Infektionsschutz Meldung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.
Beschreibung
Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.
Namentlich benannte Erreger:
Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.
Nicht namentlich benannte Erregernachweise:
Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
Impfschäden:
Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
Hinweise für Osnabrück: Leistungsbeschreibung
Infektionshygienische Beratung von Einrichtungen; Koordination von Maßnahmen zur Reduzierung resistenter Keime über das MRSA-Netzwerk Osnabrück.
Infektionshygienische Beratung von Einrichtungen; Koordination von Maßnahmen zur Reduzierung resistenter Keime über das MRSA-Netzwerk Osnabrück.
Online-Dienste
Infektionsschutz Meldung
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsamt.
Hinweise für Niedersachsen: Infektionsschutz Meldung
Die Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsamt.
Ansprechpartner
Landkreis Osnabrück - Fachdienst 8 Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 4
Gebühren: nein
Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 80
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.  
Kontakt
Telefon Festnetz: 0541 501-3120
Internet
Formulare
Meldeformular Corona-Schnelltest
Infektionskrankheiten - Informationen zur Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen nach §33 IfSG
Meldung fehlende Impfberatung
Infektionskrankheiten – Meldeformular für Ärzte
Infektionskrankheiten – Meldeformular für Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG
Meldeformular Gastroenteritis-Ausbruch
Meldeformular Krätze (Skabies)
erforderliche Unterlagen
Formulare
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise für Niedersachsen: Infektionsschutz Meldung
Gebühr kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.12.2020
Hinweise für Osnabrück: Leistungsbeschreibung
Fachlich freigegeben durch FD 8
Stichwörter
Cholera, Diphtherie, Masern, Virushepatitis, Botulismus, Pest, Milzbrand, enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom, Sepsis, Meningokokken-Meningitis, Poliomyelitis, humane spongiforme Enzephalopathie, HUS, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber