Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Saisonkennzeichen

    Beschreibung

    Saisonkennzeichen sind für Fahrzeuge wie Motorräder, Cabrios oder Wohnmobile gedacht, die nur zu bestimmten Jahreszeiten benutzt werden. Deren Besitzerinnen/Besitzer beziehungsweise Halterinnen/Halter können sich damit das häufige An- und Abmelden ersparen. Der Versicherungsschutz und die Beitragspflicht ruhen im Zeitraum außerhalb des Betriebszeitraumes. Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens angeführt (z. B. 05/11 = das Fahrzeug darf von Mai bis November benutzt werden).

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Saisonkennzeichen

    Allgemeine Informationen


    Ein Saisonkennzeichen kann sinnvoll sein, wenn Sie das Fahrzeug nur zu bestimmten, immer wiederkehrenden Jahreszeiten benutzen möchten. Dadurch können Sie sich das saisonabhängige An- und Abmelden ersparen. Saisonkennzeichen werden deshalb häufig für Motorräder, Wohnmobile, Wohnwagen, Cabrios oder auch für Oldtimer verwendet, sind aber für alle Fahrzeugarten möglich.

    Den Betriebszeitraum (also in welchen Monaten Sie das Fahrzeug in jedem Jahr benutzen wollen) legen Sie bei der Zulassung des Fahrzeugs einmalig fest. Er muss mindestens zwei und darf maximal elf Monate betragen. Der Betriebszeitraum (z.B. 04-10 für den Zeitraum von April bis Oktober) wird auf dem Kennzeichenschild mit eingeprägt.

    Außerhalb dieses Betriebszeitraums darf das Fahrzeug nicht in Betrieb genommen und nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden (also nur auf privaten Grundstücken / Garage).



    Allgemeine Informationen


    Ein Saisonkennzeichen kann sinnvoll sein, wenn Sie das Fahrzeug nur zu bestimmten, immer wiederkehrenden Jahreszeiten benutzen möchten. Dadurch können Sie sich das saisonabhängige An- und Abmelden ersparen. Saisonkennzeichen werden deshalb häufig für Motorräder, Wohnmobile, Wohnwagen, Cabrios oder auch für Oldtimer verwendet, sind aber für alle Fahrzeugarten möglich.

    Den Betriebszeitraum (also in welchen Monaten Sie das Fahrzeug in jedem Jahr benutzen wollen) legen Sie bei der Zulassung des Fahrzeugs einmalig fest. Er muss mindestens zwei und darf maximal elf Monate betragen. Der Betriebszeitraum (z.B. 04-10 für den Zeitraum von April bis Oktober) wird auf dem Kennzeichenschild mit eingeprägt.

    Außerhalb dieses Betriebszeitraums darf das Fahrzeug nicht in Betrieb genommen und nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden (also nur auf privaten Grundstücken / Garage).



    Online-Dienst

    i-Kfz-Portal

    ID: L100040_429060854

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 18.06.2021 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Saisonkennzeichen

    Die Zuständigkeit bei allen Zulassungsangelegenheiten liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland, können Sie sich an die Zulassungsstelle Jever oder an die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel wenden. Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen sind unabhängig vom Wohnsitz in allen Kfz-Zulassungsstellen möglich.

    Die Zuständigkeit bei allen Zulassungsangelegenheiten liegt bei der Kfz-Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Friesland, können Sie sich an die Zulassungsstelle Jever oder an die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel wenden. Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen sind unabhängig vom Wohnsitz in allen Kfz-Zulassungsstellen möglich.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Straßenverkehr - Zulassungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Bullhamm 13

    26441 Jever

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04461 919-8787

    E-Mail: zulassungsstelle@friesland.de

    Formulare

    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer - (Niedersachsen)

    Weitere Informationen

    Die Außenstelle der Zulassungsstelle in Varel erreichen Sie unter: 04451/953-400

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) mit Angabe des Saisonzeitraumes
    • Zulassungsbescheinigung Teil I
    • Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Betriebserlaubnis (für zulassungsfreie, aber kennzeichenpflichtige Fahrzeuge)
    • Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung (HU)
      • entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war
    • bisherige Kennzeichen
    • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
      • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
      • Alternativ:
        • Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
        • Nachweis der Steuerbefreiung
    • gegebenenfalls Bescheinigung über die vor dem 1. Oktober 2005 erfolgte Abmeldung/Stilllegung

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

    bei Firmen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Saisonkennzeichen


    A) Sie möchten ein Saisonkennzeichen im Zuge einer Zulassung/Umschreibung beantragen:
    Für die Umschreibung / Zulassung eines Fahrzeuges benötigen Sie die unten aufgeführten Unterlagen, die sie auch bei einer üblichen Zulassung/Umschreibung benötigen. Zusätzlich müssen Sie daran denken, den gewünschten Saisonzeitraum auch bei der Versicherung hinterlegen zu lassen, damit bei der Zulassung die eVB auch verwendet werden kann.

    benötigte Unterlagen: (für weitere Infos und Hinweise klicken Sie bitte auf die entsprechende Zeile)

    > Zulassungsantrag (incl. SEPA - Vollmacht - Einverständniserklärung Minderjährige)

    Wenn Sie nicht selber in der Zulassungsstelle vorsprechen und jemanden bevollmächtigen (z.B. Partner, Verwandten, Autohaus usw.), benutzen Sie bitte unseren FRI-Zulassungsantrag.

