Schülerbeförderung Erstattung

    Schülerfahrtkosten

    Beschreibung

    Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.

    Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.

    Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

    Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.

    Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht; in der Regel sind die Entfernungen zwischen ca. 2 und 5 km festgesetzt, je nach Alter und örtlichen Verhältnissen.

    Hinweise für Stade: Schülerbeförderung

    Allgemeine Informationen

    Fahrplanänderungen  können auf der Internetseite der KVG eingesehen werden:

    https://www.kvg-bus.de/aktuelles/fahrplanwechsel/stade/

    Grundlagen für die Schülerbeförderung sind:

    in den jeweils geltenden Fassungen.


    Nach diesen Grundlagen hat der Landkreis Stade als Träger der Schülerbeförderung die in seinem Gebiet wohnenden

    • Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder
    • Kinder, die an besonderen Sprachfördermaßnahmen gem. § 64 Abs. 3 NSchG teilnehmen

    sowie die Schülerinnen und Schüler

    • der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen,
    • der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen,
    • der Berufseinstiegsschule Klasse 1 und Klasse 2 und
    • der ersten Klasse von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluss I [Realschulabschluss] besuchen

    zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

    Dieser Beförderungs- oder Erstattungsanspruch besteht aber nur unter den Voraussetzungen der Regelungen der Satzung über die Schülerbeförderung. Insbesondere müssen folgende Schulwegmindestentfernungen erreicht werden:

    Jahrgangsstufen

    Entfernung

    Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an einer besonderen Sprachfördermaßnahme teilnehmen sowie Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs (1. bis 4. Schuljahrgang)

    2 km

    Schülerinnen und Schüler des 5. und 6. Schuljahrganges

    3 km

    Schülerinnen und Schüler des 7. bis 10. Schuljahrganges

    4 km

    Schülerinnen und Schüler des Berufseinstiegsschule Klasse 1 und Klasse 2 (früher -BVJ- und -BEK-) sowie der ersten Klassen von Berufsfachschulen, die diese ohne Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - besuchen

    5 km

    Der Anspruch besteht nur für den Schulweg und nur zum Besuch der nach dem Lehr- und Unterrichtsplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen. Schulweg ist der kürzeste Weg zwischen der Wohnung einer Schülerin/eines Schülers und dem nächstgelegenen benutzbaren Eingang des Schulgebäudes.
    Die Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr wird mit folgenden Verkehrsunternehmen durchgeführt:

    Kraftverkehrsgesellschaft mbH - KVG -

    Aktuelle Fahrpläne können Sie unter www.fahrplanbuch.de aufrufen.

    Darüber hinaus werden verschiedene überwiegend im Kreisgebiet Stade ansässige Taxi- und Mietwagenunternehmen mit der Durchführung von Sonderbeförderungsfahrten beauftragt.


    Ausstellung von Schülersammelzeitkarten (HVV-Cards)
    Für die Schülerbeförderung im Landkreis Stade gilt grundsätzlich der Tarif des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV). Den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern werden vom Landkreis Stade im Onlineverfahren auf Antrag die erforderlichen HVV-Cards ausgestellt und über die Schulen ausgehändigt.

    Anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler stellen schnellstmöglich einen Erstantrag auf Ausstellung einer HVV-Card. Bestandsschülerinnen und Schüler stellen nur noch bei Umzug und/oder Schulwechsel einen Änderungsantrag. Schülerinnen und Schüler behalten solange, wie die Anspruchsberechtigung erfüllt ist, ihre HVV-Card. Sollte die Anspruchsberechtigung nicht mehr erfüllt sein, werden die HVV-Cards von hier gesperrt und können vernichtet werden.

    Ferner ist zu beachten, dass ein Antrag nur gestellt werden sollte, wenn die Schülerin/der Schüler schultäglich das öffentliche Verkehrsmittel nutzt.

    Schülerbeförderung bei dauernder oder vorübergehender Behinderung (Sonderbeförderungen)
    Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen, haben auch unabhängig von den o. g. Mindestentfernungen einen Beförderungsanspruch. Allerdings ist die Beförderungsbedürftigkeit durch Vorlage eines aktuellen (fach-) ärztlichen Attestes nachzuweisen. Der Träger der Schülerbeförderung kann zudem eine amtsärztliche Bescheinigung verlangen.


