Immissionsschutz: Überprüfung - wegen Beeinträchtigung
Beschreibung
Nachbarn einer Anlage oder eines Grundstücks müssen Immissionen in gewissen Maßen dulden, wenn sie hiervon nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die offiziellen Grenz- oder Richtwerte der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Luft) oder der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Lärm) nicht überschritten werden.
Bei einer angenommenen Überschreitung des ortsüblichen Maßes (z.B. Fabriklärm in Industriestandorten) kann bei der zuständigen Stelle eine Kontrolle veranlasst werden.
- Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm)
- Neufassung der ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Luft)
Hinweise für Friesland: Immissionen/Immissionsschutz, Emissionen
Immissionsschutz
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist die Kurzbezeichnung für das deutsche Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen.
Immissionen lassen sich in erster Linie dadurch begrenzen, dass Emissionen begrenzt werden. Die gesetzliche Begrenzung von Emissionen stellt immer einen Eingriff in die Handlungs-, namentlich die Gewerbefreiheit dar. Daher dürfen sie nicht "um ihrer selbst willen" begrenzt werden, sondern nur nach dem Maßstab ihrer Schädlichkeit, das heißt ihrer Einwirkung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Das Gesetz regelt damit sowohl die Abwehr bestehender oder bevorstehender Gefahren als auch - bei genehmigungsbedürftigen Anlagen - der Vorsorge.
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Nach dem § 4 Abs. 1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BimSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl.I S. 2723) geändert wurde, bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird.
Einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durch den Landkreis Friesland bedürfen genehmigungsbedürftige Anlagen der Nr. 7.1 (Tierhaltungsanlagen) der Spalten 1 und 2 sowie der Nr. 1.6 Spalte 2 (Windkraftanlagen), Nr. 9.36 Spalte 2 (Güllelagerstätten), Nr. 10.17 Spalte 2 (Motorsportanlagen) und Nr. 10.18 Spalte 2 (Schießstände) des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470).
Für die einzelnen Verfahren Genehmigung von Neuerrichtungen (§ 4 BImschG) und Genehmigung von wesentlichen Änderungen (§ 16 BimschG) genehmigungsbedürftiger Anlagen stehen dem Antragsteller Vordrucke zur Verfügung. Die Verwendung der Vordrucke wird ausdrücklich empfohlen.
Industrieemissions-Richtlinie
Seit dem 02.05.2013 gilt die Industrieemissions-Richtlinie (Richtlinie 2010/75/EU) in Deutschland. Ziel der IE-Richtlinie ist es, die von Industrieanlagen ausgehenden Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden zu vermeiden, zu vermindern und soweit wie möglich zu beseitigen. Zu den betroffenen Industriebranchen gehören auch Intensivtierhaltungsanlagen, die eine bestimmte Anlagengröße überschreiten. Für Tierhaltungsanlagen liegt die maßgebliche Anlagengröße bei 40.000 Geflügelplätzen bzw. 2.000 Mastschweineplätzen sowie 750 Sauenplätze.
Für die betroffenen Anlagen ergeben sich zusätzliche Anforderungen im Genehmigungsverfahren aber auch nach Genehmigungserteilung. Sie unterliegen vor allem einer besonderen Überwachung. Hierzu sind diese Betriebe regelmäßig im Rahmen einer Ortsbesichtigung zu überprüfen. Diese Ortsbesichtigung hat alle 3 Jahre zu erfolgen.
Im Wesentlichen ist zu kontrollieren, ob die Stallgebäude (einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen wie z. B. Güllelagerstätten) so betrieben werden, wie genehmigt. Das gilt vor allem für die Lüftungsanlagen, Filter und Güllelagerstätten. Von besonderer Bedeutung ist auch, ob die wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Die Ergebnisse dieser Vorortbesichtigungen im Landkreis Friesland sind nachfolgend unter "Dokumente" zu finden:
Online-Dienste
ELektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung (ELiA)
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Vertrauensniveau
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Kontaktformular Abfallwirtschaft
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt bzw. beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.
Hinweise für Friesland: Immissionen/Immissionsschutz, Emissionen
Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt bzw. je nach Art der Anlage beim Landkreis Friesland.
Ansprechpartner
Fachbereich Umwelt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Herr Wehmeyer
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Friesland: Immissionen/Immissionsschutz, Emissionen
Bei Beschwerden sind keine Unterlagen notwendig.
Der Verursacher muss ggf. Unterlagen zu bauartlichen Emissionen vorlegen.
Rechtsgrundlage(n)
- Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Luft)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)
- Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Friesland: Immissionen/Immissionsschutz, Emissionen
Für Beschwerden keine.
Anträge gem. Allgemeine Gebührenordnung
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zu grundsätzlichen Immissionsfragen:
- Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
- Niedersächsische Gewerbeaufsicht
Hinweise für Friesland: Immissionen/Immissionsschutz, Emissionen
Zu vielen grundsätzlichen Immissionsfragen finden Sie auf den Seiten des zuständigen Bundesministeriums, des Niedersächsischen Umweltministeriums, der Gewerbeaufsichtsverwaltung sowie Ihres Landkreises hilfreiche Hinweise.
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Weitere Informationen
Hinweise für Friesland: Immissionen/Immissionsschutz, Emissionen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 06.03.2013
Stichwörter
Emissionsschutz, kontrollieren, Geruchsbelästigung durch Gaststätten, Grenzwerte, Emissionen