Infektionsschutz Meldung

    Infektionsschutz Meldung

    Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.

    Beschreibung

    Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. 

    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.

    Namentlich benannte Erreger:

    Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.

    Nicht namentlich benannte Erregernachweise:

    Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

    Impfschäden:

    Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
     

    Hinweise für Friesland: Infektionsschutz

    Allgemeine Informationen

    Infektionsschutz

    Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. 

    Dazu benötigen wir als Gesundheitsamt verschiedene Informationen:

    • Um welche Infektionskrankheit handelt es sich?
    • Wer ist erkrankt?
    • Wie alt ist die Person?
    • Welche Symptome hat die Person?
    • Sind weitere Personen erkrankt?
    • Wo hält sich der Bürger zurzeit auf? Im Krankenhaus? Zu Hause? Im Urlaub?
    • Sind andere Personen gefährdet?
    • Besucht oder arbeitet die Person in eine Gemeinschafts- oder medizinischen Einrichtung?
    • Wie und wo kann der Bürger sich angesteckt haben?
    • Wurden verdächtige Lebensmittel konsumiert?
    • Besteht ein Aufklärungsbedarf bzgl. der Erkrankung?
    • Wo arbeitet die erkrankte Person?

    Damit wir unsere Arbeit aufnehmen können, sind wir auf die Meldungen der Ärzte und Labore und die Mitarbeit der Bürger angewiesen.

    Wer ist zur Meldung verpflichtet?

    Das Infektionsschutzgesetz unterscheidet in verschiedene Meldepflichten nach folgenden Paragraphen (§§):


    - §§ 6, 8, 9  IfSG sind der feststellende Arzt


    - §§ 7, 8, 9  IfSG die Leiter von Laboren und Untersuchungsstellen


    - §§ 34, 36  IfSG die Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen


    Zur Meldung von Infektionskrankheiten und teilweise deren Verdacht innerhalb von 24 Stunden verpflichtet.

    Neben den Infektionskrankheiten müssen auch Auswirkungen von Impfungen, die über das übliche Maß hinausgehen an das Gesundheitsamt übermittelt werden.

    Welche Fristen müssen beachtet werden?

    Die Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden nachdem die meldende Person die Kenntnis der Erkrankung erlangt hat, vorliegen.

    An wen muss ich mich wenden?

    Wenn Sie zu diesen Themen Fragen haben oder selbst betroffen sind, wenden Sie sich an die Mitarbeiter der Gesundheitsaufsicht/Hygienekontrolle in Ihrem Gesundheitsamt.



    Allgemeine Informationen

    Infektionsschutz

    Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

    Dazu benötigen wir als Gesundheitsamt verschiedene Informationen:

    • Um welche Infektionskrankheit handelt es sich?
    • Wer ist erkrankt?
    • Wie alt ist die Person?
    • Welche Symptome hat die Person?
    • Sind weitere Personen erkrankt?
    • Wo hält sich der Bürger zurzeit auf? Im Krankenhaus? Zu Hause? Im Urlaub?
    • Sind andere Personen gefährdet?
    • Besucht oder arbeitet die Person in eine Gemeinschafts- oder medizinischen Einrichtung?
    • Wie und wo kann der Bürger sich angesteckt haben?
    • Wurden verdächtige Lebensmittel konsumiert?
    • Besteht ein Aufklärungsbedarf bzgl. der Erkrankung?
    • Wo arbeitet die erkrankte Person?

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    Wer ist zur Meldung verpflichtet?

    Das Infektionsschutzgesetz unterscheidet in verschiedene Meldepflichten nach folgenden Paragraphen (§§):


    - §§ 6, 8, 9 IfSG sind der feststellende Arzt


    - §§ 7, 8, 9 IfSG die Leiter von Laboren und Untersuchungsstellen


    - §§ 34, 36 IfSG die Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen


    Zur Meldung von Infektionskrankheiten und teilweise deren Verdacht innerhalb von 24 Stunden verpflichtet.

    Neben den Infektionskrankheiten müssen auch Auswirkungen von Impfungen, die über das übliche Maß hinausgehen an das Gesundheitsamt übermittelt werden.

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    Die Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden nachdem die meldende Person die Kenntnis der Erkrankung erlangt hat, vorliegen.

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    Meldeformular Benachrichtigungspflichtige Krankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

    ID: L100040_475151047

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    Meldeformular Benachrichtigungspflichtige Krankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Heime

    ID: L100040_487566670

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    Meldeformular Infektionsschutz_Meldeformular §§ 6, 8, 9 IfSG Ärzte

    ID: L100040_475151048

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    Meldeformular Infektionsschutz_Meldeformular §§ 7, 8, 9 IfSG Labor

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    Meldeformular positiver Corona Test

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    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsamt.

    Hinweise für Niedersachsen: Infektionsschutz Meldung

    Die Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsamt.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Gesundheitswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlosserplatz 3

    26441 Jever

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04461 919-0

    Fax: 04461 919-8820

    E-Mail: gesundheit@friesland.de

    Kontaktperson

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    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

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    erforderliche Unterlagen

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise für Niedersachsen: Infektionsschutz Meldung

    Gebühr kostenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.12.2020

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Cholera, Diphtherie, Masern, Virushepatitis, Botulismus, Pest, Milzbrand, enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom, Sepsis, Meningokokken-Meningitis, Poliomyelitis, humane spongiforme Enzephalopathie, HUS, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber

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