Landpachtverträge: Anzeige
Beschreibung
Wer ein Grundstück mit seinen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet, schließt einen Landpachtvertrag ab.
Der Abschluss eines Landpachtvertrages ist anzeigepflichtig. Die Anzeige erfolgt durch die dazu rechtlich verpflichteten Verpächter. Anzeigen können jedoch auch die beteiligten Immobilienmakler oder die Pächter selbst.
Hinweise für Friesland: Anzeige von Landpachtverträgen
Landpachtverkehrsgesetz
Nach dem Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) müssen Abschlüsse von Landpachtverträgen dem Landkreis Friesland als untere Landwirtschaftsbehörde angezeigt werden.
Von der Anzeigepflicht sind Verträge über landwirtschaftliche Grundstücke ausgenommen, die kleiner als 0,5 Hektar sind.
Für die Anzeige muss das oben genannte Antragsformular genutzt werden.
Online-Dienst
Antrag nach GrdstVG / LPachtVG
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Fachbereich Umwelt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Heiken
Herr Neeland
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Friesland: Anzeige von Landpachtverträgen
Die vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus dem o. g. Antragsformular.
Fristen
Die Anzeige muss binnen eines Monats nach Abschluss der Vereinbarung durch die dazu rechtlich verpflichteten Verpächter, die beteiligten Immobilienmakler oder die Pächter selbst erfolgen.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Friesland: Anzeige von Landpachtverträgen
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Von der Anzeigepflicht sind Landpachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke ausgenommen, die kleiner als 2,00 Hektar sind.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 08.03.2010
Stichwörter
Land pachten, Land verpachten