.

    Die neu ausgestellten Führerscheine haben eine Gültigkeit von 15 Jahren.

    Besteht eine Umtauschpflicht?

    Ja, allerdings zeitlich gestaffelt nach Geburtsjahr des Inhabers bei Papierführerscheinen und Ausstellungdatum des Führerscheins bei EU-Kartenführerscheinen ohne Befristungsdatum.

    Die Papierführerscheine müssen bis zu folgenden Daten umgestellt sein:

    Geburtsjahr

                      Umtauschfrist

    vor 1953                            

    19.01.2033

    1953 - 1958

    19.01.2022

    1959 - 1964

    19.01.2023

    1965 - 1970

    19.01.2024

    1971 oder später

    19.01.2025

    Die EU-Kartenführerscheine ohne Befristung müssen bis zu folgenden Daten umgestellt sein:

    Ausstellungsjahr              

                      Umtauschfrist

    1999 - 2001

    19.01.2026

    2002 - 2004

    19.01.2027

    2005 - 2007

    19.01.2028

    2008

    19.01.2029

    2009

    19.01.2030

    2010

    19.01.2031

    2011

    19.01.2032

    2012 bis 18.01.2013

    19.01.2033

    Klappt der Umtausch nicht fristgerecht, wird lediglich der Führerschein rechtlich ungültig, die Fahrerlaubnis ist davon nicht betroffen. Sollten Sie mit einem abgelaufenen Führerschein in eine Kontrolle geraten, haben Sie mit einem Ordnungsgeld zu rechnen.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    •  Personalausweis (oder Reisepass ) des Einwohnermeldeamtes
    •  Aktuelles Lichtbild - biometrisch
       (Größe 35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung - aus religiösen Gründen jedoch ausnahmsweise auch mit Kopfbedeckung möglich)
    • Originalführerschein 
    • Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde des letzten Führerscheins, falls der Landkreis Harburg nicht die ausstellende Behörde war und es sich um einen Papierführerschein handelt (diese kann telefonisch gebührenfrei bei der Ausstellungsbehörde, die im Führerschein steht, angefordert werden). Sollten Sie bereits einen EU-Kartenführerschein (ohne Befristung) besitzen, werden die Daten direkt seitens der Führerscheinstelle aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister abgefragt.

    Die Karteikarte mit all ihren Angaben dient dem Datenabgleich und der Nacherfassung im örtlichen Fahrerlaubnisregister. Nach Aushändigung werden die Fahrerlaubnisdaten an das zentrale Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg gemeldet.

    Besonderheiten für Lkw- und Busfahrer!

    • Lkw-Fahrer

    Inhaber der Klasse 2 dürfen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klassen C und/oder CE führen. Mit Erreichen des 50. Lebensjahres muss der Führerschein in den neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden.

    Für die Umstellung gibt es ausreichende Übergangsfristen: Wer bis zum 31.12.1999 50 Jahre alt ist oder bis dahin das 50. Lebensjahr vollendet, darf noch bis zum 31.12.2000 Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE mit dem alten Führerschein führen. Ab dem 01.01.2001 verliert die alte Klasse 2 ohne Umstellung ihre Gültigkeit.

    Für die Umstellung ist die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit Feststellung der Kraftfahreignung für die Klasse C/CE sowie die Vorlage eines augenärztlichen Gutachtens/Zeugnisses nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit dem Nachweis der ausreichenden Sehleistungen erforderlich.

    Sofern die Kraftfahreignung nachgewiesen worden ist, werden die Klassen C und CE für weitere fünf Jahre erteilt. Nach Ablauf dieser Befristung ist eine erneute Gesundheitsprüfung sowie ein Antrag auf Verlängerung dieser Fahrerlaubnisklassen notwendig.

    • Busfahrer

    Der alte Führerschein der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bleibt bis zum Ablauf der nach altem Recht eingetragenen Befristung gültig. Die danach erforderliche Verlängerung wird nach den Vorschriften der neuen Fahrerlaubnisverordnung vorgenommen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist dazu die allgemeine Fahrerlaubnis in die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen durch Beantragung des EU-Kartenführerscheins umzustellen (§ 48 Absatz 3 Fahrerlaubnisverordnung).

    Für die Verlängerung ist die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit Feststellung der Kraftfahreignung für die Klassen D1, D1E, D und/oder DE sowie die Vorlage eines augenärztlichen Gutachtens/Zeugnisses nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit dem Nachweis der ausreichenden Sehleistungen erforderlich.

    Sofern die Kraftfahreignung nachgewiesen worden ist, werden die Klassen D1, D1E, D und/oder DE für weitere fünf Jahre erteilt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.

