Hundesteuer Festsetzung

    Hundesteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.

    Hinweise für Wedemark: Hundesteuer

    Allgemeine Informationen

    Die Hundesteuer ist eine traditionelle Gemeindesteuer, bei welcher es sich um eine örtliche Aufwandsteuer handelt, die für das Halten von Hunden erhoben wird. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.

    Jeder Hundehalter ist verpflichtet seinen Hund, innerhalb von 14 Tagen, in der Gemeinde schriftlich anzumelden. Der Hund muss, zusätzlich zu der Anmeldung zur Hundesteuer, entweder online unter folgendem Link www.hunderegister-nds.de oder telefonisch unter 0441 / 39010400 registriert werden. Die Kennzeichnung des Hundes durch einen Transponder (Chip) sowie eine Haftpflichtversicherung für den Hund sind Pflicht.

    Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der Hundesteuersatzung der Gemeinde Wedemark geregelt.

    Hundewelpen sind in ihren ersten drei Lebensmonaten von der Hundesteuer befreit.

    Für die Anmeldung zur Hundesteuer erhalten Sie beim Team Finanzen und Steuern im Rathaus, Fritz-Sennheiser-Platz 1 (Zimmer 1.12) ein Formular, welches Sie außerdem unten auf dieser Seite runterladen können. Sie können den Antrag über die Hundesteueran- und abmeldung per Email an Steuern@wedemark.de senden.

    Wichtig beim Ausfüllen des Formulars sind die Chip-Nummer (Transpondernummer) sowie die Angaben zur Versicherung (Versicherungsnummer und Versicherungsgesellschaft).

    Eine Anmeldepflicht besteht,

    • bei Neuaufnahme eines Hundes
    • bei Zugzug in das Gemeindegebiet
    • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten

    Eine Abmeldepflicht besteht,

    • wenn der Hund verstorben, abgegeben oder veräußert worden ist
    • bei einem Wegzug aus dem Gemeindegebiet

    Jeder auf dem Gemeindegebiet gehaltene Hund ist unter den oben genannten Voraussetzungen meldepflichtig.

    Welche Steuern fallen an?

    für den ersten Hund jährlich

    84 €

    für den zweiten Hund zusätzlich jährlich

    120 €

    für jeden weiteren Hund zusätzlich jährlich

    156 €

    für gefährliche Hunde jährlich

    660 €

    Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Sie wird je zur Hälfte am 1. April und 1. Oktober fällig. Wahlweise ist auch eine Zahlung der gesamten Jahressumme am 1. Juli möglich. Bei beiden Zahlweisen bleibt der oben genannte Steuerbetrag gleich.

    Beginnt die Steuerpflicht im laufenden Kalenderjahr, so wird die Steuer anteilig erhoben.

    Zur Zahlung bieten wir Ihnen einen Einzug per SEPA-Lastschrift an (jederzeit widerrufbar). Falls Sie eine andere Zahlungsweise wünschen, ist dies auch möglich.

    Hinweise:

    • Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. bei einem Blindenhund, Jagdhund oder Therapiehund kann eine Steuerbefreiung erfolgen. Die Voraussetzungen hierfür können Sie der Hundesteuersatzung (s. unten) entnehmen. Hierfür sind entsprechende Nachweise erforderlich.
    • Eine Hundesteuermarke erhalten Sie nach der Anmeldung. Sollte Ihr Hund die Marke verlieren, erhalten Sie zum Aufpreis von 10 € eine neue Hundesteuermarke (§ 2 Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Wedemark). Bei starker Abnutzung geben Sie bitte die Hundesteuermarke im Rathaus ab. Diese wird dann kostenlos gegen eine neue Marke getauscht.


    Online-Dienste

    Abmeldung Hundesteuer

    ID: L100040_543267653

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    Anmeldung Hundesteuer

    ID: L100040_543267654

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    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Ansprechpartner

    Für Wedemark wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

    Fristen

    Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Haustier

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de