Hundesteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.
Hinweise für Melle: Hundesteuer
Steuerpflichtig ist die Hundehalterin / der Hundehalter. Als Hundehalterin / Hundehalter gilt u.a., wer einen Hund oder mehrere Hunde in ihrem / seinem Haushalt aufgenommen hat.
Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
Als Hundehalterin / Hundehalter gilt ferner, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund in der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder das Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
Besonderheiten:
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag eine Steuerermäßigung (z.B. für Wach- oder Jagdhunde) oder eine Steuerbefreiung (z.B. für Diensthunde, Hunde aus Anstalten des Tierschutzes, Hunde die dem Schutze und der Hilfe Blinder Gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen) gewährt werden. Nähere Informationen entnehmen Sie der Hundesteuersatzung.
Hinweise:
Die Bürgerbüros führen nur eine Antragsannahme durch. Neben der schriftlichen/persönlichen Anmeldung besteht auch die Möglichkeit, den Hund online anzumelden (s.o.).
Steuerpflichtig ist die Hundehalterin / der Hundehalter. Als Hundehalterin / Hundehalter gilt u.a., wer einen Hund oder mehrere Hunde in ihrem / seinem Haushalt aufgenommen hat.
Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
Als Hundehalterin / Hundehalter gilt ferner, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund in der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder das Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
Besonderheiten:
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag eine Steuerermäßigung (z.B. für Wach- oder Jagdhunde) oder eine Steuerbefreiung (z.B. für Diensthunde, Hunde aus Anstalten des Tierschutzes, Hunde die dem Schutze und der Hilfe Blinder Gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen) gewährt werden. Nähere Informationen entnehmen Sie der Hundesteuersatzung.
Hinweise:
Die Bürgerbüros führen nur eine Antragsannahme durch. Neben der schriftlichen/persönlichen Anmeldung besteht auch die Möglichkeit, den Hund online anzumelden (s.o.).
Online-Dienst
Hundesteuer Anmeldung
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Abgaben
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Servicezeiten: (Termin erwünscht) Mo. - Fr. 8.00 bis 13.00 Uhr Beratungszeiten: (Termin erforderlich) Mo. - Di. 14.00 bis 16.00 Uhr Do. 14.00 bis 18.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05422 965-0
Kontaktperson
Frau Herkenhoff
Zuständig für
- Sonstiges: Gesmold, Oldendorf/Westerhausen
Telefon Festnetz: 05422 965-290
E-Mail: m.herkenhoff@stadt-melle.de
Herr Neugebauer
Zuständig für
- Sonstiges: Bruchmühlen, Buer, Melle-Mitte
Telefon Festnetz: 05422 965-420
E-Mail: t.neugebauer@stadt-melle.de
Frau Tiemann
Zuständig für
- Sonstiges: Neuenkirchen, Riemsloh, Wellingholzhausen
E-Mail: m.tiemann@stadt-melle.de
Telefon Festnetz: 05422 965-298
Einheitsgemeinde Melle, Stadt
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1380
49324 Melle
Kontakt
Telefon Festnetz: 05422 965-0
Fax: 05422 965-348
E-Mail: info@stadt-melle.de
E-Mail: eu-dlr@stadt-melle.de
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- Kommunale Satzung
Hinweise für Melle: Hundesteuer
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Fristen
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Melle: Hundesteuer
Für die An- bzw. Abmeldung entstehen keine zusätzlichen Gebühren.
Bis einschließlich 31.12.2024 beträgt die Steuer jährlich:
für den ersten Hund 60,00 Euro
für den zweiten Hund 84,00 Euro
für jeden weiteren Hund 108,00 Euro
Ab dem 01.01.2025 beträgt die Steuer jährlich:
für den ersten Hund 72,00 Euro
für den zweiten Hund 108,00 Euro
für jeden weiteren Hund 144,00 Euro
für den ersten gefährlichen Hund 720,00 Euro
für jeden weiteren gefährlichen Hund 960,00 Euro
Ab 01.01.2025 werden die gefährlichen Hunde mit einem gesonderten Steuersatz besteuert. Als gefährlich gelten Hunde, wenn die zuständige Behörde die Gefährlichkeit festgestellt hat (§ 3 (2) a) der Hundesteuersatzung).
Weiter gelten Hunde folgender Rassen als gefährlich (§ 3 (2) b) der Hundesteuersatzung):
- American Staffordshire-Terrier
- Staffordshire-Bullterrier
- Bullterrier
- Pitbull-Terrier
Die Gefährlichkeit der nach § 3 (2) b) eingestuften Hunde wird zunächst vermutet, kann aber durch geeignete Unterlagen (z.B. durch Gutachten eines Amtstierarztes) widerlegt werden. In dem Fall erfolgt die Einstufung ab Vorlage des Nachweises zum „normalen“ Steuersatz. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie der Hundesteuersatzung. Zu beachten ist ebenfalls die Broschüre zum Wesenstest und die Liste der zugelassenen Tierärzte für den Wesenstest Nds.
