Reisegewerbe Erlaubnis

    Reisegewerbekarte beantragen

    Wenn Sie keine gewerbliche Niederlassung haben oder außerhalb dieser Waren zum Verkauf, Leistungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart anbieten möchten, dann müssen Sie dafür eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen.

    Beschreibung

    Sie betreiben ein Reisegewerbe und benötigen hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (Reisegewerbekarte), wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

    Waren feilbieten oder Bestellungen aufsuchen bzw. ankaufen oder

    Leistungen anbieten bzw. Bestellungen auf Leistungen aufsuchen.

    Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie:

    das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung,

    das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen,

    unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte).

    Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis (Reisegewerbekarte) ist die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, und zwar in Bezug auf die konkret avisierte reisegewerbliche Tätigkeit.

    Für die Ausübung der Erlaubnisgewerbe (u.a. Bewacher, Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Anlageberater, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater) im Reisegewerbe werden zusätzlichen die Anforderungen entsprechend den Anforderungen im stehenden Gewerbe gestellt.

    Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.

    Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.

     Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit

     Für einige Tätigkeiten des Reisegewerbes benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweise:

    den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden,

    das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf (mobiler Zeitungsverkauf)

    Diese Tätigkeit unterliegen jedoch den übrigen Bestimmungen für das Reisegewerbe (z. B. der Anzeigepflicht), soweit dort nichts Anderes bestimmt ist.

    Hinweise für Seelze: Reisegewerbe (Reisegewerbekarte- RGK)

    Allgemeine Informationen

    Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (im Sinne des § 4 Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO)) oder ohne eine solche zu haben

    • Waren feilbietet bzw. ankauft oder Bestellungen für Waren aufsucht (vertreibt),
    • Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
    • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

    Das Gewerberecht unterscheidet zwischen dem stehenden Gewerbe und dem sogenannten Reisegewerbe. Bei der reisegewerblichen Tätigkeit geht es um das “ambulante“ Gewerbe, z. B. "fliegende Händler" oder Standinhaber auf Märkten. Eine Gewerbetreibender, der ohne vorhergehende Bestellung (z. B. ohne vorherige Terminvereinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§42 Abs 2 GewO) oder ohne eine solche zu haben, Waren vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, bedarf einer Reisegewerbekarte. 

    Beim Reisegewerbe geht die Initiative zur Erbringung der Leistung immer vom Gewerbetreibenden aus (er geht unangemeldet zum Kunden). Im Gegensatz dazu „kommt" der Kunde beim stehenden Gewerbe zum Unternehmer (und sei es nur telefonisch).

    Die Reisegewerbekarte stellt eine Erlaubnis im Sinne der Gewerbeordnung dar. Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt, kann aber auf Antrag auch befristet werden. Sie ist inhaltlich beschränkt und kann mit Auflagen verbunden werden. Die Reisegewerbekarte gilt für das gesamte Bundesgebiet und ist nicht auf einen Vertreter übertragbar.

    Die Reisegewerbekarte kann auch juristischen Personen erteilt werden. 

    Schausteller

    Die Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart unterliegen der Reisegewerbekartenpflicht. Die schaustellerischen Tätigkeiten umfassen die Angebote von Schaustellern auf Jahrmärkten und Volksfesten, die der Unterhaltung dienen, wie z.B. Karussells, Autoscooter, Achterbahn oder andere Fahrgeschäfte, Schaubuden, Schießstände, Geisterbahnen, Labyrinthe, Rundkinos, Zirkusse, Spiele nach § 60 a Gewerbeordnung (GewO), Geschicklichkeitsspiele, Losbuden, Puppenspiele, Marionettentheater. Unter den Begriff der Schaustellertätigkeiten fällt nicht der Warenverkauf auf Jahrmärkten und Volksfesten, Sport- oder Musikveranstaltungen, gleichwohl handelt es sich um eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte bedarf.

    Die Reisegewerbekarte wird von selbständigen Schaustellern benötigt, auch dann, wenn sie die Tätigkeit nicht in eigener Person ausüben. Selbständige Schausteller haben den in ihrem Betrieb beschäftigten Personen eine Zweitschrift ihrer Reisegewerbekarte auszuhändigen. Diese Zweitschrift ist durch die Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ständig mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. Für bestimmte Schaustellerleistungen im Reisegewerbe ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme vorgeschrieben. Dies gilt für Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden oder anderweitig Gefahren ausgesetzt werden, wie z.B. Schießgeschäfte, Schaufahren mit Kraftfahrzeugen und Steilwandbahnen oder Käfigen, Zirkusse, Schaustellungen von gefährlichen Tieren und Reitbetriebe.

