Infektionsschutz Meldung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.
Beschreibung
Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.
Namentlich benannte Erreger:
Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.
Nicht namentlich benannte Erregernachweise:
Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
Impfschäden:
Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
Hinweise für Friesland: Infektionsschutz
Infektionsschutz
Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Dazu benötigen wir als Gesundheitsamt verschiedene Informationen:
- Um welche Infektionskrankheit handelt es sich?
- Wer ist erkrankt?
- Wie alt ist die Person?
- Welche Symptome hat die Person?
- Sind weitere Personen erkrankt?
- Wo hält sich der Bürger zurzeit auf? Im Krankenhaus? Zu Hause? Im Urlaub?
- Sind andere Personen gefährdet?
- Besucht oder arbeitet die Person in eine Gemeinschafts- oder medizinischen Einrichtung?
- Wie und wo kann der Bürger sich angesteckt haben?
- Wurden verdächtige Lebensmittel konsumiert?
- Besteht ein Aufklärungsbedarf bzgl. der Erkrankung?
- Wo arbeitet die erkrankte Person?
Damit wir unsere Arbeit aufnehmen können, sind wir auf die Meldungen der Ärzte und Labore und die Mitarbeit der Bürger angewiesen.
Wer ist zur Meldung verpflichtet?
Das Infektionsschutzgesetz unterscheidet in verschiedene Meldepflichten nach folgenden Paragraphen (§§):
- §§ 6, 8, 9 IfSG sind der feststellende Arzt
- §§ 7, 8, 9 IfSG die Leiter von Laboren und Untersuchungsstellen
- §§ 34, 36 IfSG die Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen
Zur Meldung von Infektionskrankheiten und teilweise deren Verdacht innerhalb von 24 Stunden verpflichtet.
Neben den Infektionskrankheiten müssen auch Auswirkungen von Impfungen, die über das übliche Maß hinausgehen an das Gesundheitsamt übermittelt werden.
Welche Fristen müssen beachtet werden?
Die Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden nachdem die meldende Person die Kenntnis der Erkrankung erlangt hat, vorliegen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenn Sie zu diesen Themen Fragen haben oder selbst betroffen sind, wenden Sie sich an die Mitarbeiter der Gesundheitsaufsicht/Hygienekontrolle in Ihrem Gesundheitsamt.
Infektionsschutz
Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Dazu benötigen wir als Gesundheitsamt verschiedene Informationen:
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- Wer ist erkrankt?
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- Sind weitere Personen erkrankt?
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- Sind andere Personen gefährdet?
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Wer ist zur Meldung verpflichtet?
Das Infektionsschutzgesetz unterscheidet in verschiedene Meldepflichten nach folgenden Paragraphen (§§):
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsamt.
Hinweise für Niedersachsen: Infektionsschutz Meldung
Die Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsamt.
Ansprechpartner
Fachbereich Gesundheitswesen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Becker
Herr Dietrich
Frau Huisinga
Frau Bocksberger
Frau Lübben
Herr Hartmanns
erforderliche Unterlagen
Formulare
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Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Friesland: Infektionsschutz
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise für Niedersachsen: Infektionsschutz Meldung
Gebühr kostenfrei
Weitere Informationen
Hinweise für Friesland: Infektionsschutz
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.12.2020
Stichwörter
Cholera, Diphtherie, Masern, Virushepatitis, Botulismus, Pest, Milzbrand, enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom, Sepsis, Meningokokken-Meningitis, Poliomyelitis, humane spongiforme Enzephalopathie, HUS, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber