Schülerbeförderung ErstattungOnline erledigen

    Schülerfahrtkosten

    Beschreibung

    Schülerbeförderung ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung besteht nur für bestimmte Schülergruppen, grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten die Kosten zu tragen.

    Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich auf den im Gesetz aufgeführten Personenkreis, d. h. die Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie der 11. und 12. Schuljahrgänge der Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Klasse 1 der Berufsfachschulen ohne Realschulabschluss.

    Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden betreffenden Personen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

    Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.

    Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart (Schulbusse, ÖPNV) als auch die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Davon wird in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht; in der Regel sind die Entfernungen zwischen ca. 2 und 5 km festgesetzt, je nach Alter und örtlichen Verhältnissen.

    Hinweise für Göttingen: Schülerbeförderung - Fahrtkostenerstattung

    Schülerjahreskarten

    Der Landkreis Göttingen prüft den Anspruch auf eine Schülerjahreskarte (insbesondere Prüfung der Entfernung zwischen Wohnort und Schule) und stellt die Schülerjahreskarten aus. Die Anspruchsberechtigung ergibt sich aus § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes sowie der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Göttingen (siehe "Rechtsgrundlagen").

    Informationen zu den Fahrplänen erhalten Sie beim  Zweckverband Verkehrsverbund Süd-Niedersachsen.

    Schülerfahrtkosten - Kostenerstattung

    Der Landkreis Göttingen bearbeitet die Anträge auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg für Schülerinnen und Schüler, die keine Schülerjahreskarten, aber einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen haben. Die Anspruchsberechtigung ergibt sich aus § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes sowie der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Göttingen (siehe "Rechtsgrundlagen").

    Online-Dienst

    Zum Serviceportal Landkreis Göttingen

    ID: L100040_549646355

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Zuständigkeit

    Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt

    Hinweise für Göttingen: Schülerbeförderung - Fahrtkostenerstattung

    Landkreis Göttingen, Fachdienst allgemeine Schulangelegenheiten, Team Schülerbeförderung

    Ansprechpartner

    Für Kreis Göttingen (Niedersachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Hinweise für Göttingen: Schülerbeförderung - Fahrtkostenerstattung

    Diese Dienstleistung ist kostenlos.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Bus, Schulbus, Monatskarte, Schülerbeförderung, Schülerzeitkarte, Mobilitätsticket, Busfahrkarte, Schulbeförderung

    Sprachversion

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

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