Jagdschein: Ausstellung
Beschreibung
Wer die Jagd ausüben will, muss erfolgreich eine Jägerprüfung ablegen und einen Jagdschein lösen.
Die Jägerprüfung wird durch die zuständige Stelle abgenommen. Die umfangreiche Prüfung setzt sich zusammen aus der Schieß-, der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung.
Vorbereitungskurse für die Jägerprüfung werden von den Kreisgruppen der Landesjägerschaft und von privaten Jagdschulen angeboten. Die Teilnahme eines Kurses als Vorbereitung auf die Prüfung wird dringend empfohlen.
Um dem Bedürfnis des interessierten Personenkreises gerecht zu werden, werden sowohl Intensivkurse von kurzer Dauer als auch über mehrere Monate dauernde Kurse zur Auswahl angeboten.
Hinweise für Grafschaft Bentheim: Jagdschein: Ausstellung
Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen … (§ 15 Abs. 1 Bundesjagdgesetz – BJagdG)
Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre … erteilt. (§ 15 Abs. 2 BJagdG).
Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet (§ 15 Abs. 3 BJagdG).
Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber … eine Jägerprüfung bestanden hat, … (§ 15 Abs. 5 BJagdG).
Der Jahresjagdschein wird für ein oder, mit Ausnahme des Jugendjagdscheins, für drei Jagdjahre erteilt oder verlängert (§ 22 Abs. 1 Niedersächsisches Jagdgesetz – NJagdG).
Dem Antrag sind beizufügen:
- Jägerprüfungszeugnis (bei Ersterteilung)
- Versicherungsbestätigung zum Bestehen einer Jagdhaftpflichtversicherung im Original (bei einem 3-Jahres-Jagdschein auch für drei Jahre gültig)
- Jagdschein
- Lichtbild (bei Neuerteilung)
Der Antrag ist zu senden an:
Ordnungsabteilung/Jagdbehörde
Landkreis Grafschaft Bentheim
van-Delden-Str. 1 – 7
48522 Nordhorn
Für Antragsteller, die keinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person die Jagd vorwiegend ausüben will.
Setzen Sie sich telefonisch oder per E-Mail waffenbehoerde@grafschaft.de mit der Jagdbehörde in Verbindung.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Jägerprüfungszeugnis -deutsche Jägerprüfung oder einer im Heimatland bestanden der deutschen Jägerprüfung gleichwerten Jägerprüfung- im Original (bei Ersterteilung)
- Versicherungsbestätigung zum Bestehen einer Jagdhaftpflichtversicherung -gültig in der Bundesrepublik Deutschland- im Original (bei einem 3-Jahres-Jagdschein auch für drei Jahre gültig)
- deutscher Jagdschein (bei Verlängerung)
- gültiger Jagdschein des Heimatlandes im Original
- Lichtbild (bei Neuerteilung)
Online-Dienst
Zum Serviceportal Landkreis Grafschaft Bentheim
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.
Der Jagdschein alleine berechtigt noch nicht zur Jagdausübung. Daneben ist eine privatrechtliche Erlaubnis zur Jagdausübung in einem Jagdbezirk erforderlich. Diese erhält man z. B. durch die Pacht eines Jagdreviers, durch die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines oder durch die Jagdeinladung eines Revierinhabers.
Ansprechpartner
Landkreis Grafschaft Bentheim
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen für die Ausstellung (oder Verlängerung) eines Jagdscheines:
- Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original (bei erstmaliger Beantragung)
- Passbild (nur bei erstmaliger Ausstellung und Neuausstellung)
- Nachweis des Bestehens der gesetzlichen Jagdhaftpflichtversicherung
Die zuständige Stelle beantragt zusätzlich eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Bestimmte Eintragungen nach einem streng angelegten Maßstab verbieten die Ausstellung des Jagdscheines bzw. bewirken dessen sofortige Entziehung.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei der Erteilung von Jagdscheinen, die von ausländischen Mitbürgern genutzt werden sollen, gelten weitere Anforderungen, über die die zuständige Stelle im Einzelfall Auskunft gibt.
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung; aktualisiert am 26.05.2010
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 26.05.2010
Stichwörter
Jagen, Jagdeinladung, Jagdausübung, Jagderlaubnis, Jagdpachtvertrag, Jagdgenehmigung