• Goslar (Landkreis Goslar, Niedersachsen)
Reisegewerbe Erlaubnis

Reisegewerbekarte beantragen

Wenn Sie keine gewerbliche Niederlassung haben oder außerhalb dieser Waren zum Verkauf, Leistungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart anbieten möchten, dann müssen Sie dafür eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen.

Beschreibung

Sie betreiben ein Reisegewerbe und benötigen hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (Reisegewerbekarte), wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

Waren feilbieten oder Bestellungen aufsuchen bzw. ankaufen oder

Leistungen anbieten bzw. Bestellungen auf Leistungen aufsuchen.

Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie:

das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung,

das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen,

unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte).

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis (Reisegewerbekarte) ist die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, und zwar in Bezug auf die konkret avisierte reisegewerbliche Tätigkeit.

Für die Ausübung der Erlaubnisgewerbe (u.a. Bewacher, Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Anlageberater, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater) im Reisegewerbe werden zusätzlichen die Anforderungen entsprechend den Anforderungen im stehenden Gewerbe gestellt.

Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.

Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.

 Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit

 Für einige Tätigkeiten des Reisegewerbes benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweise:

den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden,

das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf (mobiler Zeitungsverkauf)

Diese Tätigkeit unterliegen jedoch den übrigen Bestimmungen für das Reisegewerbe (z. B. der Anzeigepflicht), soweit dort nichts Anderes bestimmt ist.

Online-Dienst

Reisegewerbekarte §55 Gewerbeordnung

ID: L100040_476369840

Beschreibung

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung nach § 4 Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO) oder ohne eine solche zu haben • Waren feilbietet oder • Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, • Leistungen anbietet oder • Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Dazu wird eine Reisegewerbekarte benötigt. Diese ist bei der Ausübung der Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Stelle auf Verlangen vorzuzeigen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss den in ihrem/seinem Betrieb Beschäftigten, die direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.

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Version

Technisch erstellt am 27.10.2022

Technisch geändert am 22.10.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

Zuständigkeit

Die gewerberechtliche Zuständigkeit in Niedersachsen ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit lfd. Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft sind für den Vollzug der GewO zuständig:

Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte, selbständige Gemeinden.

Ansprechpartner

Stadt Goslar - Bürgerbüro

Adresse

Postanschrift

Postfach 34 52

38634 Goslar

Hausanschrift

Charley-Jacob-Straße 3

38640 Goslar

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Mo. 08:00 - 13:00 Uhr, 13:45 - 16:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 13:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr ; Mo. 08:00 - 13:00 Uhr, 13:45 - 16:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 13:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: 05321 704-115

Fax: 05321 704-445

E-Mail: buergerbuero@goslar.de

Formulare

Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung / Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Gewerbeordnung

Weitere Informationen

Bei uns erhalten Sie neben unseren eigenen Dienstleistungen Erstauskünfte zu allen Bereichen der Stadtverwaltung. Für Detailfragen leiten wir Sie gern an die fachlich zuständige Stelle weiter.

Version

Technisch erstellt am 24.08.2009

Technisch geändert am 04.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Goslar

Adresse

Hausanschrift

Klubgartenstraße 6

38640 Goslar

Kontakt

Formulare

Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung / Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Gewerbeordnung

Version

Technisch erstellt am 16.12.2009

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Goslar

Adresse

Hausanschrift

Charley-Jacob-Straße 3

38640 Goslar

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 5321 704250

E-Mail: ea@goslar.de

Formulare

Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung / Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Gewerbeordnung

Version

Technisch erstellt am 16.12.2009

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse

Hausanschrift

Friedrichswall 1

30159 Hannover

Postanschrift

Postfach 1 01

30001 Hannover

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung ; Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: 0511 120-5521

E-Mail: ea@niedersachsen.de

Formulare

Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung / Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Gewerbeordnung

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Personaldokument

 Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Foto (entfällt bei elektronischer Antragstellung).

 Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.

Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde

 nach Belegart O.

Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde

 nach Belegart 9.

Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister

 Eingetragene Unternehmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Register ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

Ggf. Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Diese ist nach dem Regeln des Infektionsschutzgesetz nur erforderlich beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln

Formulare

  • Jede Stadt/Gemeinde hat unterschiedliche Formulare, die Sie sich vorab zuschicken lassen können
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja

Voraussetzungen

Gewerbliche Zuverlässigkeit

(Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.)

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die beantragte Reisegewerbekarte.

Fristen

Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat

Es handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Reisegewerbekarte tätig wird.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet. 

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Die niedersächsischen Gewerbebehörden erheben nach der Ver-ordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) entsprechende Gebühren.

Für das Reisegewerbe richtet sich die Gebührenhöhe gemäß Ta-rifnummer 40.1.19 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO „nach Zeitauf-wand“

Abgabe 377,00 EUR

Hinweise (Besonderheiten)

In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Bitte klären Sie dies mit Ihrer zuständigen Stelle.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen zu besorgen (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage für Behörden) oder einzureichen (z.B. Personalpapiere).

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte), so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

Weitere Informationen

Wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen, sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn Sie eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z. B. einen Verkaufswagen) benutzen, müssen Sie Ihren Namen und Vornamen oder die Firma außen sichtbar anbringen.

Die selbstständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder Schaustellerin oder nach Schaustellerart gehört zum Reisegewerbe und erfordert seitens der geschäftsinhabenden Person eine Reisegewerbekarte. Wenn die geschäftsinhabende Person am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat sie den dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte mitzugeben.

Wer selbständig als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 09.09.2024

Version

Technisch erstellt am 21.05.2007

Technisch geändert am 10.09.2024

Stichwörter

Schausteller, Unterhaltende Tätigkeit, Handelsvertreter, Vertreter, Reisegewerbe, Haustürgeschäft, Handelsreisender, Mobiler Standverkauf, Reisegewerbekarte, Standverkauf, Waren feilbieten, Anzeigepflicht, Zweitschrift der Reisegewerbekarte, Ohne Bestellung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024