Schülerfahrtkosten
Beschreibung
Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.
Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.
Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht; in der Regel sind die Entfernungen zwischen ca. 2 und 5 km festgesetzt, je nach Alter und örtlichen Verhältnissen.
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Rechtsgrundlagen
Grundlage für die Schülerbeförderung ist § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes. Darauf aufbauend trifft die Satzung des Landkreises Osnabrück weitere Regelungen. Die im Stadtgebiet wohnenden und anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler sind unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen bzw. ihren Erziehungsberechtigten sind die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Anspruch
Anspruchsberechtigt sind die Schülerinnen und Schüler die in einer bestimmten Mindestentfernung zur Schule wohnen. Die Prüfung des Anspruchs erfolgt durch die Stadtverwaltung. Gemessen wird der kürzeste Weg von der Haustür des Wohnhauses bis zur Schule. Folgende Mindestentfernungen müssen erfüllt sein:
- Klassen 1 bis 4 - 2,0 km
- Klassen 5 und 6 - 3,0 km
- Klassen 7 bis 10 - 4,0 km
Grundsätzlich erfolgt die Beförderung im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Hierfür wird eine personalisierte Schülersammelzeitkarte ausgestellt und über die Schule ausgehändigt. In Ausnahmefällen werden Schülerinnen und Schüler mit anderen Fahrzeugen zur Schule gebracht. Weitere Informationen und die Anträge hierfür erhalten Sie in der Schule oder bei der Stadtverwaltung.
Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden oder vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Schulweg in angemessener Zeit ohne fremde Hilfe zurückzulegen, haben, ohne Rücksicht auf die Mindestentfernung, einen Anspruch auf Beförderung zur Schule oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen. Der Nachweis der Beförderungsbedürftigkeit geschieht in der Regel durch ein ärztliches Attest.
Schülersammelzeitkarte
Der Antrag auf Ausstellung einer Schülersammelzeitkarte wird über die Schule gestellt. Im Falle eines Umzugs, Schulwechsels oder Schulabgangs ist die Fahrkarte unverzüglich zurückzugeben. Für die neue Adresse oder Schule muss eine neue Fahrkarte beantragt werden. Bei Verlust oder Beschädigung der Karte ist das Schulsekretariat zu informieren.
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Zuständigkeit
Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt
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Schulsekretariate
Ansprechpartner
Landkreis Osnabrück - FD 4 - Abt. 4.1 Allgemeine Schulverwaltung / Schülerbeförderung
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 80 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 10 Gebühren: nein - Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 4 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.
Kontakt
Rechtsgrundlage(n)
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
Bus, Mobilitätsticket, Schülerzeitkarte, Schulbus, Monatskarte, Busfahrkarte, Schülerbeförderung, Schulbeförderung