Hundesteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.
Hinweise für Nienburg (Weser): Hundesteuer Festsetzung
Sind Sie "auf den Hund gekommen" ?
Nein, nun im ernst, Sie besitzen neuerdings einen Hund oder sind mit Ihrem Hund zu uns gezogen? Dann werden Sie Ihren Hund bei uns anmelden müssen.
Übrigens, falls Sie mit Ihrem Hund zu uns gezogen sind, dürfen sie nicht vergessen, Ihr Tier am alten Wohnsitz abzumelden.
Sollten Sie hingegen von uns mit Ihrem Hund in eine andere Kommune ziehen, muss der Hund hier abgemeldet werden. Gleiches gilt natürlich auch, falls Ihr Hund verstorben ist oder Sie ihren Hund abgegeben haben.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer sind § 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und unsere Hundesteuersatzung in den zur Zeit geltenden Fassungen.
Die Höhe der Steuersätze sowie weitere Details entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung.
Steuerschuldner ist der Hundehalter.
Sind Sie "auf den Hund gekommen" ?
Nein, nun im ernst, Sie besitzen neuerdings einen Hund oder sind mit Ihrem Hund zu uns gezogen? Dann werden Sie Ihren Hund bei uns anmelden müssen.
Übrigens, falls Sie mit Ihrem Hund zu uns gezogen sind, dürfen sie nicht vergessen, Ihr Tier am alten Wohnsitz abzumelden.
Sollten Sie hingegen von uns mit Ihrem Hund in eine andere Kommune ziehen, muss der Hund hier abgemeldet werden. Gleiches gilt natürlich auch, falls Ihr Hund verstorben ist oder Sie ihren Hund abgegeben haben.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer sind § 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und unsere Hundesteuersatzung in den zur Zeit geltenden Fassungen.
Die Höhe der Steuersätze sowie weitere Details entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung.
Steuerschuldner ist der Hundehalter.
Sind Sie "auf den Hund gekommen" ?
Nein, nun im ernst, Sie besitzen neuerdings einen Hund oder sind mit Ihrem Hund zu uns gezogen? Dann werden Sie Ihren Hund bei uns anmelden müssen.
Übrigens, falls Sie mit Ihrem Hund zu uns gezogen sind, dürfen sie nicht vergessen, Ihr Tier am alten Wohnsitz abzumelden.
Sollten Sie hingegen von uns mit Ihrem Hund in eine andere Kommune ziehen, muss der Hund hier abgemeldet werden. Gleiches gilt natürlich auch, falls Ihr Hund verstorben ist oder Sie ihren Hund abgegeben haben.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer sind § 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und unsere Hundesteuersatzung in den zur Zeit geltenden Fassungen.
Die Höhe der Steuersätze sowie weitere Details entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung.
Steuerschuldner ist der Hundehalter.
Sind Sie "auf den Hund gekommen" ?
Nein, nun im ernst, Sie besitzen neuerdings einen Hund oder sind mit Ihrem Hund zu uns gezogen? Dann werden Sie Ihren Hund bei uns anmelden müssen.
Übrigens, falls Sie mit Ihrem Hund zu uns gezogen sind, dürfen sie nicht vergessen, Ihr Tier am alten Wohnsitz abzumelden.
Sollten Sie hingegen von uns mit Ihrem Hund in eine andere Kommune ziehen, muss der Hund hier abgemeldet werden. Gleiches gilt natürlich auch, falls Ihr Hund verstorben ist oder Sie ihren Hund abgegeben haben.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer sind § 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und unsere Hundesteuersatzung in den zur Zeit geltenden Fassungen.
Die Höhe der Steuersätze sowie weitere Details entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung.
Steuerschuldner ist der Hundehalter.
Online-Dienste
An-/Abmeldung Hundesteuer
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Samtgemeinde Steimbke
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
montags bis freitags von 8:30 - 12:00 Uhr donnerstags zusätzlich von 14:00 - 18:00 Uhr und nach gesonderter Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 05026 9808
E-Mail: rathaus@steimbke.de
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- Kommunale Satzung
Hinweise für Nienburg (Weser): Hundesteuer Festsetzung
§ 3 des Niedersächsisches Kommunalabgabengesetzes
§ 3 des Niedersächsisches Kommunalabgabengesetzes
§ 3 des Niedersächsisches Kommunalabgabengesetzes
§ 3 des Niedersächsisches Kommunalabgabengesetzes
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Fristen
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Stichwörter
Haustier