    Gaststätten im Reisegewerbe

    Seit dem 01.10.2007 benötigen die sogenannten "Reisegastwirte" eine Reisegewerbekarte.

    In den Bundesländern in denen noch das Bundesgaststättengesetz gilt, wird bei Ausschank von alkoholischen Getränken, weiterhin zusätzlich eine Gestattung  nach §12 Gaststättengesetz (GastG) von der zuständigen Behörde benötigt. Die Gestattung wird erteilt, wenn ein besonderer Anlass vorliegt.

    EU- und Nicht- EU- Staatsangehörige

    Staatsangehörige eines EU- Staates, die in der Bundesrepublik Deutschland im Reisegewerbe tätig werden möchten, brauchen eine Reisegewerbekarte nach §55 Absatz 2 GewO. Da auch ausländische Reisegewerbetreibende vielfach bundesweit tätig sind, ist für die Erteilung der Reisegewerbekarte diejenige Behörde zuständig, in deren Bereich das Reisegewerbe überwiegend ausgeübt werden soll. EU-Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat (z.B. Niederlande) haben, brauchen in der Bundesrepublik keinen zweiten Wohnsitz, wenn sie im Reisegewerbe tätig werden wollen.

    Staatsangehörige eines Nicht- EU- Staates müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Reisegewerbe die ausländerrechtlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erfüllen. Der Ausländer muss einen gültigen Aufenthaltstitel für den Bereich der Tätigkeit besitzen und ihm muss die Erlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit durch die Ausländerbehörde erteilt worden sein.

    Reisekartenpflicht

    Wird das Reisegewerbe ohne eine Reisegewerbekarte betrieben, so kann die örtlich zuständige Behörde die Ausübung des Reisegewerbes nach § 60 d GewO durch geeignete Maßnahmen verhindern. Die Ausübung des Reisegewerbes ohne eine entsprechende Reisegewerbekarte stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 145 GewO dar, die mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann.



    Allgemeine Informationen

    Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (im Sinne des § 4 Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO)) oder ohne eine solche zu haben

    • Waren feilbietet bzw. ankauft oder Bestellungen für Waren aufsucht (vertreibt),
    • Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
    • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

    Das Gewerberecht unterscheidet zwischen dem stehenden Gewerbe und dem sogenannten Reisegewerbe. Bei der reisegewerblichen Tätigkeit geht es um das "ambulante" Gewerbe, z. B. "fliegende Händler" oder Standinhaber auf Märkten. Eine Gewerbetreibender, der ohne vorhergehende Bestellung (z. B. ohne vorherige Terminvereinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§42 Abs 2 GewO) oder ohne eine solche zu haben, Waren vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, bedarf einer Reisegewerbekarte.

    Beim Reisegewerbe geht die Initiative zur Erbringung der Leistung immer vom Gewerbetreibenden aus (er geht unangemeldet zum Kunden). Im Gegensatz dazu "kommt" der Kunde beim stehenden Gewerbe zum Unternehmer (und sei es nur telefonisch).

    Die Reisegewerbekarte stellt eine Erlaubnis im Sinne der Gewerbeordnung dar. Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt, kann aber auf Antrag auch befristet werden. Sie ist inhaltlich beschränkt und kann mit Auflagen verbunden werden. Die Reisegewerbekarte gilt für das gesamte Bundesgebiet und ist nicht auf einen Vertreter übertragbar.

    Die Reisegewerbekarte kann auch juristischen Personen erteilt werden.

    Schausteller

    Die Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart unterliegen der Reisegewerbekartenpflicht. Die schaustellerischen Tätigkeiten umfassen die Angebote von Schaustellern auf Jahrmärkten und Volksfesten, die der Unterhaltung dienen, wie z.B. Karussells, Autoscooter, Achterbahn oder andere Fahrgeschäfte, Schaubuden, Schießstände, Geisterbahnen, Labyrinthe, Rundkinos, Zirkusse, Spiele nach § 60 a Gewerbeordnung (GewO), Geschicklichkeitsspiele, Losbuden, Puppenspiele, Marionettentheater. Unter den Begriff der Schaustellertätigkeiten fällt nicht der Warenverkauf auf Jahrmärkten und Volksfesten, Sport- oder Musikveranstaltungen, gleichwohl handelt es sich um eine Tätigkeit, die einer Reisegewerbekarte bedarf.

