Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Probefahrt zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen (bis 1998: "rotes Kennzeichen") zur einmaligen Verwendung.

    Hinweise für Schaumburg: Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit

    Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen mit einem Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetzt werden

    Allgemeine Informationen

    Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen mit einem Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetzt werden



    Hinweise für Schaumburg: Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit

    Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen mit einem Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetzt werden

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    Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen mit einem Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetzt werden



    Online-Dienste

    Online Terminvereinbarung Straßenverkehrsamt Standort Rinteln

    ID: L100040_530642995

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    Version

    Technisch erstellt am 23.12.2023 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Online Terminvereinbarung Straßenverkehrsamt Standort Stadthagen

    ID: L100040_530642996

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 23.12.2023 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben bzw. bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Stelle.

    Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Ansprechpartner

    Zulassungsbehörde Stadthagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Jahnstraße 20

    31655 Stadthagen

    Aufzug vorhanden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05721 703-1700

    Fax: 05721 703-1730

    E-Mail: zulassung@schaumburg.de

    Weitere Informationen

    Info Telefon KFZ-Zulassung: 05721 703-1700 Sekretariat Verkehrsaufsicht: 05721 703-1113 oder -1134

    Version

    Technisch erstellt am 17.02.2023 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Schaumburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
    • gültiger Hauptuntersuchungsbericht bzw. entsprechender Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung – nicht älter als 3 Monate
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

    bei Personen ohne ersten Wohnsitz im Zulassungsbezirk zusätzlich:

    • Kaufvertrag mit Fahrzeug-Standortnachweis

    bei Firmen zusätzlich:

    • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
    • bei Firmen ohne Betriebssitz im Zulassungsbezirk
      • Kaufvertrag mit Fahrzeug-Standortnachweis

    bei Vereinen zusätzlich:

    • Vereinsregisterauszug
    • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht

    bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:

    • Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
    • deren Ausweise
    • Angabe des Verwendungszweckes und der Fahrzeugart

    Hinweise für Schaumburg: Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters, die nicht älter als 3 Monate ist
    • Zulassungsbescheinigung Teil I und II oder
      • ausländische Fahrzeugdokumente oder
      • Betriebserlaubnis oder
      • - EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity; nur bei Neufahrzeugen) oder 
      • Gutachten gemäß § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV (Die Vorlage von Kopien der oben genannten Dokumente wird akzeptiert)
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 FZV mit dem Vermerk "Kurzzeitkennzeichen"

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Kurzzeitkennzeichen ausgegeben werden soll.


    bei Firmen zusätzlich

    • Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht


    für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zusätzlich

    • komplette Übersicht der Gesellschafterinnen/Gesellschafter – in der Regel Gesellschaftervertrag
    • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll – von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt


    bei Vereinen zusätzlich

    • Vereinsregisterauszug
    • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht


    bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich

    • Einverständniserklärung und Unterschrift der Erziehungsberechtigten
    • deren Ausweise
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters, die nicht älter als 3 Monate ist
    • Zulassungsbescheinigung Teil I und II oder
      • ausländische Fahrzeugdokumente oder
      • Betriebserlaubnis oder
      • - EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity; nur bei Neufahrzeugen) oder 
      • Gutachten gemäß § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV (Die Vorlage von Kopien der oben genannten Dokumente wird akzeptiert)
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 FZV mit dem Vermerk "Kurzzeitkennzeichen"

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Kurzzeitkennzeichen ausgegeben werden soll.


    bei Firmen zusätzlich

    • Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht


    für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zusätzlich

    • komplette Übersicht der Gesellschafterinnen/Gesellschafter – in der Regel Gesellschaftervertrag
    • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll – von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt


    bei Vereinen zusätzlich

    • Vereinsregisterauszug
    • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht


    bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich

    • Einverständniserklärung und Unterschrift der Erziehungsberechtigten
    • deren Ausweise

    Hinweise für Schaumburg: Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters, die nicht älter als 3 Monate ist
    • Zulassungsbescheinigung Teil I und II oder
      • ausländische Fahrzeugdokumente oder
      • Betriebserlaubnis oder
      • - EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity; nur bei Neufahrzeugen) oder 
      • Gutachten gemäß § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV (Die Vorlage von Kopien der oben genannten Dokumente wird akzeptiert)
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 FZV mit dem Vermerk "Kurzzeitkennzeichen"