    Mit dem Antrag auf Zulassung muss ein gültiges SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer durch das Hauptzollamt vorgelegt werden. Ohne gültiges SEPA-Mandat ist eine Bearbeitung nicht möglich. Wenn Sie nicht selbst zur Zulassungsstelle kommen können, ist eine Vollmacht erforderlich, dies gilt auch für Eheleute / Familienangehörige. Bei Zulassung für einen minderjährigen Fahrzeughalter sind zusätzlich Einverständniserklärungen der gesetzlichen Vertreter sowie deren Personalausweise erforderlich. Dabei muss eine Person benannt werden, die in der Zulassungsbescheinigung als gesetzlicher Vertreter eingetragen wird. In unserem Antrag ist das SEPA-Mandat, die Vollmachtserteilung bzw.die Einverständniserklärung für Minderjährige bereits enthalten. Zudem können Sie weitere wichtigen Angaben zu Ihrem Antrag hinterlegen. Dies dient auch dazu, dass der Antrag in Ihrem Sinne bearbeitet wird, und Irrtümer oder Rückfragen vermieden werden.

    Wenn Sie persönlich in der Zulassungsstelle vorsprechen, ist dieser Antrag zwar nicht zwingend notwendig, die Verwendung wird aber empfohlen. Das SEPA-Mandat muss aber in jedem Fall ausgefüllt werden.

    Hinweis: Wenn Gebührenrückstände beim Landkreis Friesland oder KFZ-Steuerrückstände beim Hauptzollamt vorliegen, kann der Zulassungsantrag von der Kfz-Zulassungsbehörde nicht bearbeitet werden.
    Kontaktmöglichkeiten in diesem Fall: 
    Kfz-Steuer-Rückstände: Hauptzollamt Itzehoe (Tel.: 0461/ 5043-111)
    Gebührenrückstände Landkreis Friesland: Kreiskasse Jever (04461-919-0)

    > eVB - elektronische Versicherungsbestätigung

    Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) erhalten Sie bei Ihrer Versicherung in Form einer 7-stelligen eVB-Nummer, die Sie bei der Zulassungsbehörde angeben müssen. Mit dieser eVB-Nr. kann die Zulassungsbehörde Ihre Versicherungsdaten elektronisch abrufen.

    Wichtig:
    Bezüglich Halter/Versicherungsnehmer müssen die von Ihnen hinterlegten Daten
    später mit Ihrem Zulassungsantrag übereinstimmen, ansonsten kann die eVB-Nr. von der Zulassungsbehörde nicht verwendet werden. Soll das Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen werden, muss der gewünschte Saisonzeitraum ebenfalls schon bei der Versicherung hinterlegt worden sein. Lesen Sie dazu unsere Tipps!

    Für Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie bei Ihrer Versicherung anstatt der eVB-Nr. eine Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen in Papierform (3-fach-Satz).

    In welchen Fällen ist bei Zulassungen/ Umschreibungen oder Wechsel der Kennzeichenart keine eVB erforderlich?

    • Bei Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (ohne Halterwechsel)
    • Bei Zulassung eines "Anhängers zur Beförderung von Tieren oder Booten für Sportzwecke" (dies muss in der Betriebserlaubnis/ZB als Fahrzeugart eingetragen sein)
    • Änderung der Kennzeichenart: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Oldtimerkennzeichen (ohne Halterwechsel)
      Ausnahme: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Kennzeichen kombiniert mit Saisonkennzeichen ist eine eVB mit Angabe des Saisonzeitraumes erforderlich!

    > Personalausweis / Pass / Meldebescheinigung (bei natürlichen Personen)

    Personalausweis des Antragstellers
    oder
    Reisepass /ausländischer Pass mit zusätzl. Meldebescheinigung*

    * warum ist bei Reisepass/ausländischem Pass eine Meldebescheinigung erforderlich?
    Damit ein Fahrzeug zugelassen werden kann, muss der Antragsteller seine Personalien nachweisen. Dies geschieht durch einem amtlichen Ausweis.
    Außerdem ist nachzuweisen, dass der Antragsteller auch seinen Hauptwohnsitz im Zulassungsbezirk hat. Beide Nachweise werden i.d.R. durch den Personalausweis erbracht.
    Ein ausländischer Pass oder ein Reisepass beinhaltet nicht die vollständige Wohnanschrift, der Nachweis des Hauptwohnsitzes kann hierdurch nicht erbracht werden. 
    Um den Hauptwohnsitz nachzuweisen, wird deshalb bei Vorlage des Reisepasses oder eines ausländischen Passes zusätzlich eine Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt benötigt.
    Anstatt der Meldebescheinigung genügt auch eine Ummeldebescheinigung, die Sie im Zuge einer Wohnsitzanmeldung beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde erhalten.

    Ausnahme: wird ein Ausfuhrkennzeichen auf einen Halter mit Wohnsitz im Ausland beantragt, entfällt die Meldebescheinigung. Es ist der ausländische Pass vorzulegen und die ausländische Anschrift vollständig anzugeben.

    > Authentifizierung bei juristischen Personen, Vereinigungen, Einzelgewerbe:

    bei Zulassung für eine juristische Person, für einen Einzelunternehmer oder für eine Vereinigung sind folgende Registerauszüge/Nachweise erforderlich:

    a) Firma (juristische Person): aktueller Handelsregisterauszug und Personalausweis des Befugten. Die Zulassung ist möglich am Hauptsitz oder der eingetragenen Niederlassung* (*Als Nachweis für den Standort der Niederlassung bitte zusätzlich die Gewerbeanmeldung der Gemeinde vorlegen.) 

    b) Einzelgewerbe, selbständiger Kaufmann etc. (= keine juristische Person): Die Zulassung erfolgt auf die natürliche Person des Gewerbetreibenden. Als Anschrift wird der in der Gewerbeanmeldung nachgewiesene Betriebssitz (der im LK Friesland liegen muss) eingetragen. Es wird hierfür der Personalausweis des Einzelunternehmers sowie eine Gewerbeanmeldung für den Betriebssitz benötigt. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre eVB nicht den Anredeschlüssel "Firma" enthält. Damit wäre die eVB nicht verwendbar. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die Versicherung in der eVB einen "abweichenden Halter" zulässt.

    b) Verein (e.V., juristische Person): aktueller Auszug aus dem Vereinsregister mit Angabe einer verantwortlichen Person sowie dessen Personalausweis

    c) Vereinigung: (z.B. Sozietät, Gemeinschaftspraxis): Das Bestehen und der Sitz dieser Vereinigung muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden.(z.B. Bestätigung der Kammer / Steuerbescheid). Die genaue Namensbezeichnung und die Anschrift der Vereinigung muss angegeben werden. Zusätzlich ist die Benennung eines verantwortlichen Vertreters dieser Vereinigung erforderlich (Personalausweis, Angabe der Wohnsitzanschrift und Unterschrift des Vertreters erforderlich).

