Parkausweis für Schwerbehinderte Ausstellung

    Parkausweis für Schwerbehinderte: Ausstellung

    Beschreibung

    Sie wohnen in Niedersachsen und benötigen einen Parkausweis für Schwerbehinderte?

    Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder Blinde (Merkzeichen "Bl") können einen Parkausweis beantragen. Die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erfolgt durch das Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. dessen Außenstellen.

    Die Ausstellung des Parkausweis für Schwerbehinderte ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

    Hinweise für Hambergen: Parkerleichterung für Schwerbehinderte

    Allgemeine Informationen

    Sie wohnen im Landkreis Osterholz und benötigen einen Parkausweis für Schwerbehinderte? Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG"), Blinde (Merkzeichen "Bl") oder mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie können einen solchen Parkausweis beantragen.



    Allgemeine Informationen

    Sie wohnen im Landkreis Osterholz und benötigen einen Parkausweis für Schwerbehinderte? Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG"), Blinde (Merkzeichen "Bl") oder mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie können einen solchen Parkausweis beantragen.



    Online-Dienste

    Parkausweis für Schwerbehinderte (blauer Ausweis)

    ID: L100040_473954617

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    Version

    Technisch erstellt am 26.09.2022 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen (oranger Ausweis)

    ID: L100040_505269455

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    Technisch erstellt am 12.07.2023 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

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    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. 

    Hinweise für Hambergen: Parkerleichterung für Schwerbehinderte

    Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Krankheit (Merkzeichen): Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. die Außenstellen

    Ausstellung des Parkausweises: BürgerService der Kreisverwaltung. Für Bürger der Stadt Osterholz-Scharmbeck ist die Stadtverwaltung zuständig.

    Antragsteller, für die der Landkreis Osterholz zuständig ist, können den Parkausweis über die Schaltfläche am Beginn dieser Seite beantragen.

    Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Krankheit (Merkzeichen): Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. die Außenstellen

    Ausstellung des Parkausweises: BürgerService der Kreisverwaltung. Für Bürger der Stadt Osterholz-Scharmbeck ist die Stadtverwaltung zuständig.

    Antragsteller, für die der Landkreis Osterholz zuständig ist, können den Parkausweis über die Schaltfläche am Beginn dieser Seite beantragen.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet BürgerService

    Adresse

    Hausanschrift

    Osterholzer Straße 23

    27711 Osterholz-Scharmbeck

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04791 930-1301

    Fax: 04791 930-1099

    E-Mail: buergerservice@landkreis-osterholz.de

    Version

    Technisch erstellt am 19.09.2022 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • eine Kopie Ihres gültigen Schwerbehindertenausweises oder
    • den Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie sowie
    • ein aktuelles Lichtbild  

    Hinweise für Hambergen: Parkerleichterung für Schwerbehinderte

    Parkausweis: Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid des Versorgungsamtes + Passfoto

    vorläufiger Parkausweis: Bestätigung über den Antragseingang für den Schwerbehindertenausweis beim Nieders. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. der Außenstelle + aktuelle ärztliche Bescheinigung eines Facharztes, in der ein "aG"," Bl", beidseitige Amelie oder Phokomelie bestätigt wird + Passfoto

    Parkausweis: Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid des Versorgungsamtes + Passfoto

    vorläufiger Parkausweis: Bestätigung über den Antragseingang für den Schwerbehindertenausweis beim Nieders. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. der Außenstelle + aktuelle ärztliche Bescheinigung eines Facharztes, in der ein "aG"," Bl", beidseitige Amelie oder Phokomelie bestätigt wird + Passfoto

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Parkausweis wird in der Regel sofort erstellt oder zeitnah zugesandt.

    Hinweise für Hambergen: Parkerleichterung für Schwerbehinderte

    Die Ausnahmegenehmigung gilt grundsätzlich für 5 Jahre. Handelt es sich um einen vorläufigen Parkausweis wird die Genehmigung für 6 Monate befristet. Dies gilt auch, wenn beim Nieders. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. der Außenstelle ein Widerspruchsverfahren anhängig ist.