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Kurzzeitkennzeichen ausgegeben werden soll.


    bei Firmen zusätzlich

    • Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht


    für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zusätzlich

    • komplette Übersicht der Gesellschafterinnen/Gesellschafter - in der Regel Gesellschaftervertrag
    • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll - von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt


    bei Vereinen zusätzlich

    • Vereinsregisterauszug
    • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht


    bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich

    • Einverständniserklärung und Unterschrift der Erziehungsberechtigten
    • deren Ausweise
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters, die nicht älter als 3 Monate ist
    • Zulassungsbescheinigung Teil I und II oder
      • ausländische Fahrzeugdokumente oder
      • Betriebserlaubnis oder
      • - EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity; nur bei Neufahrzeugen) oder
      • Gutachten gemäß § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV (Die Vorlage von Kopien der oben genannten Dokumente wird akzeptiert)
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 FZV mit dem Vermerk "Kurzzeitkennzeichen"

    bei Erledigung durch Dritte zusätzlich

    • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Kurzzeitkennzeichen ausgegeben werden soll.


    bei Firmen zusätzlich

    • Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister
    • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht


    für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zusätzlich

    • komplette Übersicht der Gesellschafterinnen/Gesellschafter - in der Regel Gesellschaftervertrag
    • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll - von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt


    bei Vereinen zusätzlich

    • Vereinsregisterauszug
    • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht


    bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich

    • Einverständniserklärung und Unterschrift der Erziehungsberechtigten
    • deren Ausweise

    Formulare

    Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person (z. B. Autohändlerin/Autohändler) zu stellen. Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der zuständigen Stelle besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung. Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen besonderen Fahrzeugschein, den Sie ausfüllen müssen.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Schaumburg: Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit

    Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn

    • es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
    • gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung , soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StZO) erforderlich sind, vorliegen,
    • eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht,
    • es ein Kurzzeitkennzeichen führt.

    Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn

    • es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
    • gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung , soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StZO) erforderlich sind, vorliegen,
    • eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht,
    • es ein Kurzzeitkennzeichen führt.

    Hinweise für Schaumburg: Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit

    Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn

    • es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
    • gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung , soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StZO) erforderlich sind, vorliegen,
    • eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht,
    • es ein Kurzzeitkennzeichen führt.

    Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn

    • es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
    • gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung , soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StZO) erforderlich sind, vorliegen,
    • eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht,
    • es ein Kurzzeitkennzeichen führt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schaumburg: Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit

    Hinweise für Schaumburg: Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit

    Verfahrensablauf

    Das Kurzzeitkennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 03 oder 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau.

    Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der zuständigen Stellen angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der zuständigen Stelle abgestempelt.

    Im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen sind die Daten durch die zuständige Stelle vollständig zu erheben und einzutragen.

    Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung haben, kann ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden, mit dem Vermerk im Fahrzeugschein, dass Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Nur bei bestandener Hauptuntersuchung ist eine Weiterfahrt möglich.

    Sollte das Fahrzeug keinem genehmigten Typ entsprechen bzw. wurde keine Einzelgenehmigung erteilt, kann ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden, mit dem Vermerk im Fahrzeugschein, dass Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.

    Fristen

    Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens 5 Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Schaumburg: Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit

    Im Landkreis Schaumburg werden Gebühr entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Im Landkreis Schaumburg werden Gebühr entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Hinweise für Schaumburg: Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit

    Im Landkreis Schaumburg werden Gebühr entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Im Landkreis Schaumburg werden Gebühr entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kurzzeitkennzeichen gelten nicht im Ausland. Sie dürfen grundsätzlich nur innerhalb des Bundesgebietes verwendet werden.

    Die Kennzeichen und der Fahrzeugschein brauchen der zuständigen Stelle nach Ablauf des Zeitraums nicht mehr zurückgegeben werden. Sie verlieren nach Ablauf der Frist ihre Gültigkeit.

