Infektionsschutz Meldung

    Infektionsschutz Meldung

    Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.

    Beschreibung

    Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. 

    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.

    Namentlich benannte Erreger:

    Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.

    Nicht namentlich benannte Erregernachweise:

    Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

    Impfschäden:

    Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
     

    Hinweise für Friesland: Infektionsschutz

    Allgemeine Informationen

    Infektionsschutz

    Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

    Dazu benötigen wir als Gesundheitsamt verschiedene Informationen:

    • Um welche Infektionskrankheit handelt es sich?
    • Wer ist erkrankt?
    • Wie alt ist die Person?
    • Welche Symptome hat die Person?
    • Sind weitere Personen erkrankt?
    • Wo hält sich der Bürger zurzeit auf? Im Krankenhaus? Zu Hause? Im Urlaub?
    • Sind andere Personen gefährdet?
    • Besucht oder arbeitet die Person in eine Gemeinschafts- oder medizinischen Einrichtung?
    • Wie und wo kann der Bürger sich angesteckt haben?
    • Wurden verdächtige Lebensmittel konsumiert?
    • Besteht ein Aufklärungsbedarf bzgl. der Erkrankung?
    • Wo arbeitet die erkrankte Person?

    Damit wir unsere Arbeit aufnehmen können, sind wir auf die Meldungen der Ärzte und Labore und die Mitarbeit der Bürger angewiesen.

    Wer ist zur Meldung verpflichtet?

    Das Infektionsschutzgesetz unterscheidet in verschiedene Meldepflichten nach folgenden Paragraphen (§§):


    - §§ 6, 8, 9 IfSG sind der feststellende Arzt


    - §§ 7, 8, 9 IfSG die Leiter von Laboren und Untersuchungsstellen


    - §§ 34, 36 IfSG die Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen


    Zur Meldung von Infektionskrankheiten und teilweise deren Verdacht innerhalb von 24 Stunden verpflichtet.

    Neben den Infektionskrankheiten müssen auch Auswirkungen von Impfungen, die über das übliche Maß hinausgehen an das Gesundheitsamt übermittelt werden.

    Welche Fristen müssen beachtet werden?

    Die Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden nachdem die meldende Person die Kenntnis der Erkrankung erlangt hat, vorliegen.

    An wen muss ich mich wenden?

    Wenn Sie zu diesen Themen Fragen haben oder selbst betroffen sind, wenden Sie sich an die Mitarbeiter der Gesundheitsaufsicht/Hygienekontrolle in Ihrem Gesundheitsamt.



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    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsamt.

    Ansprechpartner

    Landkreis Friesland - Fachbereich Gesundheitswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlosserplatz 3

    26441 Jever

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 04461 919-8820

    Telefon Festnetz: 04461 919-0

    E-Mail: gesundheit@friesland.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 28.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Weitere Informationen

    Hinweise für Friesland: Infektionsschutz

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Masern, Virushepatitis, Sepsis, Pest, humane spongiforme Enzephalopathie, Milzbrand, HUS, Cholera, Meningokokken-Meningitis, Diphtherie, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Botulismus, enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom, Poliomyelitis

    Sprachversion

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

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