    (eindeutig lesbare) Fotokopien oder digitale Auszüge (per Fax, Email) werden akzeptiert

    > Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II, Fahrzeugbrief)

    Die ZB II wird generell sowohl zur Bearbeitung von Änderungen, als auch als Nachweis über die Verfügungsberechtigung benötigt.

    Die Vorlage der ZB II bei der Zulassungsstelle ist bei folgenden Bearbeitungen erforderlich:

    • allen Zulassungen, Umschreibungen
    • Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk, nur wenn auch ein neues "FRI"-Kennzeichen zugeteilt werden soll. Der Fahrzeugbrief wird ebenfalls benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters (ausgestellt bis 2005) handelt.
    • Namensänderungen (z.B. wegen  Eheschließung),
    • technischen Änderungen
    • Kennzeichenänderungen (z.B. wegen Verlust, Diebstahl Kennzeichen)
    • Änderung einer bestehenden Zulassung auf z.B. ein Saisonkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen (H) oder Änderung des Saisonzeitraumes
    • Ersatz-Ausstellung der ZB I (Fahrzeugschein) --> Die Vorlage des Fahrzeugbriefes ist hier nur dann erforderlich, wenn es sich noch um einen Fahrzeugbrief des alten Musters (ausgestellt bis 30.09.2005) handelt.  Ist also bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorhanden, wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) hier nicht benötigt.

    Die Vorlage der ZB II ist z.B. nicht erforderlich bei:

    • Anschriftsänderungen innerhalb des Landkreises
    • Außerbetriebsetzungen (wenn keine weiteren Änderungen wie z.B. Namensänderungen oder techn. Änderungen notwendig sind)
    • Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (kein Halterwechsel), wenn das bisherige Kennzeichen beibehalten werden soll. Der Fahrzeugbrief wird allerdings benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters handelt (keine ZB I/II).
    • Bei einer einfachen Wiederzulassung auf den selben Halter (also keine Umschreibung auf einen anderen Halter und keine sonstige Änderungen) verzichtet die Zulassungsstelle Friesland auf die Vorlage der ZB II,
      wenn keine weitere Änderungen erforderlich sind (z.B. das Kennzeichen geändert werden soll, auf ein Saisonkennzeichen gewechsel werden soll, oder sich der Name z.B. wegen Eheschließung geändert hat.

    Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) liegt bei der Bank? Hier lesen Sie weitere Infos...

    Bei Verlust der ZB II setzen Sie sich am besten zuerst mit Ihrer Zulassungsbehörde in Verbindung. Sie finden darüber auch ausführliche Informationen auf unserer Internetseite.

    > Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, Fahrzeugschein)

    Hinweise:
    Die ZB I wird bei jeder Änderung (Anschriftsänderung/technische Änderung usw.) sowie bei Gebrauchtfahrzeug-Umschreibung/ Wiederinbetriebnahme benötigt. Sie ist auch erforderlich bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen. Achten Sie bei einem Gebrauchtwagenkauf deshalb auch darauf, dass Sie auch die ZB I vom Vorbesitzer erhalten. Gibt der Vorbesitzer an, diese verloren zu haben, so lassen Sie sich dies bitte im Kaufvertrag schriftlich bestätigen und legen diesen bei der Zulassungsstelle vor. Andernfalls ist eine Verlusterklärung des zuletzt eingetragenen Halters erforderlich (Vordruck ist auf unserer Internetseite erhältlich).

    > HU-Prüfbericht

    Der Halter ist verpflichtet, den HU-Prüfbericht bis zur nächsten HU aufzubewahren und muss ihn der zuständigen Zulassungsbehörde aushändigen, falls diese nicht darauf verzichtet. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen (§ 29 Abs.10 StVZO)

    Grundsätzlich wird in der Zulassungsbehörde Friesland die Vorlage des aktuellen HU-Prüfberichtes verlangt.

    Nur, wenn die Fälligkeit der HU aus einem anderen amtlichen Dokument (wie z.B. dem lesbaren HU-Stempel in der ZB I) zweifelsfrei ersichtlich ist, verzichtet die Zulassungsbehörde Friesland auf die Vorlage des Prüfberichts.

    Tipp: Damit die Bearbeitung nicht wegen evtl. Unklarheiten (z.B. unleserlicher HU-Stempel in der ZB I) möglicherweise scheitert, empfehlen wir, das Original-Prüfgutachten immer zur Zulassung mitzubringen!

    Keine Vorlage erforderlich bei:
    Neufahrzeugen (fabrikneu) oder
    Fahrzeugen, die seit der Erstzulassung noch nicht HU-fällig waren (z.B. PKW, die jünger als 3 Jahre sind)
    oder
    für Fahrzeuge, für die aufgrund fehlender Typengenehmigung ein neues Gutachten gem. § 21 StVZO (Neuabnahme) bzw. ein Gutachten nach § 13 EG-FGV erstellt wurde

    > Kennzeichenschilder

    Bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen werden die bisherigen (noch gesiegelten) Kennzeichen zur Entstempelung benötigt bei:

    • Außerbetriebsetzungen
    • Umschreibung aus einem anderem Landkreis (mit Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
    • Wohnortwechsel aus anderem Landkreis (ohne Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
    • Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges mit FRI-Kennzeichen, wenn das vorhandene FRI-Kennzeichen geändert werden soll
    • Änderung der Erkennungsnummer (Umkennzeichnungen)
    • Abstemplung von Ersatzkennzeichen (Austausch für beschädigte Kennzeichen)
    • Änderung der Kennzeichenart (z.B. Änderung auf Saisonkennzeichen, Änderung des Saisonzeitraumes, Oldtimerkennzeichen, E-Kennzeichen, Ausfuhrkennzeichen)

    Neue Schilder können Sie im Handel erwerben, oder z.B. auch bei den Schilderstellen (direkt bei den Zulassungsstellen). Infos zum Erwerb von Kennzeichenschildern finden Sie hier...

    Bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen besteht keine Verpflichtung, die entstempelten Kennzeichen vorzulegen. Falls die alten (FRI-)Schilder wieder verwendet werden sollen (vorausgesetzt sie sind nicht bereits anderweitig vergeben), können Sie diese der Zulassungsstelle zur erneuten Abstemplung wieder vorlegen. Bei Bedarf können diese bei einer Schilderstelle auch neu angefertigt werden.

    B) Das Fahrzeug ist bereits auf Ihren Namen zugelassen und Sie möchten:

    B.1) Ihr Ganzjahreskennzeichen in ein Saisonkennzeichen ändern
    B.2) Ihr Saisonkennzeichen in ein Ganzjahreskennzeichen ändern
    B.3)
    bei Ihrem Saisonkennzeichen den vorhandenen Saisonzeitraum ändern

    benötige Unterlagen:

    • Antrag auf Änderung der Kennzeichenart
    • neue Versicherungsbestätigung (eVB), Im Falle B.1) oder B.3) mit Angabe des Saisonzeitraumes,  im Falle B.2 ohne Angabe eines Saisonzeitraumes)   (-->Tipps zur eVB)
    • Zulassungsbescheinigung Teil I  (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • die aktuellen Kennzeichen
      die bisherigen Kennzeichen werden entstempelt und es werden Ihnen neue Kennzeichen (mit /ohne Saisonzeitraum) zugeteilt. Ob Sie dabei Ihre bisherige Erkennungsnummer behalten können, hängt davon ab, wie viele Stellen auf Ihrem jetzigen Kennzeichen vorhanden sind.

      Zu B.1) Kann ich die Erkennungsnummer behalten oder muss wegen des zusätzlichen Saiskonzeitraumes ein anderes Kennzeichen zugeteilt werden?
      Ein Kfz-Kennzeichen darf max. 8 Stellen (wie z.B. FRI XX 111) haben. Die Änderung Ihrer Erkennungsnummer ist somit nur dann zwingend erforderlich, wenn Ihr Kennzeichen bereits 8 Stellen insgesamt enthält und der Saisonzeitraum hinzukommt.
      In diesem Fall muss Ihnen die Kfz-Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen zuteilen, welche um mind.eine Stelle kürzer ist. Die Berücksichtigung eines Wunschkennzeichens ist dabei natürlich möglich. Achten Sie deshalb bei einer evtl. Reservierung darauf, dass das neue Wunschkennzeichen höchsten insgesamt 7 Stellen haben darf (wie FRI XX 11, FRI X 111).


    A) Sie möchten ein Saisonkennzeichen im Zuge einer Zulassung/Umschreibung beantragen:
    Für die Umschreibung / Zulassung eines Fahrzeuges benötigen Sie die unten aufgeführten Unterlagen, die sie auch bei einer üblichen Zulassung/Umschreibung benötigen. Zusätzlich müssen Sie daran denken, den gewünschten Saisonzeitraum auch bei der Versicherung hinterlegen zu lassen, damit bei der Zulassung die eVB auch verwendet werden kann.

    benötigte Unterlagen: (für weitere Infos und Hinweise klicken Sie bitte auf die entsprechende Zeile)

    > Zulassungsantrag (incl. SEPA - Vollmacht - Einverständniserklärung Minderjährige)

    Wenn Sie nicht selber in der Zulassungsstelle vorsprechen und jemanden bevollmächtigen (z.B. Partner, Verwandten, Autohaus usw.), benutzen Sie bitte unseren FRI-Zulassungsantrag.

    Mit dem Antrag auf Zulassung muss ein gültiges SEPA-Mandat zum Einzug der KFZ-Steuer durch das Hauptzollamt vorgelegt werden. Ohne gültiges SEPA-Mandat ist eine Bearbeitung nicht möglich. Wenn Sie nicht selbst zur Zulassungsstelle kommen können, ist eine Vollmacht erforderlich, dies gilt auch für Eheleute / Familienangehörige. Bei Zulassung für einen minderjährigen Fahrzeughalter sind zusätzlich Einverständniserklärungen der gesetzlichen Vertreter sowie deren Personalausweise erforderlich. Dabei muss eine Person benannt werden, die in der Zulassungsbescheinigung als gesetzlicher Vertreter eingetragen wird. In unserem Antrag ist das SEPA-Mandat, die Vollmachtserteilung bzw.die Einverständniserklärung für Minderjährige bereits enthalten. Zudem können Sie weitere wichtigen Angaben zu Ihrem Antrag hinterlegen. Dies dient auch dazu, dass der Antrag in Ihrem Sinne bearbeitet wird, und Irrtümer oder Rückfragen vermieden werden.

    Wenn Sie persönlich in der Zulassungsstelle vorsprechen, ist dieser Antrag zwar nicht zwingend notwendig, die Verwendung wird aber empfohlen. Das SEPA-Mandat muss aber in jedem Fall ausgefüllt werden.