    Hinweise für Schaumburg: Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit

    Seit dem 01.04.2015 gibt es neue Bestimmungen für die Erteilung von Kurzzeitkennzeichen.
    Diese wurden zum 01.10.2017 nochmals angepasst.

    Die Gültigkeitsdauer eines Kurzzeitkennzeichens beträgt maximal 5 Tage. Auf dem Kennzeichen ist das Ablaufdatum der Gültigkeit eingeprägt (gelbes Feld auf der rechten Seite des Kennzeichens), jedoch nicht der Beginn der Gültigkeit.
    Eine Vordatierung (also ein Beginn-Datum in der Zukunft) ist deshalb nicht möglich, sondern beginnt immer mit dem Tag der Ausstellung.
    Ein Kurzzeitkennzeichen erhalten Sie bei

    • der Kfz-Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes oder
    • der Kfz-Zulassungsbehörde, in der sich der momentane Standort des Fahrzeuges befindet. Dies muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden (zum Beispiel durch Kaufvertrag).


    Das Fahrzeug entspricht nicht einem genehmigten Typ oder eine Einzelgenehmigung ist (noch) nicht erteilt?

    Dann dürfen nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen (Durchführung einer "Neuabnahme" gemäß § 21 StVZO bei einer technischen Prüfstelle (TP) oder eine Abnahme nach § 13 EG-FGV bei der TP oder Überwachungsorganisation) durchgeführt werden. Diese Fahrten sind außerdem örtlich beschränkt auf den Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den derzeitigen Standort des Fahrzeugs zuständig ist. Das heißt, in diesem Fall können Sie das Fahrzeug nur in dem Zulassungsbezirk oder dort angrenzenden Zulassungsbezirk bewegen, in dem sich das Fahrzeug zurzeit befindet.
    Diese Einschränkung wird von der Zulassungsbehörde im Kurzzeitkennzeichen-Fahrzeugschein eingetragen.

    Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ergibt sich evtl. aus der Zulassungsbescheinigung Teil I, sonst ist der letzte HU-Prüfbericht vorzulegen)

    • Die Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens ohne gültige HU ist unter folgenden Einschränkungen möglich:
    • Die Verwendung ist zunächst nur auf Fahrten zur Durchführung der HU zur HU-Prüfstelle beschränkt. Wird dem Fahrzeug dabei keine Mängelfreiheit bescheinigt, sind auch Fahrten zur Reparatur der festgestellten Mängel in einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel Werkstatt) möglich.


    Für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden, gilt diese Ausnahme nicht.

    • Diese Fahrten sind zudem örtlich beschränkt auf den Bezirk der Zulassungsbehörde, in dem das Fahrzeug derzeit seinen Standort hat, und direkt angrenzenden Zulassungsbezirke.
    • Die Einschränkung wird von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen eingetragen. Nach erfolgreicher Durchführung der HU ist unter Mitführung des HU-Berichts diese Beschränkung nicht mehr wirksam, so dass bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraumes auch Fahrten außerhalb des Zulassungsbezirks genehmigt sind (zum Beispiel Überführung).


    Kaufvertrag/Rechnung
    : nur erforderlich, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Schaumburg hat, das Fahrzeug sich zum Zeitpunkt aber im Zulassungsbezirk befindet (gekauft wurde), kein Kennzeichen aus diesem Zulassungsbezirk hat und von hier überführt werden soll.

    Bitte beachten Sie, dass das Fahrzeug, für welches Sie das Kurzzeitkennzeichen benötigen, abgemeldet sein muss!

    Verwendung im Ausland:
    Im Gegensatz zu einem Ausfuhrkennzeichen ist die Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens im Ausland nur möglich, wenn der ausländische Staat die Verwendung zulässt oder duldet. Hierzu hat es in der Vergangenheit immer wieder Veränderungen gegeben.
    Wir empfehlen, sich vorher darüber zu informieren. Informationen finden Sie zum Beispiel im Internet (zum Beispiel beim ADAC).
    Zur Überführung und endgültigen Verbringung ins Ausland empfehlen wir die Verwendung eines Ausfuhrkennzeichens.

    Seit dem 01.04.2015 gibt es neue Bestimmungen für die Erteilung von Kurzzeitkennzeichen.
    Diese wurden zum 01.10.2017 nochmals angepasst.

