Schülerfahrtkosten
Beschreibung
Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.
Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.
Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht; in der Regel sind die Entfernungen zwischen ca. 2 und 5 km festgesetzt, je nach Alter und örtlichen Verhältnissen.
Hinweise für Edewecht: Spezialisierung
Schülerbeförderung meint die Beförderung der Schülerinnen und Schüler über einen längeren Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung beziehungsweise Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen; grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.
Eine Beförderungspflicht beziehungsweise ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, das heißt im einzelnen:
- Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen
- Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen
- Schülerinnen und Schüler der 11. und 12. Schuljahrgänge im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Förderschulen
- Schülerinnen und Schüler der Berufseinstiegsschule
- Schülerinnen der ersten Klassen von Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Bezirk wohnenden betroffenen Kinder und Jugendlichen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen beziehungsweise ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nahegelegensten Schule der gewählten Schulform.
Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (ÖPNV, freigestellter Schülerverkehr) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, bei der die Beförderungs- und Erstattungspflicht beginnt, festlegen. Näheres ist in der Satzung über die Schülerbeförderung geregelt.
Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende, die keinen Anspruch auf eine kostenlose Beförderung haben, können an einer Vorverkaufsstelle 7-Tage Tickets zu einem ermäßigtem Preis und TIM-Tickets erwerben.
Schülerbeförderung meint die Beförderung der Schülerinnen und Schüler über einen längeren Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung beziehungsweise Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen; grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.
Eine Beförderungspflicht beziehungsweise ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, das heißt im einzelnen:
- Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen
- Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen
- Schülerinnen und Schüler der 11. und 12. Schuljahrgänge im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Förderschulen
- Schülerinnen und Schüler der Berufseinstiegsschule
- Schülerinnen der ersten Klassen von Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Bezirk wohnenden betroffenen Kinder und Jugendlichen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen beziehungsweise ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nahegelegensten Schule der gewählten Schulform.
Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (ÖPNV, freigestellter Schülerverkehr) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, bei der die Beförderungs- und Erstattungspflicht beginnt, festlegen. Näheres ist in der Satzung über die Schülerbeförderung geregelt.
Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende, die keinen Anspruch auf eine kostenlose Beförderung haben, können an einer Vorverkaufsstelle 7-Tage Tickets zu einem ermäßigtem Preis und TIM-Tickets erwerben.
Online-Dienst
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Zuständigkeit
Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt
Ansprechpartner
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Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
Monatskarte, Schülerbeförderung, Mobilitätsticket, Busfahrkarte, Schulbeförderung, Schulbus, Bus, Schülerzeitkarte
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