    Schülerbeförderung mit privaten Fahrzeugen
    In den Fällen, in denen ein öffentliches Verkehrsmittel nicht genutzt werden kann, können den Schülerinnen und Schüler oder deren Erziehungsberechtigten auch die Kosten für die Benutzung eines privaten Fahrzeuges erstattet werden. Da die Benutzung eines privaten Fahrzeuges einen Ausnahmefall darstellt, ist die Zulässigkeit vorab mit dem Landkreis zu klären.

    Den ausgefüllten Antrag leiten Sie dem Landkreis Stade bitte über die Schule zu.


    Erstattung von Schülerbeförderungskosten
    Nutzt eine Schülerin/ein Schüler ein öffentliches Verkehrsmittel nur an einzelnen Tagen oder für einen kurzen Zeitraum, so wird ihr/ihm hierfür keine Schülersammelzeitkarte ausgestellt, sondern es gilt folgende Vorgehensweise:

    • Die Schülerin/Der Schüler erwirbt die günstigsten notwendigen Fahrkarten (z.B. Einzelfahrscheine oder auch Schülermonatskarte).
    • Die benutzten Fahrkarten sind zu sammeln und zusammen mit dem Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten über die Schule vorzulegen. Nicht nachgewiesene Fahrtkosten werden nicht erstattet.
    • Erstattungsanträge sind gemeinsam mit den Fahrbelegen spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr über die Schule einzureichen. Anträge, die nicht termingemäß eingehen, können nicht berücksichtigt werden. Es gilt der Posteingangsstempel des Landkreises.

    Erstattungsanträge erhalten Sie entweder als Download oder in den Schulen. Nach Prüfung des Antrages durch den Landkreis werden die erstattungsfähigen Kosten an den Antragsteller überwiesen.


    Betriebspraktikum
    Auch für Fahrten zum Betriebspraktikum besteht ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für die Inanspruchnahme eines vorhandenen öffentlichen Personennahverkehrs oder für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges bis zu einer Entfernung von 30 km zwischen Wohnung und Praktikumsstelle. Es gelten im übrigen die oben beschriebenen Anspruchsvoraussetzungen und Regelungen zum Erstattungsverfahren.


    Durchführung des Schulunterrichts und der Schülerbeförderung bei schlechten Witterungsverhältnissen
    Im Falle besonderer Gefahrensituationen kann der Landrat kreisweit den Ausfall des Schulunterrichts und der Schülerbeförderung verfügen. Nähere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier.



    Allgemeine Informationen

    Fahrplanänderungen können auf der Internetseite der KVG eingesehen werden:

    https://www.kvg-bus.de/aktuelles/fahrplanwechsel/stade/

    Grundlagen für die Schülerbeförderung sind:

    in den jeweils geltenden Fassungen.


    Nach diesen Grundlagen hat der Landkreis Stade als Träger der Schülerbeförderung die in seinem Gebiet wohnenden

    • Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder
    • Kinder, die an besonderen Sprachfördermaßnahmen gem. § 64 Abs. 3 NSchG teilnehmen

    sowie die Schülerinnen und Schüler

    • der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen,
    • der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen,
    • der Berufseinstiegsschule Klasse 1 und Klasse 2 und
    • der ersten Klasse von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluss I [Realschulabschluss] besuchen

    zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

    Dieser Beförderungs- oder Erstattungsanspruch besteht aber nur unter den Voraussetzungen der Regelungen der Satzung über die Schülerbeförderung. Insbesondere müssen folgende Schulwegmindestentfernungen erreicht werden:

    Jahrgangsstufen

    Entfernung

    Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an einer besonderen Sprachfördermaßnahme teilnehmen sowie Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs (1. bis 4. Schuljahrgang)

    2 km

    Schülerinnen und Schüler des 5. und 6. Schuljahrganges

    3 km

    Schülerinnen und Schüler des 7. bis 10. Schuljahrganges

    4 km

    Schülerinnen und Schüler des Berufseinstiegsschule Klasse 1 und Klasse 2 (früher -BVJ- und -BEK-) sowie der ersten Klassen von Berufsfachschulen, die diese ohne Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - besuchen