    Die Gültigkeitsdauer eines Kurzzeitkennzeichens beträgt maximal 5 Tage. Auf dem Kennzeichen ist das Ablaufdatum der Gültigkeit eingeprägt (gelbes Feld auf der rechten Seite des Kennzeichens), jedoch nicht der Beginn der Gültigkeit.
    Eine Vordatierung (also ein Beginn-Datum in der Zukunft) ist deshalb nicht möglich, sondern beginnt immer mit dem Tag der Ausstellung.
    Ein Kurzzeitkennzeichen erhalten Sie bei

    • der Kfz-Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes oder
    • der Kfz-Zulassungsbehörde, in der sich der momentane Standort des Fahrzeuges befindet. Dies muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden (zum Beispiel durch Kaufvertrag).


    Das Fahrzeug entspricht nicht einem genehmigten Typ oder eine Einzelgenehmigung ist (noch) nicht erteilt?

    Dann dürfen nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen (Durchführung einer "Neuabnahme" gemäß § 21 StVZO bei einer technischen Prüfstelle (TP) oder eine Abnahme nach § 13 EG-FGV bei der TP oder Überwachungsorganisation) durchgeführt werden. Diese Fahrten sind außerdem örtlich beschränkt auf den Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den derzeitigen Standort des Fahrzeugs zuständig ist. Das heißt, in diesem Fall können Sie das Fahrzeug nur in dem Zulassungsbezirk oder dort angrenzenden Zulassungsbezirk bewegen, in dem sich das Fahrzeug zurzeit befindet.
    Diese Einschränkung wird von der Zulassungsbehörde im Kurzzeitkennzeichen-Fahrzeugschein eingetragen.

    Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ergibt sich evtl. aus der Zulassungsbescheinigung Teil I, sonst ist der letzte HU-Prüfbericht vorzulegen)

    • Die Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens ohne gültige HU ist unter folgenden Einschränkungen möglich:
    • Die Verwendung ist zunächst nur auf Fahrten zur Durchführung der HU zur HU-Prüfstelle beschränkt. Wird dem Fahrzeug dabei keine Mängelfreiheit bescheinigt, sind auch Fahrten zur Reparatur der festgestellten Mängel in einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel Werkstatt) möglich.


    Für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden, gilt diese Ausnahme nicht.

    • Diese Fahrten sind zudem örtlich beschränkt auf den Bezirk der Zulassungsbehörde, in dem das Fahrzeug derzeit seinen Standort hat, und direkt angrenzenden Zulassungsbezirke.
    • Die Einschränkung wird von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen eingetragen. Nach erfolgreicher Durchführung der HU ist unter Mitführung des HU-Berichts diese Beschränkung nicht mehr wirksam, so dass bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraumes auch Fahrten außerhalb des Zulassungsbezirks genehmigt sind (zum Beispiel Überführung).


    Kaufvertrag/Rechnung
    : nur erforderlich, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Schaumburg hat, das Fahrzeug sich zum Zeitpunkt aber im Zulassungsbezirk befindet (gekauft wurde), kein Kennzeichen aus diesem Zulassungsbezirk hat und von hier überführt werden soll.

    Bitte beachten Sie, dass das Fahrzeug, für welches Sie das Kurzzeitkennzeichen benötigen, abgemeldet sein muss!

    Verwendung im Ausland:
    Im Gegensatz zu einem Ausfuhrkennzeichen ist die Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens im Ausland nur möglich, wenn der ausländische Staat die Verwendung zulässt oder duldet. Hierzu hat es in der Vergangenheit immer wieder Veränderungen gegeben.
    Wir empfehlen, sich vorher darüber zu informieren. Informationen finden Sie zum Beispiel im Internet (zum Beispiel beim ADAC).
    Zur Überführung und endgültigen Verbringung ins Ausland empfehlen wir die Verwendung eines Ausfuhrkennzeichens.

    Hinweise für Schaumburg: Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit

    Seit dem 01.04.2015 gibt es neue Bestimmungen für die Erteilung von Kurzzeitkennzeichen.
    Diese wurden zum 01.10.2017 nochmals angepasst.

