Schülerfahrtkosten
Beschreibung
Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.
Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.
Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht; in der Regel sind die Entfernungen zwischen ca. 2 und 5 km festgesetzt, je nach Alter und örtlichen Verhältnissen.
Online-Dienste
Antrag auf Ausstellung einer Schülersammelzeitkarte im öffentlichen Personennahverkehr oder eines Berechtigungsausweises im freigestellten Schülerverkehr
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Antrag auf Ausstellung einer Schülersammelzeitkarte im öffentlichen Personennahverkehr oder eines Berechtigungsausweises im freigestellten Schülerverkehr
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Antrag auf Ausstellung von Schülersammelzeitkarten zu den Berufsbildenden Schulen im Landkreis Rotenburg (Wümme)
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Zuständigkeit
Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Schülerfahrtkosten - Schülerbeförderung
Bitte wenden Sie sich an den für Ihr Gebiet zuständigen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin. Den Namen des Ansprechpartners für Ihre Region finden Sie unten auf der Seite im Dokument "Zuständigkeiten Schülerbeförderung".
Alle Sachbearbeiter sind unter der E-Mail schuelerbefoerderung@lk-row.de oder per Telefon unter der 04261 983-2626 zu erreichen.
Ansprechpartner
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeiten der Verwaltung: Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Weitere Informationen
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Schülerfahrtkosten - Schülerbeförderung
- Satzung über die Schülerbeförderung
- Antrag Fahrtkostenerstattung
- Apps - Schneller informiertAktuelle Meldungen und Infos direkt aufs Handy.
- Unterrichtsausfall bei extremen Witterungsverhälnissen
- Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur - SchulgesetzDie in Niedersachsen möglichen Schulformen sind im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) im Einzelnen geregelt.
- Zuständigkeiten Schülerbeförderung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
Schulbeförderung, Schulbus, Schülerzeitkarte, Busfahrkarte, Bus, Schülerbeförderung, Mobilitätsticket, Monatskarte