Reisegewerbekarte beantragen
Wenn Sie keine gewerbliche Niederlassung haben oder außerhalb dieser Waren zum Verkauf, Leistungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart anbieten möchten, dann müssen Sie dafür eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen.
Beschreibung
Sie betreiben ein Reisegewerbe und benötigen hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (Reisegewerbekarte), wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
Waren feilbieten oder Bestellungen aufsuchen bzw. ankaufen oder
Leistungen anbieten bzw. Bestellungen auf Leistungen aufsuchen.
Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie:
das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung,
das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen,
unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte).
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis (Reisegewerbekarte) ist die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, und zwar in Bezug auf die konkret avisierte reisegewerbliche Tätigkeit.
Für die Ausübung der Erlaubnisgewerbe (u.a. Bewacher, Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Anlageberater, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater) im Reisegewerbe werden zusätzlichen die Anforderungen entsprechend den Anforderungen im stehenden Gewerbe gestellt.
Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.
Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit
Für einige Tätigkeiten des Reisegewerbes benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweise:
den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden,
das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf (mobiler Zeitungsverkauf)
Diese Tätigkeit unterliegen jedoch den übrigen Bestimmungen für das Reisegewerbe (z. B. der Anzeigepflicht), soweit dort nichts Anderes bestimmt ist.
Hinweise für Mittelweser: Reisegewerbekarte beantragen
Das Reisegewerbe ist das Gegenstück zum stehenden Gewerbe, in dem aus einem Ladengeschäft Waren verkauft oder Dienstleitungen angeboten werden. Zum Reisegewerbe gehören neben den klassischen Handelsvertretern und Handlungsreisenden, die von Tür zu Tür ziehen, auch "fliegende Händler" und mobile Verkaufswagen (vor Supermärkten oder ohne feste Route). Auch die sog. Hausbelieferung (Tiefkühlkost-Service und Getränkebelieferung ohne vorherige Bestellung) als Direktverkauf wird immer mehr vom Bürger angenommen.
Bäckereien und Fleischer, die neben ihrem eigentlichen Ladengeschäft moblie Verkaufswagen betreiben, sind auch im Reisegewerbe tätig.
Eine weitere Form des Reisegewerbes sind die Wanderlager. Hierbei handelt es sich um Werbeveranstaltungen (Direktverkauf von Produkten) in Verbindung mit sog. Kaffeefahrten.
Alle diese Formen des Reisegewerbes sind für die Person des Verkäufer/Anbieter erlaubnispflichtig.
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf nach § 55 Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte (RGK). Alle Personen, die u.a. die oben genannten Gewerbe betreiben, müssen eine solche RGK vorweisen können. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist in erster Linie der Verbraucherschutz. Die Bürger sollen vor unzuverlässigen Reisegewerbetreibenden geschützt werden.
Reisegewerbekarte (§ 55 GewO)
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- selbständig oder unselbständig in eigener Person
- Waren feilbietet oder Bestellungen auf Waren aufsucht (Warenvertrieb) oder Waren ankauft,
- (Dienst-)Leistungen anbietet oder Bestellungen auf (Dienst-)Leistungen aufsucht oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder
- nach Schaustellerart ausübt.
Die RGK wird u.a. nur erteilt, wenn der zukünftige Betreiber zuverlässig ist.
Zur Bearbeitung des Antrags sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Führungszeugnis (zu beantragen über die Wohnsitzgemeinde)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (über die Wohnsitzgemeinde)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
Das Reisegewerbe ist das Gegenstück zum stehenden Gewerbe, in dem aus einem Ladengeschäft Waren verkauft oder Dienstleitungen angeboten werden. Zum Reisegewerbe gehören neben den klassischen Handelsvertretern und Handlungsreisenden, die von Tür zu Tür ziehen, auch "fliegende Händler" und mobile Verkaufswagen (vor Supermärkten oder ohne feste Route). Auch die sog. Hausbelieferung (Tiefkühlkost-Service und Getränkebelieferung ohne vorherige Bestellung) als Direktverkauf wird immer mehr vom Bürger angenommen.
Bäckereien und Fleischer, die neben ihrem eigentlichen Ladengeschäft moblie Verkaufswagen betreiben, sind auch im Reisegewerbe tätig.