    Die Gültigkeitsdauer eines Kurzzeitkennzeichens beträgt maximal 5 Tage. Auf dem Kennzeichen ist das Ablaufdatum der Gültigkeit eingeprägt (gelbes Feld auf der rechten Seite des Kennzeichens), jedoch nicht der Beginn der Gültigkeit.
    Eine Vordatierung (also ein Beginn-Datum in der Zukunft) ist deshalb nicht möglich, sondern beginnt immer mit dem Tag der Ausstellung.
    Ein Kurzzeitkennzeichen erhalten Sie bei

    • der Kfz-Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes oder
    • der Kfz-Zulassungsbehörde, in der sich der momentane Standort des Fahrzeuges befindet. Dies muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden (zum Beispiel durch Kaufvertrag).


    Das Fahrzeug entspricht nicht einem genehmigten Typ oder eine Einzelgenehmigung ist (noch) nicht erteilt?

    Dann dürfen nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen (Durchführung einer "Neuabnahme" gemäß § 21 StVZO bei einer technischen Prüfstelle (TP) oder eine Abnahme nach § 13 EG-FGV bei der TP oder Überwachungsorganisation) durchgeführt werden. Diese Fahrten sind außerdem örtlich beschränkt auf den Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den derzeitigen Standort des Fahrzeugs zuständig ist. Das heißt, in diesem Fall können Sie das Fahrzeug nur in dem Zulassungsbezirk oder dort angrenzenden Zulassungsbezirk bewegen, in dem sich das Fahrzeug zurzeit befindet.
    Diese Einschränkung wird von der Zulassungsbehörde im Kurzzeitkennzeichen-Fahrzeugschein eingetragen.

    Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ergibt sich evtl. aus der Zulassungsbescheinigung Teil I, sonst ist der letzte HU-Prüfbericht vorzulegen)

    • Die Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens ohne gültige HU ist unter folgenden Einschränkungen möglich:
    • Die Verwendung ist zunächst nur auf Fahrten zur Durchführung der HU zur HU-Prüfstelle beschränkt. Wird dem Fahrzeug dabei keine Mängelfreiheit bescheinigt, sind auch Fahrten zur Reparatur der festgestellten Mängel in einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel Werkstatt) möglich.


    Für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden, gilt diese Ausnahme nicht.

    • Diese Fahrten sind zudem örtlich beschränkt auf den Bezirk der Zulassungsbehörde, in dem das Fahrzeug derzeit seinen Standort hat, und direkt angrenzenden Zulassungsbezirke.
    • Die Einschränkung wird von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen eingetragen. Nach erfolgreicher Durchführung der HU ist unter Mitführung des HU-Berichts diese Beschränkung nicht mehr wirksam, so dass bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraumes auch Fahrten außerhalb des Zulassungsbezirks genehmigt sind (zum Beispiel Überführung).


    Kaufvertrag/Rechnung
    : nur erforderlich, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Schaumburg hat, das Fahrzeug sich zum Zeitpunkt aber im Zulassungsbezirk befindet (gekauft wurde), kein Kennzeichen aus diesem Zulassungsbezirk hat und von hier überführt werden soll.

    Bitte beachten Sie, dass das Fahrzeug, für welches Sie das Kurzzeitkennzeichen benötigen, abgemeldet sein muss!

    Verwendung im Ausland:
    Im Gegensatz zu einem Ausfuhrkennzeichen ist die Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens im Ausland nur möglich, wenn der ausländische Staat die Verwendung zulässt oder duldet. Hierzu hat es in der Vergangenheit immer wieder Veränderungen gegeben.
    Wir empfehlen, sich vorher darüber zu informieren. Informationen finden Sie zum Beispiel im Internet (zum Beispiel beim ADAC).
    Zur Überführung und endgültigen Verbringung ins Ausland empfehlen wir die Verwendung eines Ausfuhrkennzeichens.

    Seit dem 01.04.2015 gibt es neue Bestimmungen für die Erteilung von Kurzzeitkennzeichen.
    Diese wurden zum 01.10.2017 nochmals angepasst.

