Parkausweis für Schwerbehinderte Ausstellung

    Parkausweis für Schwerbehinderte: Ausstellung

    Beschreibung

    Sie wohnen in Niedersachsen und benötigen einen Parkausweis für Schwerbehinderte?

    Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder Blinde (Merkzeichen "Bl") können einen Parkausweis beantragen. Die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erfolgt durch das Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. dessen Außenstellen.

    Die Ausstellung des Parkausweis für Schwerbehinderte ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

    Hinweise für Ganderkesee: Parkausweis für Schwerbehinderte: Ausstellung

    Allgemeine Informationen

    1.Blauer Schwerbehindertenparkausweis

    Ausstellung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.

    Im Falle einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Blindheit:

    Es muss ein vom zuständigen Landesamt ausgestellter Schwerbehindertenausweis vorliegen, in welchem auf der Rückseite entweder das Merkzeichen "aG" (für außergewöhnliche Gehbehinderung) oder "Bl" (für Blind) eingetragen ist.

    Im Falle einer beidseitigen Amelie (Fehlen ganzer Extremitäten (Arme/Beine) oder Phokomelie (Fehlbildung der Gliedmaßen, bei der Hände bzw. Füße unmittelbar an den Schultern bzw. Hüften ansetzen):

    Da die Art der Behinderung aus dem Schwerbehindertenausweis nicht hervorgeht, ist der Nachweis einer solchen Behinderung durch den Feststellungsbescheid der die Behinderung feststellenden Behörde zu erbringen. Sollten diese Funktionsstörungen im Feststellungsbescheid nicht eindeutig benannt worden sein, ist zusätzlich zum Feststellungsbescheid eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, aus der hervorgeht, dass es sich um Amelie oder Phokomelie handelt.

    Gültigkeitsdauer:

    maximal fünf Jahre

    Gültigkeitsumfang in der Bundesrepublik Deutschland:

    Sie können mit dem Schwerbehindertenparkausweis:

    • auf Schwerbehindertenparkplätzen parken
    • an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu 3 Stunden parken,
    • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer überschreiten,
    • an Stellen, die durch Zeichen "Parken" (Zeichen 314 StVO), "Parkraumbewirtschaftungszone" (Zeichen 314.1 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
    • in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit parken,
    • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
    • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden parken,
    • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,

    Hinweis: Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

    Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, soweit nicht anderes bestimmt worden ist, 24 Stunden.

    Die Parkberechtigung ist stets durch den gut lesbar ausgelegten Schwerbehindertenparkausweis nachzuweisen.

    Gültigkeitsumfang außerhalb der Bundesrepublik Deutschland:

    Bei dem Parkausweis handelt es sich um ein Gemeinschaftsmodell nach europäischem Muster. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedsstaaten zu den gleichen Parkvergünstigungen, wie sie dort wohnende behinderte Personen genießen.

    Informationen über Bedingungen in den Mitgliedstaaten finden Sie hier:

    2.Orangefarbener Parkausweis

    Ausstellung einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen.

    Die nach den neuen Verwaltungsvorschriften zu § 46 Abs.1 StVO vorgesehene (bundesweit gültige) Ausnahmegenehmigung zur Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen darf nur dann erteilt werden, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller zu einem der folgenden Personenkreise gehört:

    1. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);

    2. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;

    3. Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;

    4. Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

    Gültigkeitsdauer:

    maximal fünf Jahre

    Gültigkeitsumfang in der Bundesrepublik Deutschland:

    • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu 3 Stunden zu parken,
    • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
    • an Stellen, die durch Zeichen "Parken" (Zeichen 314 StVO), "Parkraumbewirtschaftungszone" (Zeichen 314.1 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
    • in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
    • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
    • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
    • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,

    Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht für Parkplätze mit Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol), die ausschließlich für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen und für blinde Menschen reserviert sind.

    Hinweis: Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

    Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, soweit nicht anderes bestimmt worden ist, 24 Stunden.

    Die Parkberechtigung ist stets durch den gut lesbar ausgelegten orangefarbenen Parkausweis nachzuweisen.

    3. Ausstellung einer vorläufigen Parkerleichterung

    Die Ausstellung einer vorläufigen Parkerleichterung ist in dem Fall möglich, dass die behinderte Person einen Erstantrag bzw. einen Folgeantrag (Verschlechterungsantrag) auf einen Schwerbehindertenausweis beim Landesamt gestellt hat.

    In diesem Fall kann eine vorläufige Parkerleichterung für die Dauer von 6 Monaten ausgestellt werden

    4.Ausländische Schwerbehinderte in der Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundesrepublik Deutschland ist als Gründungsmitglied des im Jahre 2006 (als Erweiterung der früheren CEMT) entstandenen Internationalen Transportforums - ITF verpflichtet, den Schwerbehinderten der anderen Mitgliedsstaaten die gleichen Parkerleichterungen (bei gegenseitiger Anerkennung) wie inländischen Schwerbehinderten zu gewähren.

