Schülerbeförderung ErstattungOnline erledigen

    Schülerfahrtkosten

    Beschreibung

    Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.

    Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.

    Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

    Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.

    Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht; in der Regel sind die Entfernungen zwischen ca. 2 und 5 km festgesetzt, je nach Alter und örtlichen Verhältnissen.

    Hinweise für Friesland: Schülerbeförderung und Fahrtkostenerstattung

    Allgemeine Informationen

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    Antrag Jugendticket: Laden Sie ein Bild für die Busfahrkarte hoch, auf dem das Gesicht gut erkennbar ist. Bitte haben Sie Verständnis, dass der Antrag sonst nicht weiter bearbeitet werden kann.

    Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, wenn sie außerhalb des Nahbereiches der jeweiligen Schule wohnen.

    Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, erste Klasse der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.

    Nahbereiche sind in Lageplänen dargestellte Entfernungszonen, die für jede Schule in Abhängigkeit von der Schulform zur Abgrenzung der Ansprüche festgelegt werden. Darüber hinaus werden folgende Entfernungsobergrenzen (kürzester benutzbarer Fußweg) für den Schulweg festgelegt, bei deren Überschreitung in jedem Fall ein Anspruch besteht:

    Grundschule:

    2,5 km

    5./6. Klasse:

    4,0 km

    ab der 7. Klasse:

    5,0 km (gilt auch für BBS)

    Grundsätzlich erfolgt die Fahrkartenbestellung über die Schulen, welche dafür dem Landkreis nach Ablauf der Anmeldefristen die entsprechenden Daten zur Verfügung stellen, damit die Fahrtkarten bei den Busunternehmen bestellt werden können. Die Schülerinnen und Schüler erhalten ihre Fahrkarten dann innerhalb der ersten Woche nach den Sommerferien.

    Ein Anspruch auf Beförderung besteht neben den o.g. Kriterien nur zwischen Wohnort und Schule und zu den üblichen Unterrichtszeiten nach Stundenplan. Bei Unterrichtsausfällen oder Erkrankung besteht somit kein Anspruch auf eine Beförderung außerhalb des Fahrplanes.

    Wichtige Hinweise

    Ab dem Schuljahr 2020/21 besteht ab der 11. Klasse an allgemein- und berufsbildenden Schulen ein Anspruch auf Erstattung von 50 % der Kosten für Schülerfahrkarten (siehe § 7a der Satzung). Die Fahrkarten müssen zunächst selber gekauft werden und Anträge auf Erstattung können frühestens nach dem 1. Schulhalbjahr unter Vorlage der Fahrkarten/Belege und des Zeugnisses oder einer Schulbescheinigung gestellt werden.

    Bitte beachten Sie, dass der Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr beim Landkreis Friesland geltend gemacht werden muss.

    Verlust der Jugendtickets

    Bei Verlust der Jugendtickets wenden Sie sich bitte an das zuständige Busunternehmen:

    Südkreis: Bruns Omnibusverkehr GmbH, Tel.: 04451/9240

    Nordkreis: Weser-Ems-Bus, Tel.: 04461/94900

    Sande Richtung WHV: Fass Reisen, Tel.: 04421/84360



    Online-Dienste

    Antrag Jugendticket

    ID: L100040_458908581

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    Erstattung von Schülerbeförderungskosten

    ID: L100040_436295888

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    Zuständigkeit

    Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt

    Ansprechpartner

    Landkreis Friesland - Fachbereich Planung, Bauordnung und Gebäudemanagement

    Adresse

    Hausanschrift

    Beethovenstr. 1

    26441 Jever

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04461 919-0

    Fax: 04461 919-8890

    E-Mail: planung@friesland.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Fachbereichsleiter: Herr R. Neuhaus Stellvertreter: Herr Ü. Alpaslan

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Sprachversion

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Bus, Schulbus, Monatskarte, Schülerbeförderung, Schülerzeitkarte, Mobilitätsticket, Busfahrkarte, Schulbeförderung

    Sprachversion

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