    Hinweis: Wenn Gebührenrückstände beim Landkreis Friesland oder KFZ-Steuerrückstände beim Hauptzollamt vorliegen, kann der Zulassungsantrag von der Kfz-Zulassungsbehörde nicht bearbeitet werden.
    Kontaktmöglichkeiten in diesem Fall:
    Kfz-Steuer-Rückstände: Hauptzollamt Itzehoe (Tel.: 0461/ 5043-111)
    Gebührenrückstände Landkreis Friesland: Kreiskasse Jever (04461-919-0)

    > eVB - elektronische Versicherungsbestätigung

    Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) erhalten Sie bei Ihrer Versicherung in Form einer 7-stelligen eVB-Nummer, die Sie bei der Zulassungsbehörde angeben müssen. Mit dieser eVB-Nr. kann die Zulassungsbehörde Ihre Versicherungsdaten elektronisch abrufen.

    Wichtig:
    Bezüglich Halter/Versicherungsnehmer müssen die von Ihnen hinterlegten Daten
    später mit Ihrem Zulassungsantrag übereinstimmen, ansonsten kann die eVB-Nr. von der Zulassungsbehörde nicht verwendet werden. Soll das Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen werden, muss der gewünschte Saisonzeitraum ebenfalls schon bei der Versicherung hinterlegt worden sein. Lesen Sie dazu unsere Tipps!

    Für Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie bei Ihrer Versicherung anstatt der eVB-Nr. eine Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen in Papierform (3-fach-Satz).

    In welchen Fällen ist bei Zulassungen/ Umschreibungen oder Wechsel der Kennzeichenart keine eVB erforderlich?

    • Bei Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (ohne Halterwechsel)
    • Bei Zulassung eines "Anhängers zur Beförderung von Tieren oder Booten für Sportzwecke" (dies muss in der Betriebserlaubnis/ZB als Fahrzeugart eingetragen sein)
    • Änderung der Kennzeichenart: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Oldtimerkennzeichen (ohne Halterwechsel)
      Ausnahme: Bei Änderung einer in Friesland bestehenden Zulassung auf ein H-Kennzeichen kombiniert mit Saisonkennzeichen ist eine eVB mit Angabe des Saisonzeitraumes erforderlich!

    > Personalausweis / Pass / Meldebescheinigung (bei natürlichen Personen)

    Personalausweis des Antragstellers
    oder
    Reisepass /ausländischer Pass mit zusätzl. Meldebescheinigung*

    * warum ist bei Reisepass/ausländischem Pass eine Meldebescheinigung erforderlich?
    Damit ein Fahrzeug zugelassen werden kann, muss der Antragsteller seine Personalien nachweisen. Dies geschieht durch einem amtlichen Ausweis.
    Außerdem ist nachzuweisen, dass der Antragsteller auch seinen Hauptwohnsitz im Zulassungsbezirk hat. Beide Nachweise werden i.d.R. durch den Personalausweis erbracht.
    Ein ausländischer Pass oder ein Reisepass beinhaltet nicht die vollständige Wohnanschrift, der Nachweis des Hauptwohnsitzes kann hierdurch nicht erbracht werden.
    Um den Hauptwohnsitz nachzuweisen, wird deshalb bei Vorlage des Reisepasses oder eines ausländischen Passes zusätzlich eine Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt benötigt.
    Anstatt der Meldebescheinigung genügt auch eine Ummeldebescheinigung, die Sie im Zuge einer Wohnsitzanmeldung beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde erhalten.

    Ausnahme: wird ein Ausfuhrkennzeichen auf einen Halter mit Wohnsitz im Ausland beantragt, entfällt die Meldebescheinigung. Es ist der ausländische Pass vorzulegen und die ausländische Anschrift vollständig anzugeben.

    > Authentifizierung bei juristischen Personen, Vereinigungen, Einzelgewerbe:

    bei Zulassung für eine juristische Person, für einen Einzelunternehmer oder für eine Vereinigung sind folgende Registerauszüge/Nachweise erforderlich:

    a) Firma (juristische Person): aktueller Handelsregisterauszug und Personalausweis des Befugten. Die Zulassung ist möglich am Hauptsitz oder der eingetragenen Niederlassung* (*Als Nachweis für den Standort der Niederlassung bitte zusätzlich die Gewerbeanmeldung der Gemeinde vorlegen.)

    b) Einzelgewerbe, selbständiger Kaufmann etc. (= keine juristische Person): Die Zulassung erfolgt auf die natürliche Person des Gewerbetreibenden. Als Anschrift wird der in der Gewerbeanmeldung nachgewiesene Betriebssitz (der im LK Friesland liegen muss) eingetragen. Es wird hierfür der Personalausweis des Einzelunternehmers sowie eine Gewerbeanmeldung für den Betriebssitz benötigt. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre eVB nicht den Anredeschlüssel "Firma" enthält. Damit wäre die eVB nicht verwendbar. Dies wäre allerdings unschädlich, wenn die Versicherung in der eVB einen "abweichenden Halter" zulässt.

    b) Verein (e.V., juristische Person): aktueller Auszug aus dem Vereinsregister mit Angabe einer verantwortlichen Person sowie dessen Personalausweis

    c) Vereinigung: (z.B. Sozietät, Gemeinschaftspraxis): Das Bestehen und der Sitz dieser Vereinigung muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden.(z.B. Bestätigung der Kammer / Steuerbescheid). Die genaue Namensbezeichnung und die Anschrift der Vereinigung muss angegeben werden. Zusätzlich ist die Benennung eines verantwortlichen Vertreters dieser Vereinigung erforderlich (Personalausweis, Angabe der Wohnsitzanschrift und Unterschrift des Vertreters erforderlich).

    (eindeutig lesbare) Fotokopien oder digitale Auszüge (per Fax, Email) werden akzeptiert

    > Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II, Fahrzeugbrief)

    Die ZB II wird generell sowohl zur Bearbeitung von Änderungen, als auch als Nachweis über die Verfügungsberechtigung benötigt.