    Die Reisegewerbekarte wird von selbständigen Schaustellern benötigt, auch dann, wenn sie die Tätigkeit nicht in eigener Person ausüben. Selbständige Schausteller haben den in ihrem Betrieb beschäftigten Personen eine Zweitschrift ihrer Reisegewerbekarte auszuhändigen. Diese Zweitschrift ist durch die Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ständig mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. Für bestimmte Schaustellerleistungen im Reisegewerbe ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme vorgeschrieben. Dies gilt für Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden oder anderweitig Gefahren ausgesetzt werden, wie z.B. Schießgeschäfte, Schaufahren mit Kraftfahrzeugen und Steilwandbahnen oder Käfigen, Zirkusse, Schaustellungen von gefährlichen Tieren und Reitbetriebe.

    Gaststätten im Reisegewerbe

    Seit dem 01.10.2007 benötigen die sogenannten "Reisegastwirte" eine Reisegewerbekarte.

    In den Bundesländern in denen noch das Bundesgaststättengesetz gilt, wird bei Ausschank von alkoholischen Getränken, weiterhin zusätzlich eine Gestattung nach §12 Gaststättengesetz (GastG) von der zuständigen Behörde benötigt. Die Gestattung wird erteilt, wenn ein besonderer Anlass vorliegt.

    EU- und Nicht- EU- Staatsangehörige

    Staatsangehörige eines EU- Staates, die in der Bundesrepublik Deutschland im Reisegewerbe tätig werden möchten, brauchen eine Reisegewerbekarte nach §55 Absatz 2 GewO. Da auch ausländische Reisegewerbetreibende vielfach bundesweit tätig sind, ist für die Erteilung der Reisegewerbekarte diejenige Behörde zuständig, in deren Bereich das Reisegewerbe überwiegend ausgeübt werden soll. EU-Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat (z.B. Niederlande) haben, brauchen in der Bundesrepublik keinen zweiten Wohnsitz, wenn sie im Reisegewerbe tätig werden wollen.

    Staatsangehörige eines Nicht- EU- Staates müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Reisegewerbe die ausländerrechtlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erfüllen. Der Ausländer muss einen gültigen Aufenthaltstitel für den Bereich der Tätigkeit besitzen und ihm muss die Erlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit durch die Ausländerbehörde erteilt worden sein.

    Reisekartenpflicht

    Wird das Reisegewerbe ohne eine Reisegewerbekarte betrieben, so kann die örtlich zuständige Behörde die Ausübung des Reisegewerbes nach § 60 d GewO durch geeignete Maßnahmen verhindern. Die Ausübung des Reisegewerbes ohne eine entsprechende Reisegewerbekarte stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 145 GewO dar, die mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann.



    Online-Dienst

    Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach §55 Gewerbeordnung

    ID: L100040_482811797

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 04.01.2023 (von: Webservice, Region Hannover)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Region Hannover)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die gewerberechtliche Zuständigkeit in Niedersachsen ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft).

    Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit lfd. Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft sind für den Vollzug der GewO zuständig:

    Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte, selbständige Gemeinden.

    Hinweise für Seelze: Reisegewerbe (Reisegewerbekarte- RGK)

    Örtlich zuständig ist die Kommune, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in deren Stadtgebiet Sie künftig überwiegend tätig werden wollen.

    Die Stadt Seelze ist zuständig, wenn der Gewerbetreibende seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet hat.

    Für juristische Personen, die im Stadtgebiet der Stadt Seelze ihre Hauptniederlassung haben, ist ebenfalls die Stadt Seelze zuständig.

    Örtlich zuständig ist die Kommune, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in deren Stadtgebiet Sie künftig überwiegend tätig werden wollen.

    Die Stadt Seelze ist zuständig, wenn der Gewerbetreibende seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet hat.

    Für juristische Personen, die im Stadtgebiet der Stadt Seelze ihre Hauptniederlassung haben, ist ebenfalls die Stadt Seelze zuständig.

    Hinweise für Seelze: Reisegewerbekarte beantragen

    Die Region Hannover ist nur zuständig für Burgwedel, Gehrden, Hemmingen, Pattensen und Wennigsen:

    Frau Reimers, Tel.: +4951161626092

    Die Region Hannover ist nur zuständig für Burgwedel, Gehrden, Hemmingen, Pattensen und Wennigsen:

    Frau Reimers, Tel.: +4951161626092

    Ansprechpartner

    Gewerbestelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    30926 Seelze

    Kontaktperson

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung / Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Gewerbeordnung

    Version

    Technisch erstellt am 18.05.2021 (von: Cholewinski, Irene)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Stadt Seelze)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    32.01 - Team Allgemeine Ordnungsangelegenheiten (Gewerbe)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hildesheimer Str. 20

    30169 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 6160

    E-Mail: gewerbe@region-hannover.de

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung / Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Gewerbeordnung