Weiterer Hinweis:
Seit dem 01. Juli 2011 gilt das neue Niedersächsische Hundegesetz (NHundG), wonach jeder Hundehalter verpflichtet ist, Unterlagen zur Chip-Nr., Haftpflichtversicherung, Sachkunde und Registrierung des Hundes vorzulegen. Weitere Informationen finden Sie hier hier.
Für die An- bzw. Abmeldung entstehen keine zusätzlichen Gebühren.
Bis einschließlich 31.12.2024 beträgt die Steuer jährlich:
für den ersten Hund 60,00 Euro
für den zweiten Hund 84,00 Euro
für jeden weiteren Hund 108,00 Euro
Ab dem 01.01.2025 beträgt die Steuer jährlich:
für den ersten Hund 72,00 Euro
für den zweiten Hund 108,00 Euro
für jeden weiteren Hund 144,00 Euro
für den ersten gefährlichen Hund 720,00 Euro
für jeden weiteren gefährlichen Hund 960,00 Euro
Ab 01.01.2025 werden die gefährlichen Hunde mit einem gesonderten Steuersatz besteuert. Als gefährlich gelten Hunde, wenn die zuständige Behörde die Gefährlichkeit festgestellt hat (§ 3 (2) a) der Hundesteuersatzung).
Weiter gelten Hunde folgender Rassen als gefährlich (§ 3 (2) b) der Hundesteuersatzung):
- American Staffordshire-Terrier
- Staffordshire-Bullterrier
- Bullterrier
- Pitbull-Terrier
Die Gefährlichkeit der nach § 3 (2) b) eingestuften Hunde wird zunächst vermutet, kann aber durch geeignete Unterlagen (z.B. durch Gutachten eines Amtstierarztes) widerlegt werden. In dem Fall erfolgt die Einstufung ab Vorlage des Nachweises zum "normalen" Steuersatz. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie der Hundesteuersatzung. Zu beachten ist ebenfalls die Broschüre zum Wesenstest und die Liste der zugelassenen Tierärzte für den Wesenstest Nds.
Weiterer Hinweis:
Seit dem 01. Juli 2011 gilt das neue Niedersächsische Hundegesetz (NHundG), wonach jeder Hundehalter verpflichtet ist, Unterlagen zur Chip-Nr., Haftpflichtversicherung, Sachkunde und Registrierung des Hundes vorzulegen. Weitere Informationen finden Sie hier hier.
Hinweise (Besonderheiten)
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.
Weitere Informationen
Hinweise für Melle: Hundesteuer
- 22/1 Hundesteuersatzung der Stadt Melle vom 16.12.2009 gültig bis 31.12.2024
- 22/1 Hundesteuersatzung der Stadt Melle vom 02.10.2024 gültig ab 01.01.2025.pdf
- Anmeldung Hund
- Anmeldung Hund SEPA
- Abmeldung Hund
- Merkblatt zum neuen Hundegesetz
- Broschüre Wesenstest für Hunde Niedersachsen
- Wesenstest - Prüferliste
- Datenschutzhinweis Hundesteuer Stadt Melle
- Stadtverwaltung Stadthaus
- Stadtverwaltung Bürgerbüro Bruchmühlen
- Stadtverwaltung Bürgerbüro Buer
- Stadtverwaltung Bürgerbüro Gesmold
- Stadtverwaltung Bürgerbüro Neuenkirchen
- Stadtverwaltung Bürgerbüro Oldendorf
- Stadtverwaltung Bürgerbüro Riemsloh
- Stadtverwaltung Bürgerbüro Wellingholzhausen
- Hundehaltung
- Hundehaltung Anmeldung
- Hundehaltung Abmeldung
- Nachweis der Sachkunde für Hundehalter
- Stadtverwaltung Bürgerbüro Bruchmühlen
- Merkblatt zum neuen Hundegesetz
- Datenschutzhinweis Hundesteuer Stadt Melle
- Anmeldung Hund
- Hundehaltung Anmeldung
- Stadtverwaltung Bürgerbüro Riemsloh
- Anmeldung Hund SEPA
- Broschüre Wesenstest für Hunde Niedersachsen
- Abmeldung Hund
- Stadtverwaltung Bürgerbüro Buer
- 22/1 Hundesteuersatzung der Stadt Melle vom 02.10.2024 gültig ab 01.01.2025.pdf
- Nachweis der Sachkunde für Hundehalter
- Stadtverwaltung Bürgerbüro Wellingholzhausen
- 22/1 Hundesteuersatzung der Stadt Melle vom 16.12.2009 gültig bis 31.12.2024
- Hundehaltung Abmeldung
- Wesenstest - Prüferliste
- Stadtverwaltung Bürgerbüro Gesmold
- Stadtverwaltung Stadthaus
- Hundehaltung
- Stadtverwaltung Bürgerbüro Neuenkirchen
- Stadtverwaltung Bürgerbüro Oldendorf
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Stichwörter
Haustier