Sterbeurkunde beantragen
Die Ausstellung einer Sterbeurkunde können Sie beim zuständigen Standesamt beantragen.
Beschreibung
Die Ausstellung einer Sterbeurkunde können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beim zuständigen Standesamt beantragen. Diese ist für verschiedene Verwaltungsvorgänge nach dem Ableben einer Person notwendig.
Hinweise für Bergen: Sterbeurkunde Ausstellung
Einsicht in das Sterberegister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus dem Sterberegister können vor Ablauf der Fortführungsfristen u. a. nur verlangen:
- Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge der verstorbenen Person,
- andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen,
- für das Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Verstorbenen gestellt wird,
- Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Angabe des Zweckes.
Einsicht in das Sterberegister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus dem Sterberegister können vor Ablauf der Fortführungsfristen u. a. nur verlangen:
- Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge der verstorbenen Person,
- andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen,
- für das Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Verstorbenen gestellt wird,
- Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Angabe des Zweckes.
Online-Dienst
Anforderung einer Sterbeurkunde
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zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, in dessen Bereich der Sterbefall eingetreten ist.
Zuständigkeit
Hinweise für Bergen: Sterbeurkunde Ausstellung
An das Standesamt des Sterbeortes.
An das Standesamt des Sterbeortes.
Ansprechpartner
Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 Uhr - 12:30 Uhr zusätzlich Dienstag 14:30 Uhr - 16:00 Uhr zusätzlich Donnerstag 14:30 Uhr - 17:00 Uhr Termine und Trauungen sind auch nach persönlicher Vereinbarung möglich. Trauungen an Sonnabenden: 1. Sonnabend im Monat.
Kontaktperson
Frau Tanja Rißmann
Frau Susanne Hallmann (Fachdienstleiterin Bürgerdienste)
Stadt Bergen
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Deichend 5 (vor dem Rathaus)
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Deichend 2 (beim Marktplatz)
Anzahl: 20
Gebühren: nein
Parkplatz: Deichend 5 (vor dem Rathaus)
Anzahl: 3
Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Bürgerkontakt: Montag - Mittwoch 8 - 17 Uhr Donnerstag 8 - 18 Uhr Freitag 8 - 12.30 Uhr Allgemeine Verwaltung (Fachämter): Montag + Mittwoch 8 - 13 Uhr Dienstag 8 - 17 Uhr Donnerstag 8 - 18 Uhr Freitag 8 - 12.30 Uhr oder nach Vereinbarung
Kontakt
Weitere Informationen
Rampe am Eingang zum Rathaus, Eingang Standesamt ebenerdig.
erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis (Kopie)
Hinweise für Bergen: Sterbeurkunde Ausstellung
Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge:
-
- Personalausweis oder Reisepass
andere Personen:
- Personalausweis oder Reisepass sowie ein Nachweis über das rechtliche oder berechtigte Interesse an der Ausstellung der Sterbeurkunde
Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge:
-
- Personalausweis oder Reisepass
andere Personen:
- Personalausweis oder Reisepass sowie ein Nachweis über das rechtliche oder berechtigte Interesse an der Ausstellung der Sterbeurkunde
Voraussetzungen
Berechtigt einen Antrag auf Ausstellung einer Sterbeurkunde zu stellen sind Sie als:
- Ehegatte und Lebenspartner der verstorbenen Person
- Vorfahre und Abkömmling der verstorbenen Person
(z. B. Kind, Enkelkind) - Geschwister der verstorbenen Person, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, oder
- andere Person, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Sie müssen mindesten 16 Jahre alt sein.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Bergen: Sterbeurkunde Ausstellung
§ 5 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 7 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 55 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 56 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 60 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 62 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 5 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 7 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 55 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 56 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 60 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 62 Personenstandsgesetz (PStG)
Rechtsbehelf
Lehnt das Standesamt Ihren Antrag auf Ausstellung einer Sterbeurkunde ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihnen die Sterbeurkunde auszustellen.
Verfahrensablauf
-
Sie stellen den Antrag auf Ausstellung der Sterbeurkunde beim zuständigen Standesamt.
-
Das Standesamt prüft Ihre Angaben und stellt, sofern Sie berechtigt sind, die Sterbeurkunde aus.
-
Das Standesamt übermittelt Ihnen die Sterbeurkunde, sofern keine persönliche Abholung vereinbart wurde.
-
Die Gebühren werden entweder vorab oder nach Übersendung / bei Abholung von Ihnen gezahlt.
Fristen
Die Frist für die Führung des Sterberegisters durch das Standesamt von 30 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.
Hinweise für Bergen: Sterbeurkunde Ausstellung
Für die Fortführung des Sterberegisters durch das Standesamt gilt eine Frist von 30 Jahren. Danach gelten hierfür die jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften.
Für die Fortführung des Sterberegisters durch das Standesamt gilt eine Frist von 30 Jahren. Danach gelten hierfür die jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften.
Kosten
Ausstellung einer Sterbeurkunde: Gebühr 15.0 EUR
Jedes weitere Exemplar, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird: Gebühr 7.5 EUR
Hinweise für Bergen: Sterbeurkunde Ausstellung
- Gebühr: 15,00 EUR
- Gebühr: 7,50 EUR
für jedes weitere Exemplar der Urkunde, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird
- Gebühr: 15,00 EUR
- Gebühr: 7,50 EUR
für jedes weitere Exemplar der Urkunde, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 16.06.2022
Stichwörter
Sterbebescheinigung, Sterbeurkunde Ausstellung