    Die Vorlage der ZB II bei der Zulassungsstelle ist bei folgenden Bearbeitungen erforderlich:

    • allen Zulassungen, Umschreibungen
    • Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk, nur wenn auch ein neues "FRI"-Kennzeichen zugeteilt werden soll. Der Fahrzeugbrief wird ebenfalls benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters (ausgestellt bis 2005) handelt.
    • Namensänderungen (z.B. wegen Eheschließung),
    • technischen Änderungen
    • Kennzeichenänderungen (z.B. wegen Verlust, Diebstahl Kennzeichen)
    • Änderung einer bestehenden Zulassung auf z.B. ein Saisonkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen (H) oder Änderung des Saisonzeitraumes
    • Ersatz-Ausstellung der ZB I (Fahrzeugschein) --> Die Vorlage des Fahrzeugbriefes ist hier nur dann erforderlich, wenn es sich noch um einen Fahrzeugbrief des alten Musters (ausgestellt bis 30.09.2005) handelt. Ist also bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorhanden, wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) hier nicht benötigt.

    Die Vorlage der ZB II ist z.B. nicht erforderlich bei:

    • Anschriftsänderungen innerhalb des Landkreises
    • Außerbetriebsetzungen (wenn keine weiteren Änderungen wie z.B. Namensänderungen oder techn. Änderungen notwendig sind)
    • Wohnortwechsel aus anderem Zulassungsbezirk (kein Halterwechsel), wenn das bisherige Kennzeichen beibehalten werden soll. Der Fahrzeugbrief wird allerdings benötigt, wenn es sich noch um Fahrzeugpapiere des alten Musters handelt (keine ZB I/II).
    • Bei einer einfachen Wiederzulassung auf den selben Halter (also keine Umschreibung auf einen anderen Halter und keine sonstige Änderungen) verzichtet die Zulassungsstelle Friesland auf die Vorlage der ZB II,
      wenn keine weitere Änderungen erforderlich sind (z.B. das Kennzeichen geändert werden soll, auf ein Saisonkennzeichen gewechsel werden soll, oder sich der Name z.B. wegen Eheschließung geändert hat.

    Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) liegt bei der Bank? Hier lesen Sie weitere Infos...

    Bei Verlust der ZB II setzen Sie sich am besten zuerst mit Ihrer Zulassungsbehörde in Verbindung. Sie finden darüber auch ausführliche Informationen auf unserer Internetseite.

    > Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, Fahrzeugschein)

    Hinweise:
    Die ZB I wird bei jeder Änderung (Anschriftsänderung/technische Änderung usw.) sowie bei Gebrauchtfahrzeug-Umschreibung/ Wiederinbetriebnahme benötigt. Sie ist auch erforderlich bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen. Achten Sie bei einem Gebrauchtwagenkauf deshalb auch darauf, dass Sie auch die ZB I vom Vorbesitzer erhalten. Gibt der Vorbesitzer an, diese verloren zu haben, so lassen Sie sich dies bitte im Kaufvertrag schriftlich bestätigen und legen diesen bei der Zulassungsstelle vor. Andernfalls ist eine Verlusterklärung des zuletzt eingetragenen Halters erforderlich (Vordruck ist auf unserer Internetseite erhältlich).

    > HU-Prüfbericht

    Der Halter ist verpflichtet, den HU-Prüfbericht bis zur nächsten HU aufzubewahren und muss ihn der zuständigen Zulassungsbehörde aushändigen, falls diese nicht darauf verzichtet. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen (§ 29 Abs.10 StVZO)

    Grundsätzlich wird in der Zulassungsbehörde Friesland die Vorlage des aktuellen HU-Prüfberichtes verlangt.

    Nur, wenn die Fälligkeit der HU aus einem anderen amtlichen Dokument (wie z.B. dem lesbaren HU-Stempel in der ZB I) zweifelsfrei ersichtlich ist, verzichtet die Zulassungsbehörde Friesland auf die Vorlage des Prüfberichts.

    Tipp: Damit die Bearbeitung nicht wegen evtl. Unklarheiten (z.B. unleserlicher HU-Stempel in der ZB I) möglicherweise scheitert, empfehlen wir, das Original-Prüfgutachten immer zur Zulassung mitzubringen!

    Keine Vorlage erforderlich bei:
    Neufahrzeugen (fabrikneu) oder
    Fahrzeugen, die seit der Erstzulassung noch nicht HU-fällig waren (z.B. PKW, die jünger als 3 Jahre sind)
    oder
    für Fahrzeuge, für die aufgrund fehlender Typengenehmigung ein neues Gutachten gem. § 21 StVZO (Neuabnahme) bzw. ein Gutachten nach § 13 EG-FGV erstellt wurde

    > Kennzeichenschilder

    Bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen werden die bisherigen (noch gesiegelten) Kennzeichen zur Entstempelung benötigt bei:

    • Außerbetriebsetzungen
    • Umschreibung aus einem anderem Landkreis (mit Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
    • Wohnortwechsel aus anderem Landkreis (ohne Halterwechsel), und Sie die bisherigen Kennzeichen nicht weiterführen wollen
    • Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges mit FRI-Kennzeichen, wenn das vorhandene FRI-Kennzeichen geändert werden soll
    • Änderung der Erkennungsnummer (Umkennzeichnungen)
    • Abstemplung von Ersatzkennzeichen (Austausch für beschädigte Kennzeichen)
    • Änderung der Kennzeichenart (z.B. Änderung auf Saisonkennzeichen, Änderung des Saisonzeitraumes, Oldtimerkennzeichen, E-Kennzeichen, Ausfuhrkennzeichen)

    Neue Schilder können Sie im Handel erwerben, oder z.B. auch bei den Schilderstellen (direkt bei den Zulassungsstellen). Infos zum Erwerb von Kennzeichenschildern finden Sie hier...

    Bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen besteht keine Verpflichtung, die entstempelten Kennzeichen vorzulegen. Falls die alten (FRI-)Schilder wieder verwendet werden sollen (vorausgesetzt sie sind nicht bereits anderweitig vergeben), können Sie diese der Zulassungsstelle zur erneuten Abstemplung wieder vorlegen. Bei Bedarf können diese bei einer Schilderstelle auch neu angefertigt werden.

    B) Das Fahrzeug ist bereits auf Ihren Namen zugelassen und Sie möchten:

    B.1) Ihr Ganzjahreskennzeichen in ein Saisonkennzeichen ändern
    B.2) Ihr Saisonkennzeichen in ein Ganzjahreskennzeichen ändern
    B.3)
    bei Ihrem Saisonkennzeichen den vorhandenen Saisonzeitraum ändern

    benötige Unterlagen:

    • Antrag auf Änderung der Kennzeichenart
    • neue Versicherungsbestätigung (eVB), Im Falle B.1) oder B.3) mit Angabe des Saisonzeitraumes, im Falle B.2 ohne Angabe eines Saisonzeitraumes) (-->Tipps zur eVB)
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • die aktuellen Kennzeichen
      die bisherigen Kennzeichen werden entstempelt und es werden Ihnen neue Kennzeichen (mit /ohne Saisonzeitraum) zugeteilt. Ob Sie dabei Ihre bisherige Erkennungsnummer behalten können, hängt davon ab, wie viele Stellen auf Ihrem jetzigen Kennzeichen vorhanden sind.

      Zu B.1) Kann ich die Erkennungsnummer behalten oder muss wegen des zusätzlichen Saiskonzeitraumes ein anderes Kennzeichen zugeteilt werden?
      Ein Kfz-Kennzeichen darf max. 8 Stellen (wie z.B. FRI XX 111) haben. Die Änderung Ihrer Erkennungsnummer ist somit nur dann zwingend erforderlich, wenn Ihr Kennzeichen bereits 8 Stellen insgesamt enthält und der Saisonzeitraum hinzukommt.
      In diesem Fall muss Ihnen die Kfz-Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen zuteilen, welche um mind.eine Stelle kürzer ist. Die Berücksichtigung eines Wunschkennzeichens ist dabei natürlich möglich. Achten Sie deshalb bei einer evtl. Reservierung darauf, dass das neue Wunschkennzeichen höchsten insgesamt 7 Stellen haben darf (wie FRI XX 11, FRI X 111).

    Formulare

    Sie müssen den Antrag persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person (z. B. Autohändlerin/Autohändler) stellen. Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgen und zu Hause ausfüllen. Möglicherweise steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung. Ihre Versicherung wird von der zuständigen Stelle automatisch über die Zuteilung des Saisonkennzeichens informiert. Das Fahrzeug ist der zuständigen Stelle vorzuführen, sofern diese nicht darauf verzichtet.

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Saisonkennzeichen

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Saisonkennzeichen

    § 10 (3) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    § 10 (3) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    Verfahrensablauf

    Sie legen bei der Zulassung des Fahrzeugs einmalig den Zeitraum – mindestens 2 bis maximal 11 Monate jährlich – fest, in welchem Sie das Fahrzeug benutzen möchten. Außerhalb dieses Betriebszeitraums muss das Fahrzeug auf privaten Grundstücken (z. B. in einer Garage) stehen.

    Die Kennzeichenschilder können Sie während der Erteilung des Saisonkennzeichens herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der zuständigen Stellen angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Saisonkennzeichen werden von der zuständigen Stelle abgestempelt, das heißt mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern erhalten.

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Saisonkennzeichen

    Wechsel der Kennzeichenart

    Basisgebühren (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)

    nicht-internetbasierter
    Vorgang (€)

    internetbasierter Vorgang
    (Antragstellung über I-KFZ-Portal,
    incl. Versandkosten) (€)

    Gebühr für die Umstellung einer bestehenden Zulassung auf ein Saisonkennzeichen / auf ein Ganzjahreskennzeichen

    31,20

    -

    Zuteilung eines Saisonkennzeichens im Zuge einer Zulassung oder Umschreibung (incl. der Umschreibungsgebühr), je nach Umschreibungsfall

    30,30 bis 33,20

    -

    Die Zulassungsgebühren für sog. zulassungsfreie, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (Leichtkrafträder, Roller, Arbeitsmaschinen etc.) können leicht abweichen.

    mögliche zusätzliche Gebühren: (Verwaltungsgebühr incl. evtl. KBA-Gebühr)

    Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren abweichenden Erkennungsnnumer (Wunschkennzeichen)
    oder Übertragung des bisherigen Kennzeichen vom Altfahrzeug auf das Nachfolgefahrzeug (Kennzeichenmitnahme)
    --> bei vorheriger Reservierung zuzüglich

    10,20 €
    2,60 €

    Erhöhungsbetrag bei gleichzeitiger technischer Änderung

    10,20 €

    erhöhter Erfassungsaufwand, wenn die Fahrzeugdaten vom KBA nicht zur Verfügung gestellt werden können z.B. Erfassung der WLTP- Daten bei Neufahrzeugen oder bei ungetypten Fahrzeugen

    15,30 €

    Aufbietungsgebühren bei Verlust des Fz.-Briefes

    13,80 €

    Kosten für neue ZB II (z.B. bei vollgeschriebener ZB II, Erstausfertigung bei Import oder wegen Neuausstellung bei I-KFZ-Zulassung)

    3,80 €

    Übersendung / Rücksendung der ZB II an Banken/ Kreditinstitute

    10,20 €

    Gebühr für Umstellung alter Fahrzeugpapiere in Zulassungsbescheinigung Teil I + II

    5,10 €

    Erteilung einer Einzelgenehmigung ("Betriebserlaubnis")

    39,50 €

    Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG) bei Verlust der ZB II oder anderen Fällen

    30,70 €

    Zahlungsmöglichkeiten:

    • Bei einem persönlichen Besuch in der Zulassungsstelle Jever oder Varel werden die Gebühren nach der Bearbeitung direkt vor Ort erhoben. Wir bitten möglichst um bargeldlose Kartenzahlung mit EC/Girocard oder Kreditkarte.
    • Die Gebühren im I-KFZ-Portal werden nach Abschluss des Prozesses Online erhoben (E-payment). Die Zahlung können Sie mit Giropay, Paydirekt, Kreditkarte oder PayPal vornehmen.
    • Wenn Sie unseren Bring+Send-Service nutzen, erhalten Sie mit der Rücksendung Ihrer Unterlagen eine Gebührenrechnung.