    Ab Vollendung des 50. Lebensjahres ist die Vorlage eines arbeits- oder betriebsmedizinischen Gutachtens nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit Überprüfung der besonderen Anforderungen hinsichtlich der Leistungsfunktionen (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) sowie die Vorlage eines augenärztlichen Gutachtens/Zeugnisses nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit dem Nachweis der ausreichenden Sehleistungen erforderlich.

    Besonderheiten für Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse 3

    Mit der alten Klasse 3 dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zGM geführt werden, und es darf das 1,5fache (= 11 t) als Anhängelast gezogen werden, sofern dies nach den technischen Vorgaben des Zugfahrzeuges zulässig ist (§ 42 Absatz 1 Straßenverkehrszulassungs-ordnung - StVZO). Zusammen ergibt sich eine Berechtigung für einen Zug mit drei Achsen bis max. 18,5 t zGM, wobei das Zugfahrzeug nur bis 7,5 t zGM haben darf. Diese Kombination ist in den neuen EU-Fahrerlaubnisklassen nicht enthalten. Von daher wird die Klasse CE mit einer einschränkenden Schlüsselzahl (CE79) erteilt. Damit wird die Erlaubnis für einen Zug aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit Anhängern mit einer Gesamtmasse des Zuges von mehr als 12 t und mit bis zu 3 Achsen erteilt: 79 (C1E > 12.000 kg, L < 3).

    Diese Berechtigung kann bei der Umstellung in den EU-Kartenführerschein mit beantragt werden. Sie wird bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt. Ab bzw. über das 50. Lebensjahr hinaus sind die obigen Hinweise für Lkw-Fahrer für die ärztliche und augenärztliche Untersuchung zu beachten. Die beiden notwendigen Gutachten sind dann bei der Antragstellung mit vorzulegen.

    Sollte bei einer Zugkombination der Klasse C1E (Zugfahrzeug bis 7,5 t zGM mit Anhänger bis 4,5 t zGM und einer Gesamtmasse des Zuges bis 12 t) das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers größer sein als das Leergewicht des Zugfahrzeuges, so ist auch die beschränkte Fahrerlaubnis Klasse CE79 erforderlich und mit zu beantragen.

    Eine weitere Berechtigung für Traktoren, sog. "Schnellläufer" in der Landwirtschaft, (Klasse T: Zugmaschinen mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils nur in der Land- und Forstwirtschaft, einschl. Anhänger) kann ebenfalls bei der Umstellung mit beantragt werden.

    Beide Berechtigungen können nur bei der Umstellung durch Ankreuzen auf der Antragsvorderseite mit beantragt werden. Weitere Fragen können direkt bei der Antragstellung besprochen werden!



    Allgemeine Informationen

    Was bedeutet das?

    Mit Umstellung ist der Umtausch des alten Führerscheins (grauer oder rosa Führerschein, DDR-Führerschein oder EU-Kartenführerschein ausgestellt vor dem 19.01.2013) in den neuen EU-Kartenführerschein gemeint.

    Die neu ausgestellten Führerscheine haben eine Gültigkeit von 15 Jahren.

    Besteht eine Umtauschpflicht?

    Ja, allerdings zeitlich gestaffelt nach Geburtsjahr des Inhabers bei Papierführerscheinen und Ausstellungdatum des Führerscheins bei EU-Kartenführerscheinen ohne Befristungsdatum.

    Die Papierführerscheine müssen bis zu folgenden Daten umgestellt sein:

    Geburtsjahr

    Umtauschfrist

    vor 1953

    19.01.2033

    1953 - 1958

    19.01.2022

    1959 - 1964

    19.01.2023

    1965 - 1970

    19.01.2024

    1971 oder später

    19.01.2025

    Die EU-Kartenführerscheine ohne Befristung müssen bis zu folgenden Daten umgestellt sein:

    Ausstellungsjahr

    Umtauschfrist

    1999 - 2001

    19.01.2026

    2002 - 2004

    19.01.2027

    2005 - 2007

    19.01.2028

    2008

    19.01.2029

    2009

    19.01.2030

    2010

    19.01.2031

    2011

    19.01.2032

    2012 bis 18.01.2013

    19.01.2033

    Klappt der Umtausch nicht fristgerecht, wird lediglich der Führerschein rechtlich ungültig, die Fahrerlaubnis ist davon nicht betroffen. Sollten Sie mit einem abgelaufenen Führerschein in eine Kontrolle geraten, haben Sie mit einem Ordnungsgeld zu rechnen.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis (oder Reisepass ) des Einwohnermeldeamtes
    • Aktuelles Lichtbild - biometrisch
      (Größe 35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung - aus religiösen Gründen jedoch ausnahmsweise auch mit Kopfbedeckung möglich)
    • Originalführerschein
    • Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde des letzten Führerscheins, falls der Landkreis Harburg nicht die ausstellende Behörde war und es sich um einen Papierführerschein handelt (diese kann telefonisch gebührenfrei bei der Ausstellungsbehörde, die im Führerschein steht, angefordert werden). Sollten Sie bereits einen EU-Kartenführerschein (ohne Befristung) besitzen, werden die Daten direkt seitens der Führerscheinstelle aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister abgefragt.