Eine weitere Form des Reisegewerbes sind die Wanderlager. Hierbei handelt es sich um Werbeveranstaltungen (Direktverkauf von Produkten) in Verbindung mit sog. Kaffeefahrten.
Alle diese Formen des Reisegewerbes sind für die Person des Verkäufer/Anbieter erlaubnispflichtig.
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf nach § 55 Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte (RGK). Alle Personen, die u.a. die oben genannten Gewerbe betreiben, müssen eine solche RGK vorweisen können. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist in erster Linie der Verbraucherschutz. Die Bürger sollen vor unzuverlässigen Reisegewerbetreibenden geschützt werden.
Reisegewerbekarte (§ 55 GewO)
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- selbständig oder unselbständig in eigener Person
- Waren feilbietet oder Bestellungen auf Waren aufsucht (Warenvertrieb) oder Waren ankauft,
- (Dienst-)Leistungen anbietet oder Bestellungen auf (Dienst-)Leistungen aufsucht oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder
- nach Schaustellerart ausübt.
Die RGK wird u.a. nur erteilt, wenn der zukünftige Betreiber zuverlässig ist.
Zur Bearbeitung des Antrags sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Führungszeugnis (zu beantragen über die Wohnsitzgemeinde)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (über die Wohnsitzgemeinde)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
Online-Dienst
Reisegewerbe Erlaubnis (Reisegewerbekarte)
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die gewerberechtliche Zuständigkeit in Niedersachsen ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit lfd. Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft sind für den Vollzug der GewO zuständig:
Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte, selbständige Gemeinden.
Ansprechpartner
172 FD Gewerbe, Jagd und Waffen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Montag und Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr
Kontakt
Fax: 05021 967-467
E-Mail: jagd@kreis-ni.de
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung / Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Gewerbeordnung
Weitere Informationen
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung / Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Gewerbeordnung
erforderliche Unterlagen
Personaldokument
Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Foto (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
nach Belegart O.
Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
nach Belegart 9.
Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
Eingetragene Unternehmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Register ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
Ggf. Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Diese ist nach dem Regeln des Infektionsschutzgesetz nur erforderlich beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln
Formulare
- Jede Stadt/Gemeinde hat unterschiedliche Formulare, die Sie sich vorab zuschicken lassen können
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
Hinweise für Mittelweser: Reisegewerbekarte beantragen
Voraussetzungen
Gewerbliche Zuverlässigkeit
(Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.)
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die beantragte Reisegewerbekarte.
Fristen
Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.
Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat
Es handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Reisegewerbekarte tätig wird.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Die niedersächsischen Gewerbebehörden erheben nach der Ver-ordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) entsprechende Gebühren.
Für das Reisegewerbe richtet sich die Gebührenhöhe gemäß Ta-rifnummer 40.1.19 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO „nach Zeitauf-wand“
Abgabe 377.0 EUR
Hinweise für Mittelweser: Reisegewerbekarte beantragen
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
- Im Landkreis Nienburg ist aktuell mit einer Verwaltungsgebühr von ca. 150 - 200 € zu rechnen.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
- Im Landkreis Nienburg ist aktuell mit einer Verwaltungsgebühr von ca. 150 - 200 € zu rechnen.
Hinweise (Besonderheiten)
In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Bitte klären Sie dies mit Ihrer zuständigen Stelle.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen zu besorgen (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage für Behörden) oder einzureichen (z.B. Personalpapiere).
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte), so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Weitere Informationen
Wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen, sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn Sie eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z. B. einen Verkaufswagen) benutzen, müssen Sie Ihren Namen und Vornamen oder die Firma außen sichtbar anbringen.
Die selbstständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder Schaustellerin oder nach Schaustellerart gehört zum Reisegewerbe und erfordert seitens der geschäftsinhabenden Person eine Reisegewerbekarte. Wenn die geschäftsinhabende Person am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat sie den dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte mitzugeben.
Wer selbständig als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
Hinweise für Mittelweser: Reisegewerbekarte beantragen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 09.09.2024
Stichwörter
Waren feilbieten, Standverkauf, Schausteller, Haustürgeschäft, Handelsvertreter, Ohne Bestellung, Vertreter, Reisegewerbekarte, Anzeigepflicht, Handelsreisender, Unterhaltende Tätigkeit, Reisegewerbe, Mobiler Standverkauf, Zweitschrift der Reisegewerbekarte
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