Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger

    Schornsteinfeger

    Beschreibung

    Die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen über die Durchführung von Feuerstättenschauen und anlassbezogener Überprüfungen sowie die Festlegung  der im konkreten Einzelfall  erforderlichen  Schornsteinfegerarbeiten (Feuerstättenbescheid) bis zur Überwachung der Erfüllung der Eigentümerverpflichtungen und Durchführung von Ersatzvornahmen auf Veranlassung der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Schornsteinfegerangelegenheiten

    Neues Schornsteinfegerrecht


    Bereits seit einigen Jahren gilt das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Wesentliche Neuerungen sind die Lockerung des Kehrmonopols und die Übertragung der Verantwortung und Haftung der Durchführung der Kehr- und Überprüfungstätigkeiten auf die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer.

    Vorher lag die Verantwortung für die an Feuerstätten und Abgasanlagen notwendigen Arbeiten beim jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisterin oder -meister. Diese oder dieser hat in ihrem oder seinem Bezirk unaufgefordert die Arbeiten fristgerecht durchgeführt.

    Ab dem 01. Januar 2013 wurde die Verantwortung auf den Hauseigentümer oder die Hauseigentümerin übertragen. Das bedeutet, dass jeder zugelassene Schornsteinfegerbetrieb mit Reinigungs-, Mess- und Überprüfungsaufgaben beauftragt werden kann.

    Damit auch in Zukunft die Sicherheit gewährleistet bleibt, hat die gesetzgebende Instanz für die hoheitlichen Aufgaben wie Brandschutz und die Abnahme von Feuerungsanlagen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder -feger vorgesehen. Diese sind nach wie vor in dem jeweiligen Kehrbezirk für alle Haushalte zuständig und führen zweimal innerhalb von 7 Jahren eine Feuerstättenschau durch.

    Die jetzigen Kehrbezirksinhaberinnen und -inhaber versenden an jeden Hauseigentümer oder jede Hauseigentümerin einen (kostenpflichtigen)  Feuerstättenbescheid. Aus diesem Feuerstättenbescheid kann der Hauseigentümer oder die Hauseigentümerin entnehmen, welche Arbeiten in welchem Zeitraum durchgeführt werden müssen.

    Zum Nachweis, dass die erforderlichen Tätigkeiten von einer zugelassenen Schornsteinfegerin oder Schornsteinfeger durchgeführt wurden, ist ein Formblatt zu führen (Anlage zum Feuerstättenbescheid). Dieses ist der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder -feger anschließend unaufgefordert vorzulegen.

    Wenn man sich als Hauseigentümerin oder Hauseigentümer lästige Terminverfolgungen und den Aufwand mit Formalitäten ersparen möchte, kann man selbstverständlich auch die bisherige Kehrbezirksinhaberin oder -inhaber mit der weiteren Durchführung der Arbeiten beauftragen. Dann wird diese oder dieser wie gewohnt alle Termine wahrnehmen.

    Für weitere Informationen stehen wir in einem persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt.

    Diese kommunalen Behörden führen auch die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

    Ansprechpartner

    Stadt Oldenburg - Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Pferdemarkt 14

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr Donnerstag: 8 bis 18 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Fax: 0441 235-2055

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    E-Mail: ordnung@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    Der Fachdienst ist für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig. Zu seinen Aufgaben gehören die Abwehr von Gefahren, Waffenangelegenheiten, Jagd- und Fischereiwesen, Betrieb des Tierheimes und das Marktwesen (Wochenmärkte, Vergnügungsmärkte), das kommunale Gewerberecht (Gewerbean- und -abmeldungen, Reisegewerbekarten, Handwerksrecht, Überwachung von Gaststätten) und die Erteilung von Verwarnungen oder der Erlass von Bußgeldbescheiden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.

    Version

    Technisch geändert am 09.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Die Gebühren werden vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf der Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung erhoben und sind vom Grundstückseigentümer bzw. von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Haus- und Wohnungseigentümer können ab 2013 wählen, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen turnusmäßigen Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten  beauftragen. Das beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführte Schornsteinfegerregister ermöglicht eine schnelle und unbürokratische Feststellung, welcher Schornsteinfegerbetrieb berechtigt ist, staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen.

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 12.02.2013

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Kehrbezirke, Bezirksschornsteinfeger

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

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