    Die Karteikarte mit all ihren Angaben dient dem Datenabgleich und der Nacherfassung im örtlichen Fahrerlaubnisregister. Nach Aushändigung werden die Fahrerlaubnisdaten an das zentrale Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg gemeldet.

    Besonderheiten für Lkw- und Busfahrer!

    • Lkw-Fahrer

    Inhaber der Klasse 2 dürfen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klassen C und/oder CE führen. Mit Erreichen des 50. Lebensjahres muss der Führerschein in den neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden.

    Für die Umstellung gibt es ausreichende Übergangsfristen: Wer bis zum 31.12.1999 50 Jahre alt ist oder bis dahin das 50. Lebensjahr vollendet, darf noch bis zum 31.12.2000 Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE mit dem alten Führerschein führen. Ab dem 01.01.2001 verliert die alte Klasse 2 ohne Umstellung ihre Gültigkeit.

    Für die Umstellung ist die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit Feststellung der Kraftfahreignung für die Klasse C/CE sowie die Vorlage eines augenärztlichen Gutachtens/Zeugnisses nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit dem Nachweis der ausreichenden Sehleistungen erforderlich.

    Sofern die Kraftfahreignung nachgewiesen worden ist, werden die Klassen C und CE für weitere fünf Jahre erteilt. Nach Ablauf dieser Befristung ist eine erneute Gesundheitsprüfung sowie ein Antrag auf Verlängerung dieser Fahrerlaubnisklassen notwendig.

    • Busfahrer

    Der alte Führerschein der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bleibt bis zum Ablauf der nach altem Recht eingetragenen Befristung gültig. Die danach erforderliche Verlängerung wird nach den Vorschriften der neuen Fahrerlaubnisverordnung vorgenommen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist dazu die allgemeine Fahrerlaubnis in die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen durch Beantragung des EU-Kartenführerscheins umzustellen (§ 48 Absatz 3 Fahrerlaubnisverordnung).

    Für die Verlängerung ist die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit Feststellung der Kraftfahreignung für die Klassen D1, D1E, D und/oder DE sowie die Vorlage eines augenärztlichen Gutachtens/Zeugnisses nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit dem Nachweis der ausreichenden Sehleistungen erforderlich.

    Sofern die Kraftfahreignung nachgewiesen worden ist, werden die Klassen D1, D1E, D und/oder DE für weitere fünf Jahre erteilt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.

    Ab Vollendung des 50. Lebensjahres ist die Vorlage eines arbeits- oder betriebsmedizinischen Gutachtens nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit Überprüfung der besonderen Anforderungen hinsichtlich der Leistungsfunktionen (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) sowie die Vorlage eines augenärztlichen Gutachtens/Zeugnisses nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit dem Nachweis der ausreichenden Sehleistungen erforderlich.

    Besonderheiten für Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse 3

    Mit der alten Klasse 3 dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zGM geführt werden, und es darf das 1,5fache (= 11 t) als Anhängelast gezogen werden, sofern dies nach den technischen Vorgaben des Zugfahrzeuges zulässig ist (§ 42 Absatz 1 Straßenverkehrszulassungs-ordnung - StVZO). Zusammen ergibt sich eine Berechtigung für einen Zug mit drei Achsen bis max. 18,5 t zGM, wobei das Zugfahrzeug nur bis 7,5 t zGM haben darf. Diese Kombination ist in den neuen EU-Fahrerlaubnisklassen nicht enthalten. Von daher wird die Klasse CE mit einer einschränkenden Schlüsselzahl (CE79) erteilt. Damit wird die Erlaubnis für einen Zug aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit Anhängern mit einer Gesamtmasse des Zuges von mehr als 12 t und mit bis zu 3 Achsen erteilt: 79 (C1E > 12.000 kg, L < 3).

    Diese Berechtigung kann bei der Umstellung in den EU-Kartenführerschein mit beantragt werden. Sie wird bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt. Ab bzw. über das 50. Lebensjahr hinaus sind die obigen Hinweise für Lkw-Fahrer für die ärztliche und augenärztliche Untersuchung zu beachten. Die beiden notwendigen Gutachten sind dann bei der Antragstellung mit vorzulegen.

    Sollte bei einer Zugkombination der Klasse C1E (Zugfahrzeug bis 7,5 t zGM mit Anhänger bis 4,5 t zGM und einer Gesamtmasse des Zuges bis 12 t) das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers größer sein als das Leergewicht des Zugfahrzeuges, so ist auch die beschränkte Fahrerlaubnis Klasse CE79 erforderlich und mit zu beantragen.