    Weitere Informationen

    Weiterführende Informationen inkl. Ansprechpartner*innen Postanschrift: Haus der Region Hildesheimer Straße 20 30169 Hannover

    Version

    Technisch erstellt am 26.01.2023 (von: Webservice, Region Hannover)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Region Hannover)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Einheitlicher Ansprechpartner Region Hannover

    Adresse

    Hausanschrift

    Vahrenwalder Straße 7

    30165 Hannover

    Für das Umland von Hannover Haus der Wirtschaftsförderung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 616-23400

    Fax: +49 511 616-23453

    E-Mail: ea@region-hannover.de

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung / Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Gewerbeordnung

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Carsten Schmidt)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung / Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Gewerbeordnung

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Personaldokument

     Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Foto (entfällt bei elektronischer Antragstellung).

     Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.

    Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde

     nach Belegart O.

    Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde

     nach Belegart 9.

    Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister

     Eingetragene Unternehmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Register ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

    Ggf. Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

    Diese ist nach dem Regeln des Infektionsschutzgesetz nur erforderlich beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln

    Hinweise für Seelze: Reisegewerbe (Reisegewerbekarte- RGK)

    • Personalausweis oder Reisepass (hier zusätzlich die Meldebescheinigung der Stadt Seelze)
    • ggf. Aufenthaltsstatus
    • Nachweis, dass
      ein Führungszeugnis der Belegart O und
      ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9 beantragt wurde,

    hier Quittung vom Bürgerbüro der Kommune in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes der Stadt Seelze
    • bei schaustellerischen Tätigkeiten: Nachweis der Schaustellerhaftpflichtversicherung 
    • Bei juristischen Personen/Vereinen werden zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages und der Eintragungsnachricht in das Handelsregister sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für das Unternehmen zuständigen Finanzamtes benötigt.
    • ggf. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
    • Bei juristischen Personen wird zusätzlich ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 4 benötigt.
    • Gewerbetreibende, die unverpackte Lebensmittel verkaufen wollen, benötigen zu den o.a. Unterlagen noch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.
    • Personalausweis oder Reisepass (hier zusätzlich die Meldebescheinigung der Stadt Seelze)
    • ggf. Aufenthaltsstatus
    • Nachweis, dass
      ein Führungszeugnis der Belegart O und
      ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9 beantragt wurde,

    hier Quittung vom Bürgerbüro der Kommune in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes der Stadt Seelze
    • bei schaustellerischen Tätigkeiten: Nachweis der Schaustellerhaftpflichtversicherung
    • Bei juristischen Personen/Vereinen werden zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages und der Eintragungsnachricht in das Handelsregister sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für das Unternehmen zuständigen Finanzamtes benötigt.
    • ggf. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
    • Bei juristischen Personen wird zusätzlich ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 4 benötigt.
    • Gewerbetreibende, die unverpackte Lebensmittel verkaufen wollen, benötigen zu den o.a. Unterlagen noch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.

    Hinweise für Seelze: Reisegewerbekarte beantragen

    Spezielle Hinweise

    • Personalausweis oder Reisepass
    • ggf. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
    • Nachweis, dass ein Führungszeugnis der Belegart O/Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) beantragt wurde
    • Lichtbild
    • Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung
    • ggf. Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes (soweit Sie bereits selbstständig tätig waren)
    • Bei juristischen Personen/Vereinen werden zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages und der Eintragungsnachricht in das Handelsregister sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für das Unternehmen zuständigen Finanzamtes benötigt.
    • Gewerbetreibende, die unverpackte Lebensmittel verkaufen wollen, benötigen zu den o.a. Unterlagen noch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz.

    Spezielle Hinweise

    • Personalausweis oder Reisepass
    • ggf. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
    • Nachweis, dass ein Führungszeugnis der Belegart O/Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) beantragt wurde
    • Lichtbild
    • Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung
    • ggf. Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes (soweit Sie bereits selbstständig tätig waren)
    • Bei juristischen Personen/Vereinen werden zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages und der Eintragungsnachricht in das Handelsregister sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für das Unternehmen zuständigen Finanzamtes benötigt.
    • Gewerbetreibende, die unverpackte Lebensmittel verkaufen wollen, benötigen zu den o.a. Unterlagen noch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz.

    Formulare

    • Jede Stadt/Gemeinde hat unterschiedliche Formulare, die Sie sich vorab zuschicken lassen können
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja

    Voraussetzungen

    Gewerbliche Zuverlässigkeit

    (Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.)

    Hinweise für Seelze: Reisegewerbe (Reisegewerbekarte- RGK)

    Die Erteilung der Reisegewerbekarte erfolgt, wenn der Antragsteller gewerberechtlich zuverlässig ist.

