Hundesteuer Festsetzung

    Hundesteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.

    Hinweise für Melle: Hundesteuer

    Allgemeine Informationen

    © Jorma Bork / PIXELIO

    Steuerpflichtig ist die Hundehalterin / der Hundehalter. Als Hundehalterin / Hundehalter gilt u.a., wer einen Hund oder mehrere Hunde in ihrem / seinem Haushalt aufgenommen hat.

    Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

    Als Hundehalterin / Hundehalter gilt ferner, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund in der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder das Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

    Besonderheiten:

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag eine Steuerermäßigung (z.B. für Wach- oder Jagdhunde) oder eine Steuerbefreiung (z.B. für Diensthunde, Hunde aus Anstalten des Tierschutzes, Hunde die dem Schutze und der Hilfe Blinder Gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen) gewährt werden. Nähere Informationen entnehmen Sie der Hundesteuersatzung.

    Hinweise:

    Die Bürgerbüros führen nur eine Antragsannahme durch. Neben der schriftlichen/persönlichen Anmeldung besteht auch die Möglichkeit, den Hund online anzumelden (s.o.).



    Allgemeine Informationen

    © Jorma Bork / PIXELIO

    Steuerpflichtig ist die Hundehalterin / der Hundehalter. Als Hundehalterin / Hundehalter gilt u.a., wer einen Hund oder mehrere Hunde in ihrem / seinem Haushalt aufgenommen hat.

    Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

    Als Hundehalterin / Hundehalter gilt ferner, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund in der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder das Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

    Besonderheiten:

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag eine Steuerermäßigung (z.B. für Wach- oder Jagdhunde) oder eine Steuerbefreiung (z.B. für Diensthunde, Hunde aus Anstalten des Tierschutzes, Hunde die dem Schutze und der Hilfe Blinder Gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen) gewährt werden. Nähere Informationen entnehmen Sie der Hundesteuersatzung.

    Hinweise:

    Die Bürgerbüros führen nur eine Antragsannahme durch. Neben der schriftlichen/persönlichen Anmeldung besteht auch die Möglichkeit, den Hund online anzumelden (s.o.).



    Online-Dienst

    Hundesteuer Anmeldung

    ID: L100040_527520766

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 28.11.2023

    Technisch geändert am 09.02.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Ansprechpartner

    Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Schürenkamp 16

    49324 Melle

    Öffnungszeiten

    Servicezeiten: (Termin erwünscht) Mo. - Fr. 8.00 bis 13.00 Uhr Beratungszeiten: (Termin erforderlich) Mo. - Di. 14.00 bis 16.00 Uhr Do. 14.00 bis 18.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05422 965-0

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 26.02.2020

    Technisch geändert am 16.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Einheitsgemeinde Melle, Stadt

    Adresse

    Hausanschrift

    Schürenkamp 16

    49324 Melle

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1380

    49324 Melle

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05422 965-0

    Fax: 05422 965-348

    E-Mail: info@stadt-melle.de

    E-Mail: eu-dlr@stadt-melle.de

    Version

    Technisch erstellt am 31.01.2008

    Technisch geändert am 05.02.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

    Fristen

    Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Melle: Hundesteuer

    Für die An- bzw. Abmeldung entstehen keine zusätzlichen Gebühren.

    Bis einschließlich 31.12.2024 beträgt die Steuer jährlich:

    für den ersten Hund 60,00 Euro

    für den zweiten Hund 84,00 Euro

    für jeden weiteren Hund 108,00 Euro

    Ab dem 01.01.2025 beträgt die Steuer jährlich:

    für den ersten Hund 72,00 Euro

    für den zweiten Hund 108,00 Euro

    für jeden weiteren Hund 144,00 Euro

    für den ersten gefährlichen Hund 720,00 Euro

    für jeden weiteren gefährlichen Hund 960,00 Euro

    Ab 01.01.2025 werden die gefährlichen Hunde mit einem gesonderten Steuersatz besteuert. Als gefährlich gelten Hunde, wenn die zuständige Behörde die Gefährlichkeit festgestellt hat (§ 3 (2) a) der Hundesteuersatzung).

    Weiter gelten Hunde folgender Rassen als gefährlich (§ 3 (2) b) der Hundesteuersatzung):

    • American Staffordshire-Terrier
    • Staffordshire-Bullterrier
    • Bullterrier
    • Pitbull-Terrier

    Die Gefährlichkeit der nach § 3 (2) b) eingestuften Hunde wird zunächst vermutet, kann aber durch geeignete Unterlagen (z.B. durch Gutachten eines Amtstierarztes) widerlegt werden. In dem Fall erfolgt die Einstufung ab Vorlage des Nachweises zum „normalen“ Steuersatz. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie der Hundesteuersatzung. Zu beachten ist ebenfalls die Broschüre zum Wesenstest und die Liste der zugelassenen Tierärzte für den Wesenstest Nds.

    Weiterer Hinweis:

    Seit dem 01. Juli 2011 gilt das neue Niedersächsische Hundegesetz (NHundG), wonach jeder Hundehalter verpflichtet ist, Unterlagen zur Chip-Nr., Haftpflichtversicherung, Sachkunde und Registrierung des Hundes vorzulegen. Weitere Informationen finden Sie hier hier.

    Für die An- bzw. Abmeldung entstehen keine zusätzlichen Gebühren.

    Bis einschließlich 31.12.2024 beträgt die Steuer jährlich:

    für den ersten Hund 60,00 Euro

    für den zweiten Hund 84,00 Euro

    für jeden weiteren Hund 108,00 Euro

    Ab dem 01.01.2025 beträgt die Steuer jährlich:

    für den ersten Hund 72,00 Euro

    für den zweiten Hund 108,00 Euro

    für jeden weiteren Hund 144,00 Euro

    für den ersten gefährlichen Hund 720,00 Euro

    für jeden weiteren gefährlichen Hund 960,00 Euro

    Ab 01.01.2025 werden die gefährlichen Hunde mit einem gesonderten Steuersatz besteuert. Als gefährlich gelten Hunde, wenn die zuständige Behörde die Gefährlichkeit festgestellt hat (§ 3 (2) a) der Hundesteuersatzung).

    Weiter gelten Hunde folgender Rassen als gefährlich (§ 3 (2) b) der Hundesteuersatzung):

    • American Staffordshire-Terrier
    • Staffordshire-Bullterrier
    • Bullterrier
    • Pitbull-Terrier

    Die Gefährlichkeit der nach § 3 (2) b) eingestuften Hunde wird zunächst vermutet, kann aber durch geeignete Unterlagen (z.B. durch Gutachten eines Amtstierarztes) widerlegt werden. In dem Fall erfolgt die Einstufung ab Vorlage des Nachweises zum "normalen" Steuersatz. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie der Hundesteuersatzung. Zu beachten ist ebenfalls die Broschüre zum Wesenstest und die Liste der zugelassenen Tierärzte für den Wesenstest Nds.

    Weiterer Hinweis:

    Seit dem 01. Juli 2011 gilt das neue Niedersächsische Hundegesetz (NHundG), wonach jeder Hundehalter verpflichtet ist, Unterlagen zur Chip-Nr., Haftpflichtversicherung, Sachkunde und Registrierung des Hundes vorzulegen. Weitere Informationen finden Sie hier hier.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Melle: Hundesteuer

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Haustier

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024