    5 km

    Der Anspruch besteht nur für den Schulweg und nur zum Besuch der nach dem Lehr- und Unterrichtsplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen. Schulweg ist der kürzeste Weg zwischen der Wohnung einer Schülerin/eines Schülers und dem nächstgelegenen benutzbaren Eingang des Schulgebäudes.
    Die Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr wird mit folgenden Verkehrsunternehmen durchgeführt:

    Kraftverkehrsgesellschaft mbH - KVG -

    Aktuelle Fahrpläne können Sie unter www.fahrplanbuch.de aufrufen.

    Darüber hinaus werden verschiedene überwiegend im Kreisgebiet Stade ansässige Taxi- und Mietwagenunternehmen mit der Durchführung von Sonderbeförderungsfahrten beauftragt.


    Ausstellung von Schülersammelzeitkarten (HVV-Cards)
    Für die Schülerbeförderung im Landkreis Stade gilt grundsätzlich der Tarif des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV). Den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern werden vom Landkreis Stade im Onlineverfahren auf Antrag die erforderlichen HVV-Cards ausgestellt und über die Schulen ausgehändigt.

    Anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler stellen schnellstmöglich einen Erstantrag auf Ausstellung einer HVV-Card. Bestandsschülerinnen und Schüler stellen nur noch bei Umzug und/oder Schulwechsel einen Änderungsantrag. Schülerinnen und Schüler behalten solange, wie die Anspruchsberechtigung erfüllt ist, ihre HVV-Card. Sollte die Anspruchsberechtigung nicht mehr erfüllt sein, werden die HVV-Cards von hier gesperrt und können vernichtet werden.

    Ferner ist zu beachten, dass ein Antrag nur gestellt werden sollte, wenn die Schülerin/der Schüler schultäglich das öffentliche Verkehrsmittel nutzt.

    Schülerbeförderung bei dauernder oder vorübergehender Behinderung (Sonderbeförderungen)
    Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen, haben auch unabhängig von den o. g. Mindestentfernungen einen Beförderungsanspruch. Allerdings ist die Beförderungsbedürftigkeit durch Vorlage eines aktuellen (fach-) ärztlichen Attestes nachzuweisen. Der Träger der Schülerbeförderung kann zudem eine amtsärztliche Bescheinigung verlangen.


    Schülerbeförderung mit privaten Fahrzeugen
    In den Fällen, in denen ein öffentliches Verkehrsmittel nicht genutzt werden kann, können den Schülerinnen und Schüler oder deren Erziehungsberechtigten auch die Kosten für die Benutzung eines privaten Fahrzeuges erstattet werden. Da die Benutzung eines privaten Fahrzeuges einen Ausnahmefall darstellt, ist die Zulässigkeit vorab mit dem Landkreis zu klären.

    Den ausgefüllten Antrag leiten Sie dem Landkreis Stade bitte über die Schule zu.


    Erstattung von Schülerbeförderungskosten
    Nutzt eine Schülerin/ein Schüler ein öffentliches Verkehrsmittel nur an einzelnen Tagen oder für einen kurzen Zeitraum, so wird ihr/ihm hierfür keine Schülersammelzeitkarte ausgestellt, sondern es gilt folgende Vorgehensweise:

    • Die Schülerin/Der Schüler erwirbt die günstigsten notwendigen Fahrkarten (z.B. Einzelfahrscheine oder auch Schülermonatskarte).
    • Die benutzten Fahrkarten sind zu sammeln und zusammen mit dem Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten über die Schule vorzulegen. Nicht nachgewiesene Fahrtkosten werden nicht erstattet.
    • Erstattungsanträge sind gemeinsam mit den Fahrbelegen spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr über die Schule einzureichen. Anträge, die nicht termingemäß eingehen, können nicht berücksichtigt werden. Es gilt der Posteingangsstempel des Landkreises.

    Erstattungsanträge erhalten Sie entweder als Download oder in den Schulen. Nach Prüfung des Antrages durch den Landkreis werden die erstattungsfähigen Kosten an den Antragsteller überwiesen.