    Die Erteilung der Reisegewerbekarte erfolgt, wenn der Antragsteller gewerberechtlich zuverlässig ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Seelze: Reisegewerbe (Reisegewerbekarte- RGK)

    §§ 55 ff. Gewerbeordnung (GewO)

    §§ 55 ff. Gewerbeordnung (GewO)

    Rechtsbehelf

    In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die beantragte Reisegewerbekarte.

    Fristen

    Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

    Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat

    Es handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Reisegewerbekarte tätig wird.

    Hinweise für Seelze: Reisegewerbe (Reisegewerbekarte- RGK)

    Sie dürfen die Tätigkeit im Reisegewerbe erst ausüben, wenn Ihnen die Reisegewerbekarte erteilt wurde.

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Sie dürfen die Tätigkeit im Reisegewerbe erst ausüben, wenn Ihnen die Reisegewerbekarte erteilt wurde.

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet. 

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Die niedersächsischen Gewerbebehörden erheben nach der Ver-ordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) entsprechende Gebühren.

    Für das Reisegewerbe richtet sich die Gebührenhöhe gemäß Ta-rifnummer 40.1.19 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO „nach Zeitauf-wand“

    Abgabe 377.0 EUR

    Hinweise für Seelze: Reisegewerbe (Reisegewerbekarte- RGK)

    Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung- AllGO in Niedersachsen. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem für die Ausstellung einer Reisgewerbekarte tatsächlich, durchschnittlich anfallenden Verwaltungsaufwand.

    Da gemäß § 7 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes eine Amtshandlung von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden kann, erheben wir einen Abschlag der zu zahlenden Verwaltungsgebühr in Höhe von 182,50 €.

    Wir bieten Ihnen die Möglichkeit den Abschlag auf die Verwaltungsgebühr per EC- Kartenzahlung zu entrichten. Alternativ können Sie die Summe auch innerhalb einer Woche nach Antragstellung überweisen. Die restliche Summe der Verwaltungsgebühr wird dann bei der Abholung der Erlaubnis fällig.

    Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung- AllGO in Niedersachsen. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem für die Ausstellung einer Reisgewerbekarte tatsächlich, durchschnittlich anfallenden Verwaltungsaufwand.

    Da gemäß § 7 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes eine Amtshandlung von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden kann, erheben wir einen Abschlag der zu zahlenden Verwaltungsgebühr in Höhe von 182,50 €.

    Wir bieten Ihnen die Möglichkeit den Abschlag auf die Verwaltungsgebühr per EC- Kartenzahlung zu entrichten. Alternativ können Sie die Summe auch innerhalb einer Woche nach Antragstellung überweisen. Die restliche Summe der Verwaltungsgebühr wird dann bei der Abholung der Erlaubnis fällig.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Bitte klären Sie dies mit Ihrer zuständigen Stelle.

    Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen zu besorgen (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage für Behörden) oder einzureichen (z.B. Personalpapiere).

    Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte), so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

    Hinweise für Seelze: Reisegewerbe (Reisegewerbekarte- RGK)

    Sofern öffentliche Straßen, Wege und Plätze in Ausübung des Reisegewerbes genutzt werden sollen, ist zusätzlich eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.


    Für einen Besuch im Rathaus vereinbaren Sie bitte stets vorab einen Termin.

    Sofern öffentliche Straßen, Wege und Plätze in Ausübung des Reisegewerbes genutzt werden sollen, ist zusätzlich eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.


    Für einen Besuch im Rathaus vereinbaren Sie bitte stets vorab einen Termin.

    Hinweise für Seelze: Reisegewerbekarte beantragen

    Weitere Informationen

    Wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen, sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn Sie eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z. B. einen Verkaufswagen) benutzen, müssen Sie Ihren Namen und Vornamen oder die Firma außen sichtbar anbringen.

    Die selbstständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder Schaustellerin oder nach Schaustellerart gehört zum Reisegewerbe und erfordert seitens der geschäftsinhabenden Person eine Reisegewerbekarte. Wenn die geschäftsinhabende Person am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat sie den dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte mitzugeben.

    Wer selbständig als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 09.09.2024

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 10.09.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Waren feilbieten, Standverkauf, Schausteller, Haustürgeschäft, Handelsvertreter, Ohne Bestellung, Vertreter, Reisegewerbekarte, Anzeigepflicht, Handelsreisender, Unterhaltende Tätigkeit, Reisegewerbe, Mobiler Standverkauf, Zweitschrift der Reisegewerbekarte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Metainformation