    Die Ausnahmegenehmigung gilt grundsätzlich für 5 Jahre. Handelt es sich um einen vorläufigen Parkausweis wird die Genehmigung für 6 Monate befristet. Dies gilt auch, wenn beim Nieders. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. der Außenstelle ein Widerspruchsverfahren anhängig ist.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sofern Sie bereits einen Parkausweis für Behinderte besitzen bzw. besessen haben, teilen Sie bitte die Nummer des Parkausweises mit.

    Hinweise für Hambergen: Parkerleichterung für Schwerbehinderte

    Neben dem Parkausweis wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, in der der Umfang der Parkerleichterungen aufgeführt ist. Diese Parkerleichterungen können nicht nur die Berechtigten in Anspruch nehmen, die ein eigenes Fahrzeug führen, sondern auch diejenigen, die kein Fahrzeug besitzen oder nicht mehr selbst fahren. In diesem Fall wird der sie jeweils befördernde Fahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit. Voraussetzung ist also, dass der Behinderte im Fahrzeug mitfährt.

    Liegt bei Ihenen kein "aG"," Bl", beidseitige Amelie oder Phokomelie vor können Sie dennoch unter bestimmten Voraussetzungen als Schwerbehinderte/r einen Anspruch auf eine Parkerleichterung haben. Über die Anforderungen, die Sie erfüllen müssen, informiert Sie das Merkblatt "Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen". Diese Parkerleichterung berechtigt nicht zum Parken auf dem Behindertenparkplatz. An welchen Stellen Sie aber dennoch innerhalb des Landkreises Osterholz parken dürfen, können Sie auch dem Merkblatt entnehmen.

    Anbringen des Parkausweises
    Der Parkausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein, wenn die Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden. Beachten Sie bitte, dass nur der besondere Parkausweis (blau) zur Nutzung der entsprechenden Behindertenparkplätze berechtigt. Allein der Schwerbehindertenausweis (grün) reicht nicht aus. Der Parkplatz darf dann nicht benutzt werden.

    Um Ihnen jederzeit den besten Service bieten zu können, ist eine Terminvereinbarung erforderlich.


    Sie können die Anträge persönlich oder online über die Schaltflächen am Beginn dieser Seite beim BürgerService des Landkreises Osterholz stellen.

    Neben dem Parkausweis wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, in der der Umfang der Parkerleichterungen aufgeführt ist. Diese Parkerleichterungen können nicht nur die Berechtigten in Anspruch nehmen, die ein eigenes Fahrzeug führen, sondern auch diejenigen, die kein Fahrzeug besitzen oder nicht mehr selbst fahren. In diesem Fall wird der sie jeweils befördernde Fahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit. Voraussetzung ist also, dass der Behinderte im Fahrzeug mitfährt.

    Liegt bei Ihenen kein "aG"," Bl", beidseitige Amelie oder Phokomelie vor können Sie dennoch unter bestimmten Voraussetzungen als Schwerbehinderte/r einen Anspruch auf eine Parkerleichterung haben. Über die Anforderungen, die Sie erfüllen müssen, informiert Sie das Merkblatt "Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen". Diese Parkerleichterung berechtigt nicht zum Parken auf dem Behindertenparkplatz. An welchen Stellen Sie aber dennoch innerhalb des Landkreises Osterholz parken dürfen, können Sie auch dem Merkblatt entnehmen.

    Anbringen des Parkausweises
    Der Parkausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein, wenn die Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden. Beachten Sie bitte, dass nur der besondere Parkausweis (blau) zur Nutzung der entsprechenden Behindertenparkplätze berechtigt. Allein der Schwerbehindertenausweis (grün) reicht nicht aus. Der Parkplatz darf dann nicht benutzt werden.

    Um Ihnen jederzeit den besten Service bieten zu können, ist eine Terminvereinbarung erforderlich.


    Sie können die Anträge persönlich oder online über die Schaltflächen am Beginn dieser Seite beim BürgerService des Landkreises Osterholz stellen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Schwerbehindertenparkplatz, Schwerbehindertenparkausweis, Fußgängerzone befahren, rosa, parken, Handwerker, Antrag auf Parkerleichterung, orange, blau, Parkerlaubnis, Ausnahmegenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

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