    Wechsel der Kennzeichenart

    Basisgebühren (Verwaltungsgebühren incl. evtl. KBA-Gebühr)

    nicht-internetbasierter
    Vorgang (€)

    internetbasierter Vorgang
    (Antragstellung über I-KFZ-Portal,
    incl. Versandkosten) (€)

    Gebühr für die Umstellung einer bestehenden Zulassung auf ein Saisonkennzeichen / auf ein Ganzjahreskennzeichen

    31,20

    -

    Zuteilung eines Saisonkennzeichens im Zuge einer Zulassung oder Umschreibung (incl. der Umschreibungsgebühr), je nach Umschreibungsfall

    30,30 bis 33,20

    -

    Die Zulassungsgebühren für sog. zulassungsfreie, kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge (Leichtkrafträder, Roller, Arbeitsmaschinen etc.) können leicht abweichen.

    mögliche zusätzliche Gebühren: (Verwaltungsgebühr incl. evtl. KBA-Gebühr)

    Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren abweichenden Erkennungsnnumer (Wunschkennzeichen)
    oder Übertragung des bisherigen Kennzeichen vom Altfahrzeug auf das Nachfolgefahrzeug (Kennzeichenmitnahme)
    --> bei vorheriger Reservierung zuzüglich

    10,20 €
    2,60 €

    Erhöhungsbetrag bei gleichzeitiger technischer Änderung

    10,20 €

    erhöhter Erfassungsaufwand, wenn die Fahrzeugdaten vom KBA nicht zur Verfügung gestellt werden können z.B. Erfassung der WLTP- Daten bei Neufahrzeugen oder bei ungetypten Fahrzeugen

    15,30 €

    Aufbietungsgebühren bei Verlust des Fz.-Briefes

    13,80 €

    Kosten für neue ZB II (z.B. bei vollgeschriebener ZB II, Erstausfertigung bei Import oder wegen Neuausstellung bei I-KFZ-Zulassung)

    3,80 €

    Übersendung / Rücksendung der ZB II an Banken/ Kreditinstitute

    10,20 €

    Gebühr für Umstellung alter Fahrzeugpapiere in Zulassungsbescheinigung Teil I + II

    5,10 €

    Erteilung einer Einzelgenehmigung ("Betriebserlaubnis")

    39,50 €

    Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG) bei Verlust der ZB II oder anderen Fällen

    30,70 €

    Zahlungsmöglichkeiten:

    • Bei einem persönlichen Besuch in der Zulassungsstelle Jever oder Varel werden die Gebühren nach der Bearbeitung direkt vor Ort erhoben. Wir bitten möglichst um bargeldlose Kartenzahlung mit EC/Girocard oder Kreditkarte.
    • Die Gebühren im I-KFZ-Portal werden nach Abschluss des Prozesses Online erhoben (E-payment). Die Zahlung können Sie mit Giropay, Paydirekt, Kreditkarte oder PayPal vornehmen.
    • Wenn Sie unseren Bring+Send-Service nutzen, erhalten Sie mit der Rücksendung Ihrer Unterlagen eine Gebührenrechnung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie den Saisonzeitraum ändern, benötigen Sie eine neue Versicherungsbestätigung sowie neue Schilder (jedoch kein neues Kennzeichen, das heißt keine andere Buchstaben- oder Nummernkombination) für das Fahrzeug.

    Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies, je nach Angebot der zuständigen Stelle, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.

    Hinweise für Friesland: Kfz-Kennzeichen: Saisonkennzeichen

    Saisonkennzeichen behalten ihre Gültigkeit, bis das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird durch Entstemplung der Kennzeichen und Vermerk im Fahrzeugschein. Wenn Sie Ihr Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen verkaufen, beachten Sie, dass -auch wenn das Saisonkennzeichen sich zum Zeitpunkt des Verkaufs gerade außerhalb des Betriebszeitraumes befindet- immer noch für Sie als "zugelassen" eingetragen ist.
    Tipp: Veinbaren Sie im Kaufvertrag eine sofortige Ummeldung oder setzen Sie das Fahrzeug vor dem Verkauf außer Betrieb.

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    Besuchen Sie auch das Eingangsportal der Zulassungsstelle. Hier finden Sie alle Infos auf einen Blick:

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    • Wegbeschreibung, Anschrift und Ansprechpartner
    • Bring&Send-Service
    • Formulare  u.v.m.

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    Saisonkennzeichen behalten ihre Gültigkeit, bis das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird durch Entstemplung der Kennzeichen und Vermerk im Fahrzeugschein. Wenn Sie Ihr Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen verkaufen, beachten Sie, dass -auch wenn das Saisonkennzeichen sich zum Zeitpunkt des Verkaufs gerade außerhalb des Betriebszeitraumes befindet- immer noch für Sie als "zugelassen" eingetragen ist.
    Tipp: Veinbaren Sie im Kaufvertrag eine sofortige Ummeldung oder setzen Sie das Fahrzeug vor dem Verkauf außer Betrieb.

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    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 18.03.2014

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 01.10.2024 (von: Riebe, Kathleen)

    Stichwörter

    Wohnmobil, Motorradsaisonkennzeichen, Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Saisonkennzeichen, Kennzeichen reservieren, Cabrio, Auto, Kfz, Motorrad, Sommerkennzeichen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)