    Ausländischen Schwerbehinderten, die sich aus privaten oder beruflichen Gründen in Deutschland aufhalten und (als Fahrer oder Beifahrer) Parkerleichterungen für Behinderte beanspruchen möchten, wird empfohlen, den Behindertenparkausweis mit Rollstuhlfahrersymbol des Heimatlandes nach Deutschland mitzunehmen und diesen bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen im Fahrzeug von außen gut lesbar auszulegen.

    Ob und unter welchen Bedingungen ein Parkausweis für Behinderte im Ausland erteilt werden kann, entscheidet allein die Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Heimatlandes.

    Nur ausländische Schwerbehinderte mit regelmäßigem Aufenthalt (Hauptwohnsitz) im Bereich der Gemeinde Ganderkesee können Parkerleichterungen für Behinderte nach den gleichen Vorgaben wie inländische Schwerbehinderte beantragen.

    5. Kleinwüchsige Menschen

    Es können auch Ausnahmegenehmigungen beantragt werden für

    Kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m und darunter, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei zu parken.



    Online-Dienst

    blauen Parkausweis für Schwerbehinderte beantragen

    ID: L100040_476412580

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. 

    Ansprechpartner

    Fachdienst 21 - Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Mühlenstraße 2-4

    27777 Ganderkesee

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04222 44-300

    Fax: 04222 44-520

    E-Mail: buergerbuero@ganderkesee.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Außenstelle Bookholzberg Stedinger Str. 65 27777 Ganderkesee Telefon: 04223 7091-0

    Version

    Technisch geändert am 27.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Gemeinde Ganderkesee - Bürgerbüro Ganderkesee

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1661

    27767 Ganderkesee

    Hausanschrift

    Mühlenstraße 2

    27777 Ganderkesee

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 3  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 5  Gebühren: ja
    • Parkplatz:
      Anzahl: 40  Gebühren: nein

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag: 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: 07:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Auch für Sie da: Bürgerbüro Bookholzberg Stedinger Straße 65 27777 Ganderkesee Montag: 10:00 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr Donnerstag: 10:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Version

    Technisch geändert am 26.09.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • eine Kopie Ihres gültigen Schwerbehindertenausweises oder
    • den Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie sowie
    • ein aktuelles Lichtbild  

    Hinweise für Ganderkesee: Parkausweis für Schwerbehinderte: Ausstellung

    1. Blauer Schwerbehindertenparkausweis:

    Für die Antragstellung der Parkerleichterung für Schwerbehinderte benötigt die Straßenverkehrsbehörde

    • eine Fotokopie des Schwerbehindertenausweises (die eingetragenen Merkmale müssen deutlich erkennbar sein) oder sonstige Nachweise des Landesamtes
    • ein aktuelles Lichtbild der behinderten Person

    Hinweis: Die Antragstellung kann durch die behinderte Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person schriftlich oder persönlich erfolgen. Der Antrag kann formlos eingereicht werden, ein spezielles Antragsformular gibt es hierfür nicht.

    2. Orangefarbener Parkausweis:

    Für die Antragstellung der Ausnahmegenehmigung zur Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen benötigt die Straßenverkehrsbehörde

    • eine Fotokopie des Schwerbehindertenausweises (die eingetragenen Merkmale müssen deutlich erkennbar sein) oder sonstige Nachweise des Landesamtes
    • eine Ablichtung des Feststellungsbescheides, in welchem die Aufteilung der GdB aufgelistet ist!
    • ein ärztliches Attest, in welchem der Gemeinde Ganderkesee, die Notwendigkeit einer Parkerleichterung bestätigt wird

    Hinweis: Die Antragstellung kann durch die behinderte Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person schriftlich oder persönlich erfolgen. Der Antrag kann formlos eingereicht werden, ein spezielles Antragsformular gibt es hierfür nicht.

    3. Vorläufige Parkerleichterung,
    4. Ausländische Schwerbehinderte in der Bundesrepublik Deutschland,
    5. Kleinwüchsige Menschen:

    • eine Kopie des Erstantrags bzw. des beim Landesamt gestellten Folgeantrags (Verschlechterungsantrags)
    • ein ärztliches Attest, in welchem der Gemeinde Ganderkesee, die Notwendigkeit der Ausstellung einer Parkerleichterung bestätigt wird
    • ein aktuelles Lichtbild der behinderten Person

    Formulare

    Die Antragstellung kann persönlich oder schriftlich erfolgen.

    Fristen

    Der Parkausweis wird in der Regel sofort erstellt oder zeitnah zugesandt.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Ganderkesee: Parkausweis für Schwerbehinderte: Ausstellung

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sofern Sie bereits einen Parkausweis für Behinderte besitzen bzw. besessen haben, teilen Sie bitte die Nummer des Parkausweises mit.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    orange, Schwerbehindertenparkplatz, Fußgängerzone befahren, rosa, Parkerlaubnis, parken, Antrag auf Parkerleichterung, blau, Schwerbehindertenparkausweis, Handwerker, Ausnahmegenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English