    Eine weitere Berechtigung für Traktoren, sog. "Schnellläufer" in der Landwirtschaft, (Klasse T: Zugmaschinen mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils nur in der Land- und Forstwirtschaft, einschl. Anhänger) kann ebenfalls bei der Umstellung mit beantragt werden.

    Beide Berechtigungen können nur bei der Umstellung durch Ankreuzen auf der Antragsvorderseite mit beantragt werden. Weitere Fragen können direkt bei der Antragstellung besprochen werden!



    Online-Dienst

    Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen

    ID: L100040_482781624

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    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch erstellt am 03.01.2023 (von: Webservice, Online-Dienste Landkreis Harburg)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Ansprechpartner

    KFZ-Zulassung und Allgemeiner BürgerService Winsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßplatz 6

    21423 Winsen (Luhe)

    Öffnungszeiten

    Besuch nur nach Terminvereinbarung: Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de Montag und Dienstag 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr Mittwoch und Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Samstag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr Der Zugang zum Gebäude ist barrierefrei.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4171 693-800

    Fax: +49 4171 693-99833

    E-Mail: buergerservice@lkharburg.de

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    KFZ-Zulassung und Allgemeiner BürgerService Seevetal-Hittfeld

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Reitbahn 6

    21218 Seevetal

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Besuch nur nach Terminvereinbarung: Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de Montag und Dienstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Der Zugang zum Gebäude ist barrierefrei.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4171 693-800

    Fax: +49 4171 693-99832

    E-Mail: buergerservice@lkharburg.de

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

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    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

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    Englisch

    Sprache: en

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    KFZ-Zulassung und Allgemeiner BürgerService Buchholz i.d.N.

    Adresse

    Hausanschrift

    Innungsstraße 6

    21244 Buchholz i.d. Nordheide

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Besuch ist nur nach Terminvereinbarung: Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de Montag und Dienstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch und Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Der Zugang zum Gebäude ist barrierefrei.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4171 693-800

    Fax: +49 4171 693-99831

    E-Mail: buergerservice@lkharburg.de

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    •    Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
    •    aktuelles biometrisches Passfoto
    •    alter Führerschein im Original
    •    gegebenenfalls Karteikartenabschrift
    •    gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung

    Formulare

    Hinweise für Harburg: Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.: Gebühr ab 25.0 EUR bis 30.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise für Harburg: Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen

    Die Umstellung in den EU-Kartenführerschein kostet inkl. Auslagen 30,30 Euro.

    Für Eilfälle besteht die Möglichkeit, den EU-Kartenführerschein per Express zu bestellen. Die Gebühren erhöhen sich damit um weitere 45,00 Euro, wobei der EU-Kartenführerschein innerhalb von drei Werktagen beim Landkreis Harburg vorliegt.

    Eine Expressbestellung ist nur persönlich vor Ort und nicht über den Onlineantrag möglich.

    Die Umstellung in den EU-Kartenführerschein kostet inkl. Auslagen 30,30 Euro.

    Für Eilfälle besteht die Möglichkeit, den EU-Kartenführerschein per Express zu bestellen. Die Gebühren erhöhen sich damit um weitere 45,00 Euro, wobei der EU-Kartenführerschein innerhalb von drei Werktagen beim Landkreis Harburg vorliegt.

    Eine Expressbestellung ist nur persönlich vor Ort und nicht über den Onlineantrag möglich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Harburg: Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen

    Sie können Sie den Antrag auch digital über https://portal.landkreis-harburg.de/ stellen. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie im Serviceportal für den Landkreis Harburg! 


    Bei Wegfall einer Sehhilfe ist für Klassen A, B, BE (inkl. Unterklassen) ein Sehtest vom Optiker erforderlich.
    Für Inhaber der alten Klasse 3, der Klassen C- und D ist ein augenärztliches Zeugnis vorzulegen.

    Sie können Sie den Antrag auch digital über https://portal.landkreis-harburg.de/ stellen. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie im Serviceportal für den Landkreis Harburg!


    Bei Wegfall einer Sehhilfe ist für Klassen A, B, BE (inkl. Unterklassen) ein Sehtest vom Optiker erforderlich.
    Für Inhaber der alten Klasse 3, der Klassen C- und D ist ein augenärztliches Zeugnis vorzulegen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Harburg: Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 28.10.2022

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Eu-Führerschein, Führerschein, Kartenführerschein, Fahrerlaubnis, alter Führerschein, alte Fahrerlaubnis, Führerschein umtauschen, Umtausch, Führerscheinumstellung, EU-Führerschein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)