    Die Gültigkeitsdauer eines Kurzzeitkennzeichens beträgt maximal 5 Tage. Auf dem Kennzeichen ist das Ablaufdatum der Gültigkeit eingeprägt (gelbes Feld auf der rechten Seite des Kennzeichens), jedoch nicht der Beginn der Gültigkeit.
    Eine Vordatierung (also ein Beginn-Datum in der Zukunft) ist deshalb nicht möglich, sondern beginnt immer mit dem Tag der Ausstellung.
    Ein Kurzzeitkennzeichen erhalten Sie bei

    • der Kfz-Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes oder
    • der Kfz-Zulassungsbehörde, in der sich der momentane Standort des Fahrzeuges befindet. Dies muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden (zum Beispiel durch Kaufvertrag).


    Das Fahrzeug entspricht nicht einem genehmigten Typ oder eine Einzelgenehmigung ist (noch) nicht erteilt?

    Dann dürfen nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen (Durchführung einer "Neuabnahme" gemäß § 21 StVZO bei einer technischen Prüfstelle (TP) oder eine Abnahme nach § 13 EG-FGV bei der TP oder Überwachungsorganisation) durchgeführt werden. Diese Fahrten sind außerdem örtlich beschränkt auf den Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den derzeitigen Standort des Fahrzeugs zuständig ist. Das heißt, in diesem Fall können Sie das Fahrzeug nur in dem Zulassungsbezirk oder dort angrenzenden Zulassungsbezirk bewegen, in dem sich das Fahrzeug zurzeit befindet.
    Diese Einschränkung wird von der Zulassungsbehörde im Kurzzeitkennzeichen-Fahrzeugschein eingetragen.

    Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ergibt sich evtl. aus der Zulassungsbescheinigung Teil I, sonst ist der letzte HU-Prüfbericht vorzulegen)

    • Die Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens ohne gültige HU ist unter folgenden Einschränkungen möglich:
    • Die Verwendung ist zunächst nur auf Fahrten zur Durchführung der HU zur HU-Prüfstelle beschränkt. Wird dem Fahrzeug dabei keine Mängelfreiheit bescheinigt, sind auch Fahrten zur Reparatur der festgestellten Mängel in einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel Werkstatt) möglich.


    Für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden, gilt diese Ausnahme nicht.

    • Diese Fahrten sind zudem örtlich beschränkt auf den Bezirk der Zulassungsbehörde, in dem das Fahrzeug derzeit seinen Standort hat, und direkt angrenzenden Zulassungsbezirke.
    • Die Einschränkung wird von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen eingetragen. Nach erfolgreicher Durchführung der HU ist unter Mitführung des HU-Berichts diese Beschränkung nicht mehr wirksam, so dass bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraumes auch Fahrten außerhalb des Zulassungsbezirks genehmigt sind (zum Beispiel Überführung).


    Kaufvertrag/Rechnung
    : nur erforderlich, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Schaumburg hat, das Fahrzeug sich zum Zeitpunkt aber im Zulassungsbezirk befindet (gekauft wurde), kein Kennzeichen aus diesem Zulassungsbezirk hat und von hier überführt werden soll.

    Bitte beachten Sie, dass das Fahrzeug, für welches Sie das Kurzzeitkennzeichen benötigen, abgemeldet sein muss!

    Verwendung im Ausland:
    Im Gegensatz zu einem Ausfuhrkennzeichen ist die Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens im Ausland nur möglich, wenn der ausländische Staat die Verwendung zulässt oder duldet. Hierzu hat es in der Vergangenheit immer wieder Veränderungen gegeben.
    Wir empfehlen, sich vorher darüber zu informieren. Informationen finden Sie zum Beispiel im Internet (zum Beispiel beim ADAC).
    Zur Überführung und endgültigen Verbringung ins Ausland empfehlen wir die Verwendung eines Ausfuhrkennzeichens.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Schaumburg: Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit

    Hinweise für Schaumburg: Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch AG Kommunenredaktion am 30.03.2015

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 01.02.2024 (von: Rosenbohm, Eileen)

    Stichwörter

    Überführungsfahrt, Prüfungs-, Überführungskennzeichen, elektronische Versicherungsbestätigung, Probe- und Überführungsfahrten, Kurzzeitkennzeichen, eVB, Probefahrt, Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Kurzzeit, Kfz, Prüfungsfahrt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)