    Betriebspraktikum
    Auch für Fahrten zum Betriebspraktikum besteht ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für die Inanspruchnahme eines vorhandenen öffentlichen Personennahverkehrs oder für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges bis zu einer Entfernung von 30 km zwischen Wohnung und Praktikumsstelle. Es gelten im übrigen die oben beschriebenen Anspruchsvoraussetzungen und Regelungen zum Erstattungsverfahren.


    Durchführung des Schulunterrichts und der Schülerbeförderung bei schlechten Witterungsverhältnissen
    Im Falle besonderer Gefahrensituationen kann der Landrat kreisweit den Ausfall des Schulunterrichts und der Schülerbeförderung verfügen. Nähere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier.



    Online-Dienst

    Schülerbeförderung

    ID: L100040_534861533

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 25.01.2024 (von: Webservice, Online-Dienste Landkreis Stade)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt

    Ansprechpartner

    Wirtschaft, Verkehr und Bildung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Sande 1

    21682 Stade

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04141 12-0

    E-Mail: bildung@landkreis-stade.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Das Amt für Wirtschaft, Verkehr und Bildung hat unterschiedliche Aufgaben. So werden die Belange des Landkreises Stade als Schulträger für die Gymnasien in Stade und Harsefeld, die Berufsbildenden Schulen und die Förderschulen wahrgenommen. Im Hinblick auf die Schulentwicklungsplanung ist der Landkreis gefordert bei der Einrichtung Integrierter Gesamtschulen und der neuen Oberschulen. Weiter wird die Schülerbeförderung organisiert und es werden jährlich für die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler Zeitfahrausweise ausgestellt. Ein weiteres Betätigungsfeld stellen die Angelegenheiten des ÖPNVs und die Mitgliedschaft des Landkreises Stade im Hamburger Verkehrsverbund (HVV) dar. Bei Fragen der Wirtschafts-, Tourismus- und Landwirtschaftsförderung ist es erster Ansprechpartner der Kreisverwaltung. Für die EU-Förderung ist hier eine Servicestelle als Verwaltungsdienstleistung eingerichtet. Die einheitliche Stelle des sogenannten "Einheitlichen Ansprechpartners" ist im Amt für Wirtschaft, Verkehr und Bildung verortet. Der Landkreis Stade versteht sich als Bildungsregion. Die Bildungsregion Landkreis Stade wird in seiner Weiterentwicklung durch das Amt für Wirtschaft, Verkehr und Bildung eingerichtete Bildungsbüro unterstützt. Der Bildungslotse ist das Online-Portal für alle Bildungsanbieter im Landkreis Stade. Er bündelt die Vielfalt der Bildungsregion und macht sie sichtbar und zugängig. Informieren Sie sich auf der Internetseite über die Aufgaben des Amtes für Wirtschaft, Verkehr und Bildung. Wenn Sie weitere Fragen haben oder Hinweise geben möchten, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes gerne zur Verfügung.

    Version

    Technisch erstellt am 07.03.2020 (von: Webservice, Landkreis Stade)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Stade)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Formulare

    Hinweise für Stade: Schülerbeförderung

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    Schuljahresunabhängige Anträge/Vordrucke

    Schülerbeförderung - allgemeines Merkblatt des HVV zur HVV-Card

    Schülerbeförderung - Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten

    Schülerbeförderung - Anlage Pkw-Benutzung zum Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten
    Bitte beachten Sie: Die Anlage Pkw-Benutzung kann nur zusammen mit dem Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten eingereicht werden.

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    Schuljahresunabhängige Anträge/Vordrucke

    Schülerbeförderung - allgemeines Merkblatt des HVV zur HVV-Card

    Schülerbeförderung - Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten

    Schülerbeförderung - Anlage Pkw-Benutzung zum Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten
    Bitte beachten Sie: Die Anlage Pkw-Benutzung kann nur zusammen mit dem Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten eingereicht werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Monatskarte, Schülerbeförderung, Mobilitätsticket, Busfahrkarte, Schulbeförderung, Schulbus, Bus